Landgericht Berlin untersagt die Ausstrahlung einer Folge "Frauentausch"
zum Urteil vom 26.07.2012, Az. 27 O 14/12
- von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Am 15. September 2012 startet wieder das "Supertalent" auf RTL. Wir hatten bereits in der Vergangenheit über die Verträge der Produktionsfirma mit Teilnehmern und Zuschauern (!) berichtet. Zum Umfang der Wirksamkeit solcher Verträge ist nun ein interessantes Urteil des Landgericht Berlin ergangen.
Eine Folge Frauentausch darf nach der Entscheidung der Berliner Richter nicht mehr ausgestrahlt werden, da die Persönlichkeitsrechte einer Teilnehmerin darin verletzt wurden.
Die Entscheidung des Landgerichts mag teilweise auf den ersten Blick überraschen. Schließlich hatte die Klägerin -wie vor einer derartigen Doku-Soap üblich- vorher unterschrieben, dass sie mit der Veröffentlichung einverstanden war. Wäre es bei einer normalen Veröffentlichung der Folge geblieben, hätten die Richter sicher anders entschieden. Der Blick in das Urteil im Volltext zeigt aber, dass die Produktionsfirma hier den Bogen wohl deutlich überspannt zu haben scheint.
Der Sender RTL2 ließ die Folge nämlich so nachbearbeiten, dass die Teilnehmerin gezielt lächerlich gemacht wurde. Nach Ansicht der Richter sei sie als überforderte und geistig verwirrte, bei ihren Kindern unbeliebte Mutter der praktisch veranlagten, sympathischen Tauschmutter gegenübergestellt worden. Mit einer derartigen Nachbearbeitung des Video- und Bildmaterials habe sie nicht rechnen müssen, als sie die Einverständniserklärung vor dem Set unterschrieb.
Die Produzenten müssten die Teilnehmer über mögliche Verspottungen ausdrücklich aufklären.
Ein Schmerzensgeld sprachen ihr die Richter allerdings nicht zu. Die Missachtung des Persönlichkeitsrechts sei in diesem Fall nicht so schwerwiegend, dass eine Entschädigung geleistet werden müsse.
Hier spielte sicher eine Rolle, dass die Tauschmutter nicht als Unbeteiligte völlig überrumpelt wurde, sondern schon wusste, dass sie durch die Folge stark in den Fokus der Öffentlichkeit rücken würde.
Fazit
Das Gericht hat hier nur Ausführungen zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen gemacht, die auf Überschreitungen der ursprünglichen Einwilligung basierten. Vielfach sind allerdings sogar die Einwilligungen vor dem Set schon grob unzulässig, da die Teilnehmer häufig auf nicht disponible Rechtsgüter verzichten. Auf die Menschenwürde beispielsweise kann nicht verzichtet werden. Dies wurde bereits mehrfach vom Bundesverfassungsgericht bestätigt, zum Beispiel beim Verbot des Zwergenweitwurfs und des Laserdroms, wo beim letzteren das gezielte Töten von Menschen im Vordergrund des Spiels steht.
Das Urteil im Volltext finden Sie hier.
Lesen Sie zur Rechtmäßigkeit von TV-Show Verträgen und Einwilligungen zur Mitwirkung an Serien gerne den Beitrag im Handelsblatt "Das Supertalent - Die dunklen Seiten der RTL-Glitzer-Show" mit RA Michael Terhaag.