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Erfolg für Terhaag & Partner: Negative Bewertung über Bestattungsunternehmen gerichtlich untersagt

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Erfolg für Terhaag & Partner: Unwahre Äußerung gerichtlich untersagt

Ein Bestattungsunternehmen aus Franken ist mit Hilfe von Terhaag & Partner Rechtsanwälte erfolgreich gegen eine unwahre und somit negative Bewertung im Internet gerichtlich vorgegangen. Die Veröffentlichung erfolgte als sog. Rezension bei Google auf dem Profil des Bestattungsunternehmens.

In der Bewertung hieß es:

„Unfreundliches Personal, sehr schlechte Beratung“

Das Problem: Der Verfasser der Bewertung war kein Kunde des Bestattungshauses. Er hatte sich also zu keiner Zeit einen Eindruck von der Freundlichkeit des Personals und der Qualität der Beratung machen. Vielmehr handelte es sich bei der Bewertung um eine Rachebewertung: Der Verfasser hatte kurz vorher Veröffentlichung der Bewertung die Zufahrten des Bestattungsunternehmens zugeparkt, so dass diese vollständig blockiert waren. Diese müssen – bei einem Bestattungsunternehmen selbstverständlich – 24 Stunden frei zugänglich sein, damit die Fahrzeuge zu jeder Tag- und Nachtzeit ein- und ausfahren können. Der Falschparker bekam ein Knöllchen von der herbeigerufenen Ordnungsbehörde und schrieb daraufhin die Bewertung auf dem Google-Profil des Bestattungsunternehmens.

Eine solche Veröffentlichung ist rechtswidrig. Eine Bewertung abgeben darf grundsätzlich nur derjenige, der mit der Leistung des Unternehmens in Kontakt gekommen ist (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1.3.2016 – VI ZR 34/15). Bewertungen, welchen kein Kundenkontakt zugrunde liegt beinhalten im Kern eine unwahre Tatsachenbehauptung – denn mit Veröffentlichung geriert sich der Verfasser als Kunde des bewerteten Unternehmens. Ein berechtigtes Interesse des Verfassers, eine tatsächlich nicht stattgefundene tatsächliche Erfahrung willkürlich zu bewerten, besteht nicht (OLG Braunschweig, Urteil vom 18.6.2019 – 2 U 97/18). In diesem Fall wird das Unternehmerpersönlichkeitsrecht oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerteten rechtswidrig verletzt. Handelt es sich bei dem Verfasser der Bewertung um einen Wettbewerber, kann dies auch einen Verstoß gegen das UWG darstellen (OLG Köln, Teilurteil vom 23.12.2022 – 6 U 83/22).

Da der Verfasser auch nach einem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben an seiner Bewertung festhielt und diese insbesondere nicht entfernte, setzten Terhaag & Partner den Unterlassungs- und Erstattungsanspruch gerichtlich durch (LG Schweinfurt, Versäumnisurteil vom 5.12.2022 – 23 O 490/22).

Betreut wurde die Angelegenheit durch Rechtsanwalt Christian Schwarz, LL.M. (Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht):

„Unwahre und schlechte Bewertungen sind für Unternehmen nicht nur ärgerlich. Sie können auch äußerst geschäftsschädigend sein. Potenzielle Neukunden informieren sich häufig zuerst übers Internet, bevor sie ein Unternehmen aufsuchen. Eine schlechte Beurteilung kann unter Umständen dazu führen, dass sie das Unternehmen meiden und die Konkurrenz aufsuchen.“

Terhaag & Partner Rechtsanwälte haben bereits bundesweit zahlreiche Löschungs- und Unterlassungsansprüche gegen negative Veröffentlichungen außergerichtlich und gerichtlich für ihre Mandanten durchgesetzt. Zudem beraten sie Unternehmen zu Fragen des Medienrechts und des Reputationsschutzes.