Bikini-Model wider Willen - Was die rechtswidrige Veröffentlichung von Fotos nach sich ziehen kann
von Rechtsanwalt Wolfgang Mews
Über das Thema Veröffentlichung (rechtstechnisch: "verbreiten und öffentlich zur Schau stellen") von Fotografien haben wir bereits hier berichtet, wir möchten jedoch aus aktuellem Anlass nochmals kurz darstellen, was im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Fotos sonst noch beachtet werden muss, damit nicht ein teuer finanziertes Objekt zu einem Häufchen Sand zusammenfällt.
Einer der größten Reiseveranstalter ließ in zwei aktuellen Sommerkatalogen "Karibik" ein hübsches kubanischen Mädchen, welches süß in die Kamera winkte, abdrucken. Ein Einverständnis -welches sich bei kommerzieller Nutzung übrigens auch genau auf diese zu richten hat- lag dem Reiseveranstalter nicht vor. Vielleicht mag dies daran gelegen haben, dass der Fotograf sich dachte, dass sich dieses kubanische Mädel ohnehin nie im Katalog sehen wird - was sich allerdings nicht bestätigte.
Grundsätzlich ist eine solche Veröffentlichung von Bildnissen ohne Einwilligung (in diesem Fall auch der Eltern) unzulässig. Es gibt jedoch zu dieser Regel einige Ausnahmen.
Da das kleine kubanische Mädel noch nicht in die Schlagzeilen gelangt ist, weil es etwa als Popstar die eigene CD-Kollektion aufgekauft hat, um höher in die Charts einzusteigen, kann davon ausgegangen werden, dass es keine sogenannte relative oder absolute Person der Zeitgeschichte ist. Denn dann müßte diese nämlich unter Umständen die Veröffentlichung ihrer Fotografien dulden (§ 23 Nr.1 KUG).
Auch wird man kaum das Einverständnis dadurch umgehen können, dass man sagt, dieses Mädel, welches formatausfüllend abgebildet ist, sei eigentlich nur zufällig auf dem Bild; tatsächlich wollte der Fotograf die Treppe im Hintergrund fotografieren. Dies wäre so, als wenn man bei dem buddelnden Jungen sagen würde, upps...hier sollte eigentlich nur der Strand abgelichtet werden. Also: Wird eine Person nur als "Beiwerk" aufgenommen, ist gegebenenfalls eine Einwilligung nicht nötig (§ 23 Nr.2 KUG).
Letztendlich ist auch dann keine Einwilligung erforderlich, wenn die Person im Rahmen von Versammlungen, Aufzügen oder Ähnlichem fotografiert worden ist. Aber auch eine solche Ausnahme lag hier nicht vor.
Aber zurück zum süßen kubanischen Mädel, dass so herzig in die Kamara lächelt. Da der Anbieter des Katalogen keine Einwilligung der Eltern zur Veröffentlichung hatte, ist die Verbreitung und zur Schaustellung des Bildes rechtswidrig. Da die soeben beschriebenen Ausnahmen auch nicht greifen, kann das Mädel den Kataloghersteller auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Da ein Ausschneiden des Fotos wohl wirtschaftlich unsinnig sein wird, bleibt dem Reiseveranstalter praktisch nur die Mülltonne für die hunderttausendfach hergestellten Kataloge.
Neben dem Vernichtungsanspruch kann das kubanische Mädchen noch eine kleine Lizenzgebühr für die in den Umlauf gebrachten Exemplare erhalten.
Letztendlich ist vor der Veröffentlichung von Fotografien deutlich zu warnen, wenn keine ausdrückliche Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Es wird nicht immer so gravierend sein, wie in diesem Fall, aber trotzdem können hohe Kosten auf denjenigen zukommen, der die Bilder rechtswidrig verbreitet hat.
PS.: Der schwarze Balken vor dem Gesicht bringt übrigens dann nichts, wenn die Person noch immer von einem Bekanntenkreis erkannt werden kann.