Keine Beschlagnahme gehosteter Dateien nur zur Löschung
Zum Beschluss des LG Hamburg vom 02. September 2013; Az.: 629 Qs 34/12
Das Landgericht Hamburg hat vor kurzem einen interessanten Beschluss zu der Frage gestellt, wann gehostete Daten durch die Staatsanwaltschaft gelöscht werden können. Dabei entschied das Gericht, dass es nicht allein auf die Löschung von Daten ankommen soll, wenn die Staatsanwaltschaft diese beschlagnahmen will.
Hintergrund: der Justizskandal im Fall Mollath
Der hier entschiedene Fall hat seine Ursprünge in dem viel Aufsehen erregenden Fall des bayerischen Justizopfers Gustl Mollath. Dieser war aufgrund mehrfacher gravierender Fehlentscheidungen sieben Jahre in einer geschlossenen psychiatrischen Anstalt untergebracht gewesen. Erst nachdem mit erheblichem Druck von außen das Verfahren gegen ihn wieder aufgenommen wurde, kam er dieses Jahr endlich frei.
Dessen hamburger Anwalt dokumentierte das Geschehen ausführlich auf seiner Internetseite, wo er auch viele Dokumente hochludt. Die Daten speicherte er auf einem externen Hosting-Server. Die Staatsanwaltschaft wollte diese Daten nun löschen lassen und beantragte einen entsprechenden Beschluss beim Amtsgericht Hamburg. Dieses lehnte den Erlass aber ab, weshalb auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin sich das Landgericht mit der Sache zu befassen hatte.
LG Hamburg: Dateien keine beschlagnahmefähigen Gegenstände
Maßgebliche Voraussetzung war hier, dass es sich um beschlagnahmefähige Gegenstände handelt. Dies lehnte das Gericht jedoch ab. Zum einen wäre eine Beschlagnahme der Server zwar grundsätzlich möglich. Allerdings kann dies nur selbst unter sehr engen Bedingungen erfolgen und wenn sich das Vorgehen gegen den Beschuldigten richtet. Zum anderen ist grundsätzlich auch eine Löschung von Daten möglich - allerdings nur, wenn von ihnen einen Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht oder die Gefahr droht, dass mit ihnen weitere rechtswidrige Taten begangen werden. Eine allgemeine Rechtsgrundlage nur zum Löschen der Daten sah das Gericht jedoch nicht.
Leben Hosting-Provider gefährlich?
Die Entscheidung stellt klar, dass Daten nur gelöscht werden können, wenn sie eindeutig rechtwidrig sind. Urheberrechtsverletzungen oder kriminelle Inhalte können wohl gelöscht werden. Wenn Daten allerdings nur nicht hätten veröffentlich werden dürfen, dann kann die Staatsanwaltschaft dies nicht nachträglich rückgängig machen. Für Provider kann sich aber unter Umständen ergeben, dass sie weitergehend selbst prüfen müssen, ob sie Daten löschen müssen.