×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Medienrecht
/
Correctiv Berichterstattung zum Potsdamer Treffen - Tatsachen oder Wertungen? Uneinheitliche Rechtsprechung in Hamburg und Berlin

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Correctiv-Berichterstattung zum Potsdamer Treffen: Tatsachen oder Wertungen? Uneinheitliche Rechtsprechung in Hamburg und Berlin

Selten macht die Presserechtspraxis die grundlegende Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung so greifbar wie im Streit um die Correctiv-Berichterstattung zum Potsdamer Treffen vom 25. November 2023. Das Landgericht Hamburg und das Landgericht Berlin II haben zu weitgehend identischen Aussagen diametral entgegengesetzte Entscheidungen getroffen. Das ist kein Skandal — es ist Presserechtspraxis. Aber es zeigt, wie viel an dieser Grenzziehung hängt und warum die letzte Antwort noch aussteht.

Was war Gegenstand der Verfahren?

Am 10. Januar 2024 veröffentlichte Correctiv den Bericht „Geheimplan gegen Deutschland" über ein nicht-öffentliches Treffen in Potsdam, an dem unter anderem AfD-Politiker, Unternehmer und der Rechtsextremist Martin Sellner teilnahmen. Sellner hatte dort sein Konzept der „Remigration" vorgestellt. Juristisch unstreitig ist, dass Sellner drei Zielgruppen benannte — Asylbewerber, Ausländer mit Bleiberecht und „nicht assimilierte Staatsbürger" — und für letztere „hohen Anpassungsdruck" durch maßgeschneiderte Gesetze forderte. Unstreitig ist ebenso, dass Sellners Konzept keine rechtliche Verpflichtung zur Ausreise für deutsche Staatsbürger vorsah und Correctiv selbst in einem Parallelverfahren vortrug, Sellner erkenne die Staatsbürgerschaft als Sperre für Ausweisungen an.

Im abschließenden Epilog des Berichts fasste Correctiv zusammen: „Es bleiben zurück: […] ein ‚Masterplan' zur Ausweisung von deutschen Staatsbürgern; also ein Plan, um die Art. 3, Art. 16 und Art. 21 des Grundgesetzes zu unterlaufen." Genau diese Passage — und weitere zahlreiche Äußerungen — wurden zur Grundlage mehrerer Unterlassungsklagen.

Die Hamburger Entscheidung: Zulässige Wertung im Gesamtkontext

Das Landgericht Hamburg wies mit Urteil vom 18. November 2025 die Klagen der Potsdamer Treffen-Teilnehmer Ulrich Vosgerau und Gernot Mörig vollständig ab (Az. 324 O 7/25 - im Volltext - und 324 O 6/25). Die Pressekammer stellte maßgeblich auf den Gesamtkontext der Berichterstattung ab: Wer den langen Originalartikel lese, erfahre in sehr detaillierter Weise — mit wörtlichen Zitaten und indirekter Rede — was auf dem Treffen tatsächlich gesagt worden sei. Vor diesem Hintergrund erkenne der Leser, dass die zusammenfassenden Passagen im Epilog wertende Einordnungen und keine eigenständigen Tatsachenbehauptungen seien. Die Bezeichnung als „Ausweisung" sei als Wertung zulässig, weil Sellners Konzept darauf abziele, dass auch deutsche Staatsbürger das Land verlassen. Das erhebliche öffentliche Interesse an den Inhalten eines nicht-öffentlichen Treffens mit Politikern fiel bei der Abwägung zusätzlich ins Gewicht.

Die Berliner Entscheidung: Unzulässige Tatsachenbehauptung — auf drei Säulen

Das Landgericht Berlin II kam mit Urteil vom 17. März 2026 (Volltext) zum gegenteiligen Ergebnis und gab der Unterlassungsklage der AfD-Bundestagsabgeordneten Gerrit Huy statt (Az. 27 O 379/25). Untersagt wurden drei Aussagen: die „Masterplan zur Ausweisung"-Passage samt der verfassungsrechtlichen Einordnung, die Passage zur „Ausbürgerungsidee von Staatsbürgern in Sellners Vortrag" sowie eine eidesstattliche Versicherung des Correctiv-Informanten Erik Ahrens über einen angeblichen Vorschlag Huys zum Entzug der doppelten Staatsbürgerschaft.

