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BGH: Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Promibildern

BGH zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Promibildern

 

 

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann

Veröffentlichung eines Bildes der Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover zulässig (Az.: VI ZR 5/10)


Der Fall

In der Zeitschrift „Bunte“ wurde unter der Überschrift „Die lange Nacht der Goldkinder“ ein Artikel darüber veröffentlicht, wie junge Menschen aus reicher und/oder adliger Prominenz einen Freizeitabend in London verbringen. In diesem Zusammenhang berichtete die Zeitschrift über eine Vernissage, bei der auch das streitgegenständliche Foto von Charlotte Casiraghi, der Tochter von Prinzessin Caroline, entstand.

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Nachdem die Klage im Jahr 2008 zunächst vor dem Landgericht Berlin Erfolg hatte und die Berufung der Beklagten vom Kammergericht Berlin zurückgewiesen wurde, verfolgte die Beklagte ihren Antrag nun im Rahmen der Revision vor dem BGH weiter. Nach Ansicht des BGH habe die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keinen Unterlassungsanspruch hinsichtlich des Bildes.


Die Karlsruher Richter orientierten sich in dem Urteil an den Vorschriften des Kunsturhebergesetzes (KUG) unter Berücksichtigung des sogenannten abgestuften Schutzkonzepts. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einverständnis veröffentlicht werden. Allerdings gilt dies gemäß KUG dann nicht, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Auch diese Ausnahme gilt allerdings nicht uneingeschränkt, denn es dürfen der Veröffentlichung wiederum keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

Maßgeblich ist in diesen Fällen somit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Abwägung der widerstreitenden Interessen: Überwiegt das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen das Informationsinteresse der Allgemeinheit oder umgekehrt.

Entscheidend sei, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse  ernst-haft und sachbezogen im Rahmen der Pressefreiheit erörtern und damit eine öffentliche Meinungsbildung stattfinde oder ob lediglich die Neugier befriedigt werde. Bei dem Beitrag über die Veranstaltung und dem dazugehörigen Foto handele es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein könne. Die Berichterstattung über soziale Unterschiede könne der Öffentlichkeit zeigen, welche Möglichkeiten, Perspektiven und Be-rufschancen die Nachkommen jener Familien haben. Insbesondere die Bezeichnung der Klägerin als "junge Kunstkolumnistin" deute bereits auf den späteren Werdegang dieser Person hin.  Daran bestehe ein Interesse der Öffentlichkeit.

Zudem konnten die Fotos der Veranstaltung bei einer Bildagentur allgemein bezogen werden. Aus diesem Grunde könne sich die Klägerin auch nicht mehr auf den Charakter einer geschlossenen Veranstaltung berufen. Es seien daher keine überwiegenden berechtigten Interessen der Klägerin erkennbar, die der weiteren Veröffentlichung entgegenstünden.


Fazit

In streitigen Fällen dieser Art kommt es in der Regel auf eine Abwägung der widerstreitenden Interessen an. Eine Person, die bereits aufgrund Ihrer Prominenz in der Öffentlichkeit steht, muss Veröffentlichungen grundsätzlich in größerem Umfang dulden als der „normale“ Bürger. Grenzenlos gilt dies jedoch nicht, da berechtigte Interessen entgegenstehen können. Sollten Sie von einer Veröffentlichung betroffen sein oder möchten etwas über eine andere Person veröffentlichen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

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