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BGH: Ärztin kann ihr Jameda-Profil löschen lassen

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

BGH: Ärztin kann ihr Jameda-Profil löschen lassen

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Ärztin Anspruch auf Löschung ihres Profils beim Bewertungsportal Jameda hat (Urteil vom 20. Februar 2018, Az. VI ZR 30/17). Das Urteil ist richtungsweisend und durchaus eine Überraschung – noch vor wenigen Jahren entschied der BGH anders.

Damals hatte der BGH die Verwendung der Daten eines Arztes für zulässig erachtet. In seiner Entscheidung von 2014 hatte der BGH jedoch unberücksichtigt gelassen, dass im Umfeld der aufgeführten Ärzte kostenpflichtige Werbemaßnahmen stattfinden. Dies war aber nun Gegenstand der aktuellen Entscheidung.

Geklagt hatte eine niedergelassene Hautärztin. Die Ärztin wurde einschließlich ihrer sämtlichen personenbezogenen Daten auf jameda.de aufgeführt. Jameda veröffentlicht nach eigenen Angaben sogenannte „Basisdaten“ der Ärzte – ohne die Mediziner vorher um Erlaubnis zu bitten. Dazu gehören beispielsweise neben dem Namen des Arztes auch die Fachrichtung, die Praxisanschrift und die Kontaktdaten sowie die Sprechstundenzeiten. Gleichzeitig wird auf einem solchen Basisprofils auch für andere Ärzte geworben. Es handelt sich dabei um die Werbung zahlender „Premium-Kunden“ von Jameda.

Auch auf der Profilseite der klagenden Medizinerin warb Jameda für konkurrierende Hautärzte in der Nähe der Praxis der Ärztin. Eingeblendet wurde – neben dem Namen und einem Foto des Wettbewerbers – ebenso die Note des anderen Arztes sowie die Entfernung zwischen seiner Praxis und den Räumlichkeiten der klagenden Dermatologin. Die Fachärztin verlangte die vollständige Löschung ihres Eintrags.

Der BGH entschied nun: Mit ihrer Vorgehensweise habe Jameda die Stellung als „neutraler“ Informationsmittler verlassen. Aufgrund der Werbemaßnahmen kann das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) nun nicht mehr zugunsten von Jameda überwiegen. Das Recht der Ärztin auf informationelle Selbstbestimmung gehe vor. Damit hat Jameda kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Nutzung der Daten der Ärztin. Aus diesem Grund müssen die Profildaten nun durch Jameda gelöscht werden.

Aus unserer täglichen Praxis wissen wir, dass viele Ärzte nicht in solchen Bewertungsportalen aufgeführt werden möchten. Nun können womöglich bald auch andere Ärzte die Löschung ihres Profils verlangen. In jedem Fall ist die nun gefällte Entscheidung des BGH wegweisend für alle Ärzte, die sich ungewollt auf Bewertungsportalen wie Jameda oder Sanego wiederfinden.

Für den Verbraucher ist das Urteil ebenfalls positiv zu bewerten. Jameda und andere Bewertungsportale werden nun umfangreiche Änderungen vornehmen müssen, um wieder ein neutraler Informationsmittler zu sein. Kommerzielle und werbliche Angebote werden voraussichtlich zukünftig streng von dem reinen Informationsangebot zu trennen sein. Der Verbraucher wird dann also leichter erkennen können, ob er gerade ein neutrales Informationsangebot anschaut oder es sich um eine bezahlte Werbeveröffentlichung handelt.

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