Erfolg für Terhaag & Partner: Wissenschaftliche Zitate in werblichem Zusammenhang sind zulässig
Die Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte konnte für ein Pharmaunternehmen Ansprüche eines Ärztlichen Direktors einer Abteilung einer Uniklinik erfolgreich abwehren, der sich gegen Aussagen in einem werblichen Beitrag in einer medizinischen Fachzeitschrift wehrte.
Der Kläger sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Namensrecht verletzt. Unsere Kanzlei vertrat die Beklagte, ein renommierter Hersteller von medizinischen Produkten, u.a. gegen das Reizdarmsyndrom. Im Rahmen von Werbemaßnahmen, vor allem bezogen auf medizinische Produkte, werden oft Experten zitiert, um die medizinische Problematik hinter dem Produkt zu verdeutlichen.
Neben dem Landgericht Köln (Urteil vom 4. November 2020 - 28 O 69/20) hat auch das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz entschieden, dass dem Experten keine Ansprüche in Bezug auf die Benennung seines Namens gegen die Beklagte zustehen (Urteil vom 28. Oktober 2021 - 15 U 230/20).
Der Fall
Grundlage des Rechtsstreits war ein werbender Beitrag in einer medizinischen Fachzeitschrift zu einem Produkt gegen das sog. Reizdarmsyndrom. In dem Beitrag wurde der Kläger, ein Ärztlicher Direktor einer medizinischen Abteilung einer Universitätsklinik und Geschäftsführer eines Forschungsinstituts, mit Aussagen zitiert, die dieser im Rahmen einer öffentlichen Pressekonferenz zu dem Thema Reizdarmsyndrom tätigte. Die Aussagen bezogen sich ausschließlich auf dieses medizinische Problem. Neben den Zitaten selbst wurde auch die Quelle der Zitate sowie der vollständige Name des Klägers dargestellt.
Der Kläger war der Meinung, dass er ohne seine Zustimmung in dem Beitrag nicht namentlich benannt werden dürfe. Er begehrte deswegen vor dem Landgericht Köln und sodann vor dem Oberlandesgericht Köln im Rahmen einer Berufung unter anderem Unterlassung bezogen auf die Benennung seines Namens. Ferner verlangte er Schadensersatz. Die Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte vertrat die Beklagte, ein renommiertes Pharmaunternehmen.
Die Entscheidungen
Das Landgericht Köln wies die Klage ab. Die anschließende Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht Köln wurde zurückgewiesen.
Der Kläger sah sich durch die Nennung seines Namens in dem Beitrag in seinem Namensrecht nach § 12 BGB sowie in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, § 823 BGB, Art. 19 Abs. 4 GG) verletzt. Hierauf stützte er auch seine Ansprüche, die er im Rahmen der Klage geltend machte. Die Gerichte sahen dies anders.
Terhaag & Partner Rechtsanwälte konnten diese Ansprüche erfolgreich für die Beklagte über zwei Instanzen abwehren, so dass die Klage sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz als unbegründet angesehen wurde. Dabei argumentierten die Rechtsanwälte für die Beklagte, dass keine werbliche rechtswidrige Verwendung des Namens des Klägers vorliegt. In dem Beitrag wurden rein informatorische Äußerungen unter Benennung des Namens des Klägers dargestellt, die von dem Kläger öffentlich geäußert und sodann im Rahmen des Beitrags zutreffend zitiert wurden. Es wurde dabei weder das Image des Klägers werblich ausgenutzt, noch wurde der Kläger mit dem Produkt in Verbindung gebracht. Der Leser des werblichen Beitrags konnte auch nicht davon ausgehen, dass der Kläger hinter dem entsprechenden Produkt stehe.
Dieser Argumentation folgte auch das Landgericht Köln in erster Instanz und sah in der Verwendung des Namens ebenfalls keine Verletzung des Namensrechts oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers. Das Gericht betonte dabei, dass ein werblicher Bezug zwischen dem Namen des Klägers und dem Produkt der Beklagten in dem Beitrag nicht hergestellt werde. Weder führe der Name des Klägers dazu, die Aufmerksamkeit für den Beitrag zu erhöhen, noch werde der Kläger mit dem Produkt der Beklagten in Verbindung gebracht. Es entstehe gerade nicht der Eindruck, dass der Kläger als „Empfehler“ hinter dem Produkt der Beklagten stehe. Dies begründe sich vor allem auf den Zitaten des Klägers, die sich allein auf das medizinische Problem des Reizdarmsyndroms beziehen, und auf der Gestaltung des Beitrags, der die Zitate in einem informativen Bereich über das Reizdarmsyndroms einordnet. Das Gericht wies die Klage deswegen ab.
Der Kläger legte daraufhin Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln ein. Auch diese wurde nunmehr ebenfalls zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht folgte dabei vollständig der Argumentation des Landgerichts und betonte, dass mit den Zitaten und der Namensnennung des Klägers kein Werbe- oder Imagewert ausgenutzt wurde, was zu einer rechtswidrigen Nutzung des Namens führen würde. Zudem sei kein Bezug zwischen dem Produkt und dem Kläger gegeben, vielmehr werde der Kläger nur zu sachlich-fachlichen Inhalten zitiert. Auch Ansprüche aus Datenschutzrecht, welche ergänzend vorgetragen wurden, lehnte das Gericht ab.
Fazit
Die Gerichte machen in den erfreulichen Entscheidungen deutlich, dass die Nennung des Namens eines Experten nur unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig ist. Die bloße Namensnennung ohne diese Voraussetzungen, wie die Ausnutzung eines Images sowie eines Werbewerts des Namens, stellt somit keine Verletzung der Rechte des Namensinhabers dar.
Die Entscheidung hat in den Medien große Beachtung gefunden. Verfahrensbevollmächtigter in beiden Instanzen war Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann.
Das OLG Köln hat die Revision zum BGH zugelassen. Es ist somit möglich, dass Angelegenheit noch vor dem BGH entschieden wird.