OLG Hamburg: Bewertungsportal muss Anonymität des Bewerters aufheben
Der Betreiber einer Bewertungsplattform muss bei einer Beanstandung den Verfasser einer Bewertung gegenüber dem bewerteten Unternehmen so individualisieren, dass dieser das Vorliegen eines geschäftlichen Kontakts prüfen kann. Unter Umständen muss das Portal hierfür sogar die Anonymität des Bewerters aufheben oder die Bewertung löschen. Das hat das Oberlandesgericht Hamburg in Bezug auf zwei Bewertungen, welche auf dem Arbeitgeberbewertungsportal kununu veröffentlicht worden sind, entschieden (OLG Hamburg, Beschl. v. 8.2.2024 – 7 W 11/24).
Das Problem mit anonymen Bewertungen
Das Problem bei negativen Bewertungen ist häufig, dass diese anonym oder unter einem Pseudonym abgegeben werden. Für das beurteilte Unternehmen ist sodann häufig nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Geschehnisse sich der Bewerter stützt. Es ist ihm dann auch nicht möglich, sich hierzu zu äußern. Auch werden Bewertungsportale – das hat auch der Bundesgerichtshof angenommen (BGH, Urt. v. 1.3.2016 – IV ZR 34/15) – missbräuchlich eingesetzt, z.B. für gefälschte Bewertungen durch Wettbewerber oder Veröffentlichungen aus persönlicher Rache. Deshalb gilt nach der Rechtsprechung der Grundsatz: Bewerten darf nur derjenige, der auch bewerten kann. Das sind in der Regel die Kunden eines Unternehmens, die Gäste eines Hotels oder die Patienten einer Arztpraxis. Diese haben einen geschäftlichen Kontakt zum bewerteten Unternehmen und konnten sich ein Bild von den Leistungen machen, sich also mithin eine Meinung hierzu bilden.
Das von Rechtsprechung entwickelte Beanstandungsprinzip
Um dem Missbrauch einen Riegel vorzuschieben, ist es übliche Praxis in der Rechtsprechung (z.B. BGH, Urt. v. 9.8.2022 – VI ZR 1244/20), dass der Bewertete – sollte er eine Veröffentlichung keiner Person zuordnen können – dies entsprechend beim Bewertungsportal beanstandet und dieses dazu auffordert von dem jeweiligen Bewerter eine Stellungnahme und Nachweise für den geschäftlichen Kontakt unter Fristsetzung einzufordern. Kommt der Verfasser der Bewertung dieser Aufforderung nach, verstecken sich manche Portale häufig hinter allgemeinen Floskeln. Sie teilen dem betroffenen Unternehmen sodann häufig nur mit, eine Antwort erhalten und diese geprüft zu haben. Die Stellungnahme leiten sie hingegen nicht weiter. Andere Portale leiten zwar eine Antwort weiter, schwärzen diese hingegen so sehr, dass diese ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Das bewertete Unternehmen ist somit genauso schlau ist wie vorher und kann zum Inhalt der Bewertung weiterhin keine Stellung nehmen.
OLG Hamburg konkretisiert Erforderlichkeit des Nachweises
Genau an dieser Stelle hat das OLG Hamburg nun eingehakt. Insbesondere eine Prüfung allein durch das Portal – ohne Weiterleitung an das betroffene Unternehmen – genügt nicht:
„Die Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung des Vorliegens eines geschäftlichen Kontakts darf dem von der Bewertung Betroffenen nicht in der Weise genommen werden, dass der Portalbetreiber die Überprüfung für sich vornimmt und dem Bewerteten dann versichert, sie habe ein positives Ergebnis erbracht; ansonsten stünde der Betroffene, der geltend macht, nicht zu wissen, ob er überhaupt Kontakt zu dem Bewerter hatte, der Behauptung des Portalbetreibers, dies sei der Fall gewesen, wehrlos gegenüber.“
Legt ein Portal (geschwärzte) Unterlagen – in diesem Fall erst im gerichtlichen Verfahren – vor, müssen diese aber den Bewerter erkennen lassen. Es genügt nicht, dass es sich lediglich um Unterlagen handelt, welche aus dem Haus des bewerten Unternehmens stammen.
Das Bewertungsportal muss den Bewerter vielmehr so identifizierbar machen, dass das von der Äußerung betroffene Unternehmen in der Lage ist, das tatsächliche Vorliegen des Geschäftskontakts zu prüfen. Dies auch auf Kosten der Anonymität. Das OLG Hamburg lässt es sich auch nicht gelten, dass dem Verfasser der Bewertung möglicherweise Repressalien drohen, falls seine Identität aufgedeckt wird:
„Auch dies aber vermag nicht zu rechtfertigen, dass ein Arbeitgeber, der einer über das Internet verbreiteten Kritik einer Person, die behauptet, für ihn gearbeitet zu haben oder zu arbeiten, ausgesetzt wird, diese öffentliche Kritik hinnehmen muss, ohne die Möglichkeit zu erhalten, sie auf das Vorliegen einer tatsächlichen Grundlage zu prüfen und sich ggf. dazu in der Sache zu positionieren.“
Das Bewertungsportal kann sich sodann auch nicht auf datenschutzrechtliche Belange berufen.
Ausblick für die Praxis
Sollte sich die Rechtsansicht des OLG Hamburg durchsetzen, können sich Bewerter künftig nicht mehr auf den Schutz der Anonymität verlassen. Dies dürfte den ein oder anderen Verfasser möglicherweise davon abhalten, unwahre oder schmähende Äußerungen zu verbreiten – oder diese bei einer Beanstandung zumindest zügig selbst zu entfernen.
Auch die Betreiber von Bewertungsportalen (z.B. kununu, Google, Jameda) müssten dann künftig deutlich mehr Sorge dafür tragen, ausreichende Belege eines Geschäftskontakts vorzulegen oder den Beitrag entfernen, um nicht selbst für die (Weiter-)Veröffentlichung haften.
Die Ansicht des OLG Hamburg ist richtig: Anlasslose oder unwahre negative Bewertungen sind nicht zu unterschätzen und für Unternehmen schwer geschäftsschädigend. Es ist wenig nachvollziehbar, warum der Schutz der Identität von Verfassern, die bewusst rufbeeinträchtigende Äußerungen verbreiten, vorrangig sein soll.
Ob die Ansicht jedoch hält, wird womöglich irgendwann der Bundesgerichtshof entscheiden: Der BGH hat bislang in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die anonyme Nutzung dem Internet immanent ist. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar – dies gilt auch für Bewertungsportale (z.B. BGH, Urt. v. 23.9.2014 – VI ZR 358/13).
Diese Entscheidung des OLG Hamburg wird jedoch nicht beim BGH landen, da es sich um ein einstweiliges Verfügungsverfahren handelt. Dort ist das Oberlandesgericht die letzte Instanz.