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Ein Fake-Gesetz gegen Fake-News

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Ein Fake-Gesetz gegen Fake-News

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


Das Bundesjustizministerium hat einen bemerkenswerten Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken verbessert werden soll. Der anspruchsvolle Name lautet Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Man kann den Justizminister für seinen Umgang mit den sozialen Netzwerken kritisieren. Eines muss man ihm lassen: Er hat es lange versucht, mit den sozialen Netzwerken eine freiwillige Lösung zu finden.

Gelungen ist eine solche freiwillige Lösung nicht. In der Begründung des Gesetzesentwurfes weist das Bundesjustizministerium auch ziemlich entsetzt darauf hin, dass trotz der diversen Zusicherungen der sozialen Netzwerke weiterhin kein ausreichender Rechtsschutz gegeben ist.

Eine Studie von jugendschutz.net hatte ergeben, dass strafbare Inhalte von YouTube zwar zu 90 %, von Facebook hingegen nur zu 39 % und von Twitter sogar nur zu 1 % auf Hinweis hin gelöscht werden. Angesichts dieser für die sozialen Netzwerke äußerst peinlichen Ergebnisse können sich diese sicherlich nicht darüber beschweren, dass nunmehr mit dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz ein erster Versuch einer Regulierung des Wildwuchses von Hass und Straftaten in den sozialen Netzwerken vorgenommen werden soll.

Der Gesetzesentwurf bietet einige Überraschungen und es lohnt sich, diesen näher anzuschauen.

Für wen soll das Gesetz gelten?

Das Gesetz soll für Plattformen gelten, die den Nutzern das Veröffentlichen von Inhalten, deren Austausch und Teilen ermöglichen, also die klassischen sozialen Netzwerke. Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten nimmt der Gesetzesentwurf ausdrücklich aus. Ausgenommen werden zudem soziale Netzwerke, die – auf Deutschland bezogen – weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer haben.

Die großen sozialen Netzwerke in Deutschland überschreiten diese Grenze bei weitem, so dass die Zwei-Millionen-Grenze auf den ersten Blick kein Problem darstellt. Allerdings ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, warum die neuen Regelungen nicht auch für kleinere soziale Netzwerke gelten sollen. Auch in kleineren sozialen Netzwerken sind Beleidigungen und Verleumdungen Alltag, so dass die Zwei-Millionen-Grenze kritisch zu sehen ist.

Für Suchmaschinen wie Google, die faktisch eine wichtige Rolle bei der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten spielen, gilt das Gesetz nicht. Betreibt die Suchmaschine aber zugleich auch ein soziales Netzwerk (z.B. Google+), dürfte das Gesetz jedenfalls auf diesen Bereich der Tätigkeit der Suchmaschine anwendbar sein.

Werden nun Hass-Botschaften und Fake-News endlich bekämpft?

In den Pressemitteilungen des Bundesjustizministeriums ist zwar davon die Rede, dass der Gesetzesentwurf Hasskriminalität und Falschnachrichten bekämpfen will. Das stimmt allerdings nicht. Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz betrifft ausdrücklich nur ganz bestimmte rechtswidrige Inhalte, die bereits nach den bestehenden Strafgesetzen unter Strafe stehen.

Dies sind: Verbreiten von Propagandamitteln (§ 86 StGB), Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB), Verunglimpfung des Bundespräsidenten (§ 90 StGB), Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (§ 90a StGB), öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB), Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB), Belohnung und Biegung von Straftaten (§ 140 StGB), Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen (§ 166 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), üble Nachrede (§ 186 StGB), Verleumdung (§ 187 StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB).

Diese Auflistung klingt auf den ersten Blick eindrucksvoll. Allerdings finden sich unter den genannten Straftatbeständen auch zahlreiche Papiertiger, die in der Verfolgungspraxis der Ermittlungsbehörden quasi keine Rolle spielen. Zudem fällt auf, dass verschiedene Bereiche nicht mit aufgenommen wurden. So fehlen beispielsweise sämtliche Straftatbestände, die kinderpornografische Inhalte betreffen. Auch der gerade für soziale Netzwerke besonders wichtige § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen) wurde vergessen.

