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BGH Intimfotos Löschen

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH: Ex-Partner muss Intimfotos löschen

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. 
Experte für Foto- und Persönlichkeitsrecht

Eine Beziehung geht in die Brüche. Einer der Partner fühlt sich gekränkt und möchte Rache üben. Schnell erinnert man sich an pikante Fotoaufnahmen oder ein Video, das den Ex-Partner in intimen Momenten zeigt. Mit nur wenigen Klicks ist er im Internet hochgeladen oder über verschiedene Messanger verbreitet – der Schaden ist damit bereits entstanden. Dieser Fall ist keine Seltenheit und kommt in der Praxis immer häufiger vor. Das Internet ist voll von solchen intimen Aufnahmen, die aus Boshaftigkeit veröffentlicht werden.

Doch soweit muss es gar nicht erst kommen. Schon gegen den Besitz solcher Fotos kann man sich unter Umständen wehren und die Löschung verlangen. Das hat nun der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 13. Oktober 2015, Az. VI ZR 271/14 – an dieser Stelle abrufbar).

Der Fall

Geklagt hatte eine Frau, die eine außereheliche Beziehung zu einem Fotograf geführt hatte. Während dieser Zeit machte er verschiedene Fotos und drehte auch einige Filme von der Klägerin. Auf diesen ist sie unter anderem nackt oder in Unterwäsche sowie während und nach dem Geschlechtsverkehr zu sehen. Auch Fotos, die die Klägerin selbst gemacht und an den Fotograf geschickt hat, waren in seinem Besitz. Daneben hatte er jedoch auch eine Vielzahl von alltäglichen Fotos, die ohne jeglichen intimen Bezug waren. Die Beziehung wurde beendet, die Parteien sind zerstritten.

Der Fotograf wurde zunächst, auf sein Anerkenntnis hin, rechtskräftig verurteilt, es zu unterlassen die streitgegenständlichen Bilder und Filme zu veröffentlichen. Allerdings weigerte er sich, die Aufnahmen auch zu vernichten.

Die Entscheidung

Der BGH gab der Frau Recht – sie kann die Löschung der Intimfotos verlangen. Zwar habe sie zunächst in die Aufnahmen eingewilligt. Ein solches Einverständnis sei jedoch widerruflich.

Die Klägerin ist nach Ansicht des BGH in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nicht nur, weil es sich um Aufnahmen handele, die sie „in intimsten Situationen“ zeigen. Sondern auch, weil der Fotograf die Verfügungsmacht über die Bilder weiter ausübe:

„Wer nämlich - wie hier - Bildaufnahmen oder Fotographien, die einen an-deren darstellen, besitzt, erlangt allein durch diesen Besitz eine gewisse Herrschafts- und Manipulationsmacht über den Abgebildeten, selbst wenn eine Verbreitung oder Weitergabe an Dritte nicht beabsichtigt oder untersagt ist. Diese Macht ist umso größer, als Aufnahmen eine vollständige Entblößung des gänzlich Privaten, der grundsätzlich absolut geschützten Intimsphäre des Einzelnen, insbesondere im Zusammenhang mit gelebter Sexualität, zeigen.“

Diese Entblößung werde von dem Abgebildeten regelmäßig als peinlich und beschämend empfunden, wenn sich der Situationszusammenhang wie hier durch die Beendigung der Beziehung geändert hat. Die zur Anregung des gemeinsamen Sexuallebens erbrachte Entblößung werde als demütigend wahrgenommen, wenn das gemeinsame Erleben entfällt, sie aber dauerhaft sichtbar bleibt, wenn das aktive Subjekt gegen seinen Willen zum reinen Objekt des Bildbetrachters werde.

„Die Klägerin erfährt durch die gegen ihren Willen fortbestehende Verfügungsmacht des Beklagten über die Aufnahmen, die die Öffnung ihrer Intimsphäre sichtbar festschreiben, ein Ausgeliefertsein und eine Fremdbestimmung, durch die sie im unantastbaren Kernbereich ihres Persönlichkeitsrechts verletzt wird.“

Daran ändere im konkreten Fall auch nichts, dass die Frau ursprünglich in die Fertigung der Aufnahmen eingewilligt habe. Zwar könne sich niemand auf den Schutz seiner Intimsphäre berufen, wenn er die Inhalte selbst der Öffentlichkeit oder – wie im vorliegenden Fall – einer bestimmten Person preisgegeben und somit in den Besitz eingewilligt habe.

„Diese Einwilligung war aber begrenzt auf die Dauer ihrer Beziehung zu dem Beklagten.“

 Damit habe nach dem Ende der Beziehung die Einwilligung zum Besitz der Fotos und Filme nicht mehr bestanden – der Fotograf muss sie nunmehr löschen.

Das Fazit

Der Bundesgerichtshof stärkt mit dieser Entscheidung die Rechte von Betroffenen und sagt sogenanntem „Revengeporn“ quasi präventiv den Kampf an. Wer sich also in einer früheren Beziehung zu intimen Aufnahmen hat hinreißen lassen, ist nach Ansicht des BGH nicht mehr „selbst Schuld“, dass der Ex-Partner die Bilder und Videos noch auf seiner Festplatte hortet. Vielmehr können Betroffene nunmehr die Löschung verlangen.

In der Praxis stellt sich natürlich die Frage, inwieweit sich die Löschung auch beweisen lässt. Niemand wird wohl abschließend kontrollieren können, ob der Ex-Partner nicht doch noch ein paar Aufnahmen in der Schublade liegen hat. Ein Restrisiko bleibt also stets bestehen.

Tipp: Einen Medienauftritt zu diesem Thema finden Sie an dieser Stelle. Einen ausführlichen Aufsatz gibt es hier.