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Drohnenverordnung tritt in Kraft

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
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Drohnenverordnung tritt in Kraft - was ist zu beachten?

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Fachanwalt für IT-Recht

Nun ist es soweit: In Deutschland ist nun eine Drohnenverordnung in Kraft getreten. Im Behördendeutsch heißt sie „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten". Sie soll die Nutzung von Drohnen in der Bundesrepublik reglementieren. Bekanntlich sorgen Drohnen für atemberaubende Aufnahmen. Doch viele Nutzer sind sich nicht der Gefahren bewusst, die der  Betrieb der Fluggeräte mit sich bringt. Was nun verboten ist und worauf man als „Drohnen-Pilot“ achten sollte, haben wir einmal für Sie zusammengestellt.

Welche Geräte sind von der Verordnung umfasst?

Das Gesetz unterscheidet zwischen „unbemannten Luftfahrtsystemen“ (= gewerbliche Drohne) sowie „Flugmodelle“ (= private Drohne). Betroffen von der Verordnung sind somit sämtliche herkömmliche Drohnen, die frei verkäuflich sind – ganz egal ob sie privat oder gewerblich genutzt werden.

Was ist erlaubt?

Für den Betrieb von „unbemannten Luftfahrtsystemen“ unterhalb von 5 Kilogramm ist grundsätzlich keine Erlaubnis nötig.

Für den Betrieb von Flugmodellen und unbemannten Luftfahrtsystemen von mehr als 5 Kilogramm ist eine Erlaubnis erforderlich. Gleiches gilt für den Betrieb bei Nacht. Diese Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Ab dem 1. Oktober 2017 wird es jedoch erforderlich sein, dass alle „Piloten“ mit einer Drohne von mehr als 2 Kilogramm eine gültige Pilotenlizenz vorweisen oder eine Prüfung absolvieren.

Wo ist der Drohnenflug nun beispielsweise verboten?

Über Wohngrundstücken dürfen Drohnen von mehr als 0,25 Kilogramm nicht aufsteigen. Kann das Gerät optisch oder akustische Signale empfangen, übertragen oder aufzeichnen, darf generell gar keine Drohne über dem Grundstück fliegen. Ausnahme: Der Grundstückseigentümer oder der  Berechtigte (z.B. Mieter) stimmen zu.

In sensiblen Bereichen dürfen keine Drohne fliegen. Dazu gehören Menschenmengen, Katastrophengebiete, Einsatzorte von Polizei und Rettungskräften, Industrieanlagen, militärische Anlagen, Krankenhäuser und auch Gefängnisse. Auch bestimmte staatliche Einrichtungen sowie diplomatische und konsularische Vertretungen dürfen nicht überflogen werden. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Bundesfernstraßen und Bahnanlagen sowie für Naturschutzgebiete.

Die Drohnen dürfen außerdem eine Flughöhe von 100 Metern nicht übersteigen. Ausnahme: Spezielle Gelände für Flugmodelle bzw. im Falle eines Multicopters, wenn der „Pilot“ Inhaber einer gültigen Erlaubnis oder entsprechende Kenntnisse nachgewiesen hat.

Zudem dürfen die Drohnen grundsätzlich nicht außer Sichtweite des „Piloten“ fliegen.

Gibt es keine Ausnahmen?

Doch. Die örtlich zuständige Landesluftfahrbehörde kann eine Ausnahmeerlaubnis auf Antrag ausstellen. Ohne diese müssen jedoch die Beschränkungen beachtet werden.

Gibt es jetzt eine Kennzeichnungspflicht?

Ja. Drohnen ab einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm müssen spätestens dem 1. Oktober 2017 eine Plakette tragen. Das bedeutet: Mit dauerhafter und feuerfester Beschriftung muss an sichtbarer Stelle der Name des Halters sowie seine Anschrift angebracht werden. Diese Plaketten sind in Fachgeschäften für Beschriftungen erhältlich. Statt einer Plakette kann auch ein Aluminium-Aufkleber mit Adressgravur verwendet werden.

Der Grund ist ganz einfach: Im Falle eines Schadens, soll der Halter schnell und einfach ermittelt werden können.

Regelt die Verordnung auch etwas zu Bild- und Filmaufnahmen?

Nein, hier gilt die „alte Grundregel“: Es muss insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht der aufgenommenen Menschen beachtet werden. Man darf nicht ohne weiteres einzeln erkennbare Menschen filmen und diese Aufnahmen später veröffentlichen, wenn diese nicht zugestimmt haben.

Auch darf man mit der Drohne ohne Erlaubnis keine Barrieren überwinden, also zum Beispiel die hohe Hecke des Nachbarn. Grundregel: Es darf nur das gefilmt werden, was ich auch von der Straße aus sehen kann. Dies wird zum Teil jedoch auch von der neuen Verordnung geregelt.

Wie sieht die Haftung aus?

Die neue Verordnung regelt nicht die Haft- und Versicherungspflicht. Deshalb gilt nach wie vor, dass grundsätzlich eine gesonderte Haftpflicht abzuschließen ist. Unfälle, die von Drohnen (= Luftfahrzeuge im Sinne des Luftfahrtrechts) verursacht werden, sind in der Regel nicht von der Privathaftpflichtversicherung umfasst. Es ist grundsätzlich eine Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.

Für zivilrechtliche Ansprüche aufgrund von Persönlichkeitsrechtsverletzungen, die etwa durch die Verbreitung von Fotos oder Videos, entstehen, haftet der Verbreiter selbst.

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