Zudem ist es bei den Fake-News und den Hass-Botschaften häufig so, dass diese gar nicht unter die Straftatbestände fallen. Allgemein gehaltene Hass-Botschaften und Fake-News, die z. B. niemand konkretes verleumden, bleiben vom Netzwerkdurchsetzungsgesetz unberührt. Jedenfalls bezüglich der Fake-News handelt es sich um ein reines Fake-Gesetz.

Endlich ein Zustellungsbevollmächtigter

Positiv am Gesetzesentwurf ist die Verpflichtung der sozialen Netzwerke zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Eine solche Vorschrift ist längst überfällig. Eine entsprechende Verpflichtung gilt bereits seit vielen Jahren selbst für kleinere Telekommunikationsunternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben. Es war schon lange nicht mehr einsehbar, dass eine solche Verpflichtung nun ausgerechnet nicht für die globalen Player wie Google, Facebook oder Twitter gelten soll.

Warum ist ein Zustellungsbevollmächtigter im Inland so wichtig?

Hierzu ein Beispiel: In unserer anwaltlichen Praxis weisen wir die Betreiber von sozialen Netzwerken auf Rechtsverletzungen an deren ausländische Kontaktdaten hin. Zur Beschleunigung der Angelegenheit im Sinne des Mandanten haben wir dabei auch schon des Öfteren informatorisch die jeweilige deutsche Dependance informiert. Da diese formal-rechtlich eigenständige Gesellschaften sind, nutzen diese die bisherige Gesetzeslücke aus: man erhält dann ein Schreiben, wonach man als eigenständige deutsche Dependance doch nichts mit der Sache zu tun hätte und man solle sich doch an die ausländische Muttergesellschaft wenden (was wir zu dem Zeitpunkt natürlich schon längst getan haben). Groteskerweise haben wir es dann schon mehrfach erlebt, dass die Angelegenheit dann gerichtlich wird. Man muss dann mit viel Aufwand und Übersetzungskosten die Einstweilige Verfügung oder die Klage ins Ausland zustellen. Wenn dann das jeweilige Gericht das persönliche Erscheinen eines Vertreters der ausländischen Muttergesellschaft anordnet, erscheint dann: ein Vertreter der Rechtsabteilung der deutschen Niederlassung, also genau derjenigen Firma, die zunächst geschrieben hatte, man wisse von nichts und habe mit alle dem nichts zu tun. Natürlich bestellen sich auch dieselben deutschen Anwälte, die sich zuvor für nicht zustellungsbevollmächtigt erklärt hatten. Es wird also offenbar einkalkuliert, dass sich Betroffene den Rechtsweg über eine Auslandszustellung nicht leisten können und so von gerichtlichen Schritten abgehalten werden.

Es ist also sehr zu begrüßen, dass das Bundesjustizministerium diesem Versteckspiel ein Ende bereiten möchte. Der Gesetzesentwurf sieht nun die Verpflichtung zur Benennung des inländischen Zustellungsbevollmächtigten vor. Allerdings soll dies nur für Zustellungen durch Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichte gelten. Hier sollte die Zustellungsbevollmächtigung unbedingt auch auf Einsendungen des normalen Bürgers erweitert werden.

Auslandstaten im Inland verfolgbar

Geregelt wird, dass Verstöße gegen das Gesetz auch dann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können, wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Eigentlich ist wegen der Abrufbarkeit strafbarer Inhalte in Deutschland immer auch ein Tatort in Deutschland gegeben, so dass diese Regelung zunächst als unnötig erscheint. Es gibt aber leider immer wieder Staatsanwaltschaften, die Verfahren einstellen, weil der Sitz des sozialen Netzwerks im Ausland läge und daher kein deutsches Recht anwendbar sei. Insofern ist die im Gesetz vorgesehene Klarstellung zu begrüßen.

Löschungspflichten

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder gesperrt werden müssen. Rechtswidrige Inhalte sollen zudem innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde entfernt oder gesperrt werden.

