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Beef mit Heino? - Bezeichnung als "Nazi"

Beef mit Heino! - Was dürfen sich seine Gegner erlauben?

von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M. - Fachanwalt für gewerblichen Rechtschutz

Der bekannte Schlagersänger Heino hat vor einem Jahr mit einem Cover-Album die Musikwelt in Atem gehalten. Dort hatte der Sänger bekannte Songs von Pop- und Rockmusikern gecovert und auf seine Art eingesungen. Viele der gecoverten Künstler zeigten sich daraufhin betroffen. Wir hatten uns zu dieser Diskussion damals bereits geäußert. Heino nimmt trotz Schlagerisierung der Songs keine Bearbeitung vor, sondern gibt sie lediglich öffentlich wieder. Dies bedarf aber keiner besonderen Einwilligung der Künstler, da ihr Urheberpersönlichkeitsrecht nicht betroffen ist.

Nun gewinnt der Streit eine neue Wende. In einer österreichischen Zeitung hatte der Sänger Jan Delay den Düsseldorfer Jong als "Nazi" bezeichnet. Dessen Manager teilte mit, dass deshalb Strafanzeige gestellt wurde.

Hintergrund ist, dass Jan Delay mit seiner Aussage Heino beleidigt hat. Dies löst nicht nur zivilrechtliche Unterlassungsansprüche aus, sondern ist gemäß § 185 StGB schlichtweg strafbar.

markenrecht rechtsanwalt düsseldorfOb jetzt allerdings die Staatsanwaltschaft diese Anzeige verfolgt, steht auf einem anderen Blatt geschrieben. In derartigen Fällen bleibt es ihr nämlich offen, dem Anzeiger mitzuteilen, er möge selbst Privatklage erheben.

Hinter einem derartigen Vorgehen steckt nicht nur ein Interesse nach Strafverfolgung. Dieses bringt Heini und seinem Ruf primär nichts. Allerdings hat der Sänger ein durchaus berechtigtes Interesse daran, dass sein Ruf nicht unangemessen beschädigt wird. Deshalb kann es auch hilfreich sein, etwaige Ehrverletzungen restriktiv zu verfolgen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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