Für Blogger gilt: Finger weg von "privaten" Nachrichten!
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Schnell ist es passiert und in deutschen Foren und Gästebüchern oft Gang und Gäbe. Da werden vollständige Emails von Dritten einfach einkopiert und Privat- oder Briefe eingescannt und eingestellt. Vor solchen Praktiken möchten wir dringend warnen.
Der Versender solcher Nachrichten, wie eben Emails, Briefe, aber auch Faxe und unter Umständen sogar SMS oder anderen Kurznachrichten, hat diese dem konkreten Empfänger gesendet und sonst niemandem. Eine Veröffentlichung ohne die ausdrückliche und am Besten schriftlich vorliegende Erlaubnis des Urhebers greift unweigerlich schwer in dessen Rechte ein.
So hat formuliert das Landgericht Köln kurz und knapp, dass Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrecht eines Menschen neben der Privats- insbesondere auch die sogenannte Geheimsphäre ist. Diese umfasst den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll, d.h. etwa der Inhalt von Gesprächen, Briefen aber auch eMails. Das ungefragte Veröffentlichen von Emails stellt daher einen klaren Verstoß gegen dieses Recht dar und begründet Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.
Das Landgericht Berlin kam bezüglich zweier Briefe des Schriftstellers Günther Grass, die dieser den damaligen Wirtschaftsminister Karl Schiller geschrieben hatte, zum gleichen Ergebnis. Es wies die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ), die diese Schreiben veröffentlicht hatte per einstweiliger Verfügung in die Schranken. Nach einschätzung der Kammer stehe dem Schriftsteller ein Unterlassungsanspruch zu, weil die Briefe dem Schutz des Urheberrechts unterfielen. Dieser gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Hier handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige.
Über die ebenfalls konstatierte Verletzung des Persönlichkeitsrechtes des Verfassers habe die FAZ durch die Veröffentlichung von Briefen ohne Zustimmung also zudem gegen das sogenannte Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers eingegriffen.
Wegen der fehlenden Veröffentlichung durch den Urheber bestehe letztendlich auch kein Zitatrecht. Folgerichtig wurde dem Unterlassungsantrag stattgegegeben.
Das Erfordernis der ausdrücklichen Zustimmung gilt auch nicht nur bei privaten Briefen. Gerade bei Geschäftspost wird man ein Veröffentlichungsverbot ebenfalls annehmen müssen. Dies entschied das Oberlandesgericht Rostock wegen eine etwa einjährigen Geschätsbeziehung sogar aus vertraglichen Nebenpflichten sowie diverse Gerichte, wie etwa das Landgericht Berlin, für Anwaltsschreiben.
Das heisst aber natürlich nicht nur, dass Sie solche Nachrichten nicht mehr ins Netz stellen dürfen, dass heisst insbesondere, dass Sie Diskriminierungen und unautorisierte Veröffentlichungen im Netz keinesfalls hinnehmen müssen.
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