Zudem muss das soziale Netzwerk die Inhalte zu Beweiszwecken sichern, den Beschwerdeführer über seine Entscheidung informieren und auch sämtliche auf der Plattform befindliche Kopien des rechtswidrigen Inhalts ebenfalls unverzüglich entfernen oder sperren. Der Gesetzesentwurf geht sogar einen Schritt weiter und schreibt vor, dass auch wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts zu treffen sind.

Diese Regelungen erscheinen auf den ersten Blick als sehr streng. Die kurzen Fristen erscheinen ambitioniert. Selbst Netzaktivisten, die ansonsten gegen strafbare Inhalte in den sozialen Netzwerken argumentieren, sehen die Gefahr, dass die Netzwerke nun unter dem großen Zeitdruck im Zweifel einfach alles Beanstandete löschen, um nicht ein hohes Bußgeld aufgebrummt zu bekommen. Denn der Gesetzesentwurf sieht bei Zuwiderhandlungen immerhin Geldbußen bis zu 5.000.000,00 € vor bzw. unter den besonderen Voraussetzungen des § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes sogar noch deutlich höhere Geldbußen.

Allerdings setzt sich das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ausgerechnet für die Durchsetzung des eigenen Gesetzes selbst hohe Hürden. Die Angst der sozialen Netzwerke vor Bußgeldern wird sich also in Grenzen halten. Denn der Gesetzesentwurf macht das Bundesamt der Justiz, das bislang ein eher unbekanntes Dasein fristet, zusammen mit dem für das Bundesamt zuständigen Amtsgericht (Amtsgericht Bonn) zur neuen Super-Behörde für Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken.

Das neue Superamt für soziale Netzwerke

Relativ versteckt in dem Gesetzesentwurf findet sich nämlich eine sehr merkwürdige Regelung. Wird nämlich ein beanstandeter Inhalt von dem sozialen Netzwerk nicht entfernt, bedeutet dies keineswegs, dass das Bundesamt für Justiz, welches durch das neue Gesetz für zuständig erklärt wird, dann einen entsprechenden Bußgeldbescheid erlassen kann. Das Bundesamt der Justiz muss zuvor eine gerichtliche Vorabentscheidung über die Frage, ob ein Inhalt rechtswidrig war oder nicht, herbeiführen. Zuständig hierfür wird nach dem Gesetzesentwurf voraussichtlich das Amtsgericht Bonn sein.

Das Bundesamt für Justiz und das Amtsgericht Bonn werden das Gesetzgebungsverfahren daher sicherlich genau verfolgen und ihre Personalplanung entsprechend anpassen müssen, falls das Gesetz eines Tages in Kraft treten wird. Die Begründung zum Gesetzesentwurf rechnet mit jährlich 25.000 Beschwerden, die das Bundesamt für Justiz bearbeiten wird, was zu 500 Bußgeldverfahren pro Jahr führen soll. Angesichts der großen Masse rechtswidriger Inhalte in den sozialen Netzwerken kann man diese Zahlen nur als völlig unrealistisch betrachten.

Der Weg über eine Vorabentscheidung eines Gerichts, bevor überhaupt erst ein Bußgeldbescheid erlassen werden kann, erscheint als viel zu aufwändig und kompliziert. Die sozialen Netzwerke werden sich zudem freuen, dass man hier noch vor Erlass eines Bußgeldbescheides eine gerichtliche Entscheidung erhält, ob es rechtswidrig war oder nicht. Ergibt diese Vorabentscheidung die Rechtswidrigkeit des Postings, wird das soziale Netzwerk spätestens dann löschen. Zudem ist zu erwarten, dass die sozialen Netzwerk in vielen Fällen darauf verweisen, dass sie solche Fälle nicht selbst prüfen können, sondern dies der gerichtlichen Vorabentscheidung vorbehalten sei.

Eine „Vorabentscheidung“ durch ein Gericht ist dem deutschen Rechtsstaat zudem fremd und wird spätestens vor dem Bundesverfassungsgericht scheitern. Denn der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid würde wieder bei Gericht landen. Dies hat aber schon eine Vorabentscheidung getroffen. Die Systemwidrigkeit dieses Konstrukts liegt also auf der Hand.

