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Medien dürfen nicht selbst nach Verdächtigen fahnden

Medien dürfen nicht eigenmächtig nach Tätern fahnden

Die Bilder rund um den G20-Gipfel in Hamburg haben viele  zurecht erschüttert. So sehen waren völlig enthemmte Menschen, die schwere Straftaten begangen haben. Es wurden Steine und Molotowcocktails geworfen, mit der Gefahr schwer Verletzungen zu versuchen oder gar andere Menschen zu töten. Es wurden Autos und andere Gegenstände angezündet, Geschäfte geplündert.

In der Woche nach dem Gipfel veröffentlichten einige Medien, vorne voran die BILD, Fotos von vermeintlichen Tätern. Sie waren klar erkennbar, wurden teils identifizierbar benannt. Mit diesen Bildern wurde zur „Fahndung“ aufgerufen – ohne, dass dies von den Ermittlungsbehörden veranlasst worden war. Eine große Debatte darüber brannte auf, ob eine solche „Fahndung“ in Ordnung sei.

Aus juristischer Sicht gibt es dafür eine relativ deutliche Antwort: Solche Methoden sind verboten. Es mag menschlich nachvollziehbar sein, dass man die Täter aus Hamburg schnell ermittelt haben möchte. Doch entsprechende Fahndungsfotos und -aufrufe dürfen nur von den Ermittlungsbehörden herausgegeben werden. Sie allein bestimmen, ob nach einer Person gefahndet werden soll oder nicht – und das ist auch gut so.

Eine solche Fahndung setzt eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ voraus. Wann eine solche vorliegt müssen Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte beurteilen. Geregelt ist das unter anderem in § 24 KUG sowie § 131b StPO.

Die BILD lebt davon, andere Anzuprangern. Im Jahr 2015 schob erst das Oberlandesgericht München der Vorgehensweise der Zeitung einen Riegel vor. Damals stellte die Redaktion verschiedene Facebook-Nutzer in ihrem Medium an den Pranger. Die Zeitung veröffentlichte Screenshots von Kommentaren. Deutlich erkennbar: Foto und Name des jeweiligen Nutzers. Angeblich sollte es sich dabei um Leute handeln, die gegen Flüchtlinge hetzten – und BILD hetzte zurück. Das untersagte das OLG München – wir haben darüber berichtet.

Live-Talk: Dr. Volker Herrmann bei „Bayern2” und „ARD-alpha“

Zu diesem Thema war RechtsanwaltDr. Volker Herrmann live zu Gast in der Sendung „Tagesgespräch“ (Bayern2 / ARD-alpha). Dort erläuterte er die rechtlichen Voraussetzung für eine solche Fahndung und diskutierte mit anderen Gästen und Hörern der Sendung. Einen Ausschnitt aus der Sendung können Sie an dieser Stelle sehen.

Live-Interview: Michael Terhaag bei „Volle Kanne“ (ZDF)

RechtsanwaltMichael Terhaagwar zu diesem Thema live zu Gast im Studio von „Volle Kanne“ und erläuterte im Gespräch mit Moderator Ingo Nommsen, unter welchen Voraussetzungen eine Fahndung mit Fotos zulässig ist – und wann gerade nicht.

Einen Ausschnitt des Fernsehauftritts können Sie an dieser Stelle sehen.

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