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Das Telemediengesetz ist Geschichte

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Telemediengesetz ist Geschichte

Das Telemediengesetz (TMG) wird abgeschafft. Die Regelungen des im Jahr 2007 in Kraft getretenen Gesetzes werden weitestgehend ersetzt durch den Digital Services Act (DSA) und dem nationalen Digitale-Dienste-Gesetz (DDG).

Beim DSA handelt es sich um eine EU-Verordnung, deren Fokus darauf liegen soll, unzulässige Online-Aktivitäten zu verhindern und zu unterbinden. Das Gesetz gilt der gesamten Europäischen Union. Ihm unterliegen Online-Plattformen (z.B. Markplätze, Social-Media-Dienste, Content-Sharing-Plattformen, Reiseportale) und Online-Vermittler. Es ist im November 2022 in Kraft getreten und seit dem 17. Februar 2024 vollumfassend anwendbar. Das DDG wiederum soll den DSA auf nationaler Ebene umsetzen und ergänzen.   

Die Vorschriften des TMG finden sich, mit einigen redaktionellen Änderungen, nun in diesen beiden Gesetzen wieder. Zu den wichtigsten gehören die folgenden Regelungen:

Impressumspflicht
 

Die Impressumspflicht wurde bislang in § 5 TMG geregelt. Dort ist festgehalten, welche Informationen ein geschäftsmäßig handelnder Webseitenbetreiber leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar abrufbar halten muss.

Darunter fallen insbesondere der Name, Anschrift und Rechtsform des Unternehmens, Angaben zur Kontaktaufnahme und ggf. eine Umsatzsteuer-ID. Diese Vorgaben finden sich nunmehr in § 5 DDG. Wer also auf seiner Website den Hinweis „Informationen nach § 5 TMG“ oder ähnliches veröffentlicht hat, sollte diesen nun auf § 5 DDG anpassen. Grundsätzlich ist aber die Nennung eines Paragrafen oder Gesetzes gar nicht nötig – es genügt „Impressum“ zu schreiben.

Werbung
 

In § 6 TMG wurden bislang Vorgaben zur kommerziellen Kommunikation, also zur Werbung, in Telemedien geregelt. Hiernach müssen werbliche Beiträge als solche klar zu erkennen sein.

Kommerzielle Kommunikation ist nach § 2 Nr. 5 TMG jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt.

Die Vorschrift ist – so hat es der Bundesgerichtshof in fünf Entscheidungen festgehalten – insbesondere für die Veröffentlichungen im Bereich des Influencer-Marketings maßgeblich (näher dazu hier).

Die Regelungen finden sich künftig in § 6 DDG. Aufgrund des ähnlichen Wortlauts wird die bisherige Rechtsprechung wohl auch auf die Novelle anwendbar sein.

Haftung von Diensteanbietern
 

In § 10 TMG sind Haftungsprivilegien für Diensteanbieter vorgesehen. Hiernach sind diese für fremde Inhalte von Nutzern nicht verantwortlich, sofern sie insbesondere keine Kenntnis von einer rechtswidrigen Handlung haben oder sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Daraus folgt der Grundsatz, dass Anbieter von Internetdiensten nicht aktiv nach Rechtsverstößen in ihren Portalen und Plattformen such müssen bzw. dies unter Umständen gar nicht können. Werden sie jedoch auf einen Verstoß aufmerksam gemacht, müssen sie handeln (z.B. einen rechtswidrigen Beitrag entfernen), da sie ansonsten selbst hierfür haften. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise durch eine sog. „Notice-and-Takedown“-Aufforderung, bei welcher das Portal über einen Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt und zum Abstellen dieser Rechtsverletzung aufgefordert wird. Spätestens mit dieser Nachricht besteht demnach die Kenntnis des Diensteanbieters.

Eine entsprechende Regelung sieht nun Art. 6 DSA vor. Hostinganbieter (z.B. Soziale Netzwerke) müssen zudem ein festgelegtes Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte einrichten und durchführen (Art. 16 ff. DSA). Dies betrifft Inhalte, welche nicht im Einklang mit nationalem oder EU-Recht stehen (z.B. Persönlichkeitsrechts-, Marken-, oder Urheberrechtsverletzungen). Diese Verfahren müssen leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. Über die Meldungen muss sodann durch das Portal sorgfältig, frei von Willkür und objektiv entschieden werden.

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