Kein Auskunftsanspruch

Nach heutigem Stand kann man selbst in Fällen eindeutigster Rechtsverletzungen nicht gegen den Verursacher vorgehen. Dieser versteckt sich hinter einem Username. Mangels Auskunftsanspruchs erteilen die sozialen Netzwerke auch keine Auskunft über die Daten der Person, die sich hinter dem Username versteckt. Die Staatsanwaltschaften stellen solche Angelegenheiten fast immer ein, da kein Verursacher ermittelt werden kann. Es besteht also der dringende Bedarf, dass ein Auskunftsanspruch gesetzlich geregelt wird, damit betroffene auch gegen den Täter vorgehen können.

Solche Auskunftsansprüche gegen Plattformbetreiber sind in vielen Rechtsgebieten selbstverständlich (z. B.: Markenrechtsverletzungen, Patentrechtsverletzungen, Urheberrechtsverletzungen, etc.). Selbst im Falle des illegalen Herunterladens eines Songs gibt es für die Rechteinhaber eine schnelle und effektive Möglichkeit, den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers zu erhalten. Es ist nicht zu rechtfertigen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht auch bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen gegeben ist. Eine ganz eindeutige und längst bekannte Gesetzeslücke, die aber leider wieder einmal nicht angepackt wird.

Fazit

Der Gesetzesentwurf enthält einige interessante und durchaus fortschrittliche Ansatzpunkte. Die angekündigte Bekämpfung von Fake-News wird durch dieses Fake-Gesetz aber nicht stattfinden. Die Löschungsverpflichtungen der sozialen Netzwerke erscheinen ambitioniert. Die rechtliche Durchsetzung dieser Löschungsverpflichtungen ist aber schlecht geregelt. Weder das neue Superbundesamt noch das obskure Vorabentscheidungsverfahren über die Rechtswidrigkeit von Postings wird die sozialen Netzwerke abschrecken.

Update (29. März 2017)

Presseberichten zufolge wurde der Gesetzesentwurf zwischenzeitlich geändert und die angepasste Fassung soll Anfang April vom Bundeskabinett auf den Weg gebracht werden. Hier die zuletzt geänderten Punkte im Überblick:

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war neben der Verpflichtung zur Löschung rechtswidriger Inhalte auch eine Klausel enthalten, wonach die sozialen Netzwerke wirksame Maßnahmen gegen die erneute Speicherung des rechtswidrigen Inhalts treffen müssen. Dieser Passus wurde nunmehr gestrichen. Geblieben ist aber die Verpflichtung der Portale zur Löschung sämtlicher auf den Plattformen befindlicher Kopien des rechtswidrigen Inhaltes.

Auch der betroffene Katalog der rechtswidrigen Inhalte wurde erweitert. So sind nunmehr diverse Straftaten staatsgefährdender Art sowie in Zusammenhang mit der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen hinzugekommen. Zudem werden nunmehr auch die Straftatbestände erfasst, welche kinderpornographische Delikte erfassen. Auf diese Lücke in dem Gesetzesentwurf hatten wir auch in unserem obigen Beitrag hingewiesen. Offensichtlich wurde hier nun nachgebessert. Allerdings fehlt weiterhin der gerade im Bereich der sozialen Netzwerke wichtige § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen).

Zudem gibt es eine weitere positive Überraschung: bei groben Persönlichkeitsrechtsverletzungen sollen die sozialen Netzwerke gezwungen werden, die Nutzerdaten auch gegenüber Privatpersonen zu beauskunften. Mangels gesetzlicher Grundlage können bislang nur die Ermittlungsbehörden solche Daten anfordern, was in der Praxis häufig scheitert. Wir hatten daher (siehe auch den obigen Beitrag) seit langem einen Auskunftsanspruch im Falle von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gefordert, wie dies in anderen Rechtsgebieten seit vielen Jahren längst der Fall ist. Ein solcher Auskunftsanspruch soll nun also mit dem NetzDG kommen, allerdings offenbar nur im Falle schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen.

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