Die nun im Volltext vorliegende Urteilsbegründung stützt die Entscheidung auf drei Säulen. Das Gericht arbeitet mit der gefestigten BGH- und BVerfG-Rechtsprechung zur mehrdeutigen Äußerung. Danach ist einer Unterlassungsklage bereits dann stattzugeben, wenn eine Äußerung auch nur in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzt. Es genügt also, dass der Durchschnittsleser die Passage in einer möglichen Lesart als unwahre Tatsachenbehauptung verstehen kann — auch wenn andere Lesarten denkbar wären. Genau hier liegt der entscheidende methodische Unterschied zu Hamburg: Die Hamburger Pressekammer hat die Gesamtlesart des langen Originalartikels als ausschlaggebend angesehen und daraus auf eine zulässige Wertung geschlossen. Die Berliner Kammer setzt den Hebel früher an — eine schädliche, nicht fernliegende Lesart reicht.

      

Erste Säule: Tatsachenbehauptung wegen Kontext und Formulierung. Das Gericht stuft die Masterplan-Aussage als Tatsachenbehauptung ein. Der Ausdruck „Masterplan" verweise im Artikelkontext auf den konkreten Vortrag Sellners und seinen Inhalt — er sei damit einer Beweisführung zugänglich. Entscheidend ist dabei die Einleitung „Es bleiben zurück": Das Gericht hält ausdrücklich fest, dass diese Formulierung — anders als andere Textstellen des Artikels wie „Anders gesagt:", „Im Grunde laufen die Gedankenspiele an diesem Tag alle auf eines hinaus:" oder „Das bedeutet:" — für den Durchschnittsleser nicht unmissverständlich als Wertung oder Deutung kenntlich macht, was folgt. Eine Lesart als Tatsachenwiedergabe ist damit nicht fernliegend. Dass „Ausweisung" im fachrechtlichen Sinne auf deutsche Staatsbürger gar nicht anwendbar ist, ändert daran nichts — der Bericht richte sich nicht an ein Fachpublikum. Correctiv hätte, so das Gericht, die aufenthaltsrechtliche Bedeutung und personelle Reichweite des Begriffs „Ausweisung" im Kontext näher erläutern müssen, um eine günstigere Deutung zu ermöglichen — daran fehle es.

Zweite Säule: Auch als Meinung unzulässig. Selbst wenn man die Aussage als Meinungsäußerung einordnete, fehle ihr jeder tatsächliche Anknüpfungspunkt — sie sei willkürlich „aus der Luft gegriffen". Der von Sellner geforderte „Anpassungsdruck" ziele anders als eine förmliche Ausweisung nicht eindeutig auf einen offenkundigen Verfassungsbruch ab.

Dritte Säule: Bewusst unvollständige Berichterstattung. Nach gefestigter BGH-Rechtsprechung ist eine bewusst unvollständige Berichterstattung wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und zu unterlassen. Nach Einschätzung der Kammer habe die Beklagte verschwiegen, dass Sellner selbst erklärt hatte, deutsche Staatsbürger könnten nicht zwangsweise zur Ausreise verpflichtet werden. Dieses Verschweigen verändere das Gesamtgewicht der Berichterstattung wesentlich. Erschwerend: Der Artikel sei durch seine assoziativen Bezüge zur Wannseekonferenz geeignet, die Reputation der Teilnehmer dauerhaft zu zerstören — was die presserechtlichen Sorgfaltspflichten erheblich erhöhe.

Das Recht am eigenen Wort. Für die dritte untersagte Aussage zieht das Gericht zusätzlich das Recht am eigenen Wort heran: Es schützt vor verfälschten Wiedergaben eigener Äußerungen — nicht nur vor wörtlichen Fehlzitaten. Correctiv hafte als unmittelbarer Störer, weil es die eidesstattliche Versicherung des Informanten Ahrens ausdrücklich als Bestätigung der eigenen Recherche präsentiert habe.

