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Erdogan vs. Böhmermann: OLG Hamburg verhandelt

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

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Böhmermann und Erdogan streiten weiter

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.

Der Satiriker Jan Böhmermann und der türkische Staatspräsident Recep Tayyip Erdogan streiten weiter. Es geht um die Zulässigkeit des sogenannten „Schmähgedichts“, welches Böhmermann in im Jahr 2016 seiner Sendung „Neo Magazin Royal“ vortrug.

Erdogan fand das Gedicht damals überhaupt nicht witzig und zog vor Gericht. <link beitraege-unserer-anwaelte medienrecht-presserecht urteil-bei-boehmermann-erdogan.html _blank external-link-new-window external link in new>Das Landgericht Hamburg untersagte damals bestimmte Passagen des umstrittenen „Schmähgedichts“ von Böhmermann, andere Zeilen wiederum hielt es für zulässig – sie seien von der Meinungsfreiheit umfasst (Urteil vom 10. Februar 2017, Az. 324 O 402/16).

Gegen die Entscheidung gingen beide Parteien in Berufung – nun muss sich das Oberlandesgericht Hamburg mit der Sache befassen (Az. 7 U 34/17). Gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg hatte Böhmermann als Beklagter Berufung eingelegt, um eine Aufhebung des teilweisen Verbots zu erreichen.

Dem Berufungsverfahren hat sich Erdogan als Kläger mit dem Ziel angeschlossen, Böhmermann sämtliche in dem Gedicht enthaltenen Äußerungen in Bezug auf seine Person untersagen zu lassen.

Erdogan ist der Ansicht, dass er durch das Gedicht schwer in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden sei. Es sei rassistisch und Beschimpfungen verwenden, mit denen viele Türken seit Jahrzehnten konfrontiert und beleidigt werden.

Böhmermann hingegen beruft sich auf die Meinungs- und Kunstfreiheit. Das Gedicht müsse im Gesamtkontext beurteilt werden – also auch mit den in einleitenden Worten in der Sendung und den Kommentierungen zwischendurch. Das „Schmähgedicht“ trage zur öffentlichen Meinungsbildung über die Grenzen von Satire bei.

In seiner Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen, kam das Landgericht Hamburg damals zu dem Schluss, dass die Kunstfreiheit überwiegend in den Hintergrund treten müsse – nur für einzelne Passagen muss das Persönlichkeitsrecht Erdogans zurücktreten.

Es bleibt abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Hamburg entscheidet. Das Urteil des Landgerichts war wenig nachvollziehbar. Damals hatte das Gericht das Schmähgedicht isoliert – also losgelöst von der An- und Abmoderation Böhmermanns – betrachtet. Das „Schmähgedicht“ wurde jedoch von dem Moderator bewusst nicht allein vorgetragen, sondern in einem satirischen Gewand und einem zeitlichen Kontext mit einer gewissen Vorgeschichte. Dies muss bei der Bewertung des Gedichts ebenfalls eine Rolle spielen.

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