Bemerkenswert ist dabei ein Punkt der beide Gerichte verbindet: Sowohl Hamburg als auch Berlin messen der Rezeptionswirkung anderer Medien letztlich keine entscheidende Bedeutung bei — obwohl ARD, ZDF, Spiegel und viele andere die Passage als Tatsache verstanden hatten. Das LG Hamburg schob diesen Umstand im Urteil beiseite, das LG Berlin II erwähnt ihn nicht einmal. In der mündlichen Verhandlung hatte ein Richter Presseberichten zufolge noch betont, die Auslegung Dritter könne allenfalls „indizielle Bedeutung" haben — im schriftlichen Urteil findet sie keine Erwähnung.

Die presserechtliche Gretchenfrage: Meinung oder Tatsache?

Ob eine Äußerung Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist, entscheidet sich nach der Figur des sogenannten verständigen Durchschnittslesers. Tatsachenbehauptungen sind dem Beweis zugänglich und müssen wahr sein — unwahre Tatsachenbehauptungen sind zu unterlassen. Meinungsäußerungen genießen den weiten Schutz des Art. 5 GG; gefragt wird dann nur noch, ob hinreichende tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Wertung bestehen.

Die Schwierigkeit liegt in der praktischen Handhabung: Gerichte müssen sich in einen Durchschnittsleser hineinversetzen, sind aber selbst keine Durchschnittsleser — sie legen jeden Satz auf die Goldwaage. Und wenn ein Bericht wie der Correctiv-Artikel ein immenses Medienecho erzeugt, ist gut dokumentiert, wie andere Leser — darunter professionelle Journalisten und Juristen — den Text tatsächlich verstanden haben. Dass Hamburg und Berlin dieser Empirie unterschiedliches Gewicht beimessen, ist der eigentliche Kern der divergierenden Entscheidungen.

Ausblick: Das war erst der Anfang

Das Urteil des LG Berlin II ist nicht rechtskräftig. Correctiv hat Berufung angekündigt — das Kammergericht Berlin wird sich mit der Sache befassen. Parallel läuft die Berufungsinstanz in Hamburg. Ob die streitigen Passagen am Ende verboten bleiben oder nicht, ist vollkommen offen. Wer auf eine schnelle höchstrichterliche Klärung hofft, wird Geduld brauchen — diese Verfahren werden uns noch Jahre begleiten...

Persönlich neige ich dazu, die Hamburger Lösung für überzeugender zu halten: Wer einen langen, detailliert belegten Investigativbericht liest, kann zusammenfassende Wertungen im Epilog als solche einordnen. Die presserechtliche Konsequenz eines Verbots der Kernaussage wäre erheblich — nicht nur für Correctiv, sondern für investigativen Journalismus generell. Unabhängig vom Ausgang der presserechtlichen Verfahren bleibt eines festzuhalten: Dass diese Veranstaltung überhaupt ans Licht kam, ist dem Mut derjenigen zu verdanken, die dort recherchiert und berichtet haben — und das hat einen Wert, der durch keine Gerichtsentscheidung geschmälert wird. Aber das letzte Wort haben die Berufungsgerichte und womöglich auch eine Revision. Und das ist gut so.

Wir begleiten die weiteren Instanzen und aktualisieren diesen Beitrag bei wesentlichen Entwicklungen.

Das könnte auch interessieren

„Masterplan"-Berichterstattung als zulässige Meinungsäußerung – LG Hamburg zur Abgrenzung von Tatsachenbehauptung und Bewertung (Az. 324 O 7/25) — im Volltext

Digitale Gewalt, Deepfakes und das geltende Recht – Was wir aus dem Fall Fernandes/Ulmen lernen sollten

Wenn der Wolf zu laut heult – Äußerungsrechtliche Sorgfaltspflichten von Top-Influencern und Unterlassungsanspruch bei Nötigungsversuch

Zwischen Feuer und Freiheit – Verdachtsberichterstattung und Persönlichkeitsrecht im Fall Till Lindemann

Blogger haften u.U. wie Journalisten – wer sich journalistisch gibt, muss journalistisch handeln

 

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.