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Lässt der BGH die Sonne scheinen? Wetter.de gegen wetter-DE

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Lässt der BGH die Sonne scheinen? Wetter.de gegen wetter-DE

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M.
Experte für Marken- und Internetrecht


Manchmal muss sich auch der Bundesgerichtshof einfach nur mit dem Wetter beschäftigen (Urteil vom 28. Januar 2016, Az. I ZR 202/14). In einem Fall, der nunmehr in Karlsruhe verhandelt wird, lassen die Betreiber der Domains „wetter.de“ sowie „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ dunkle Gewitterwolken aufziehen.

Die Klägerin bietet auf ihrer Website „wetter.de“ ortsspezifisch aufbereitete Wetterdaten an. Seit dem Jahr 2009 hat sie auch eine passende App im Angebot. Die Beklagte ist Inhaberin der Domainnamen "wetter.at" und "wetter-deutschland.com". Seit 2011 stellt sie auch eine App zur Verfügung – mit entsprechenden Inhalten, unter den Bezeichnungen „wetter-DE“, „wetter-de“ sowie „wetter DE“.

In diesem Angebot sieht die Klägerin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an der Domain „wetter.de“ sowie an der Bezeichnung ihrer App. Sie nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch und begehrt weiterhin Schadensersatz.

Das Landgericht Köln wies die Klage ab (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 33 O 83/13), die Berufung vor dem Oberlandesgericht Köln blieb erfolglos (Urteil vom 5. September 2014, Az. 6 U 205/13). Nun wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision an den Bundesgerichtshof.

Das OLG Köln nahm an, dass die Bezeichnung einer App sowie ein Domain-Name für Internetseite zwar grundsätzlich dem Werktitelschutz zugänglich seien. Allerdings fehle der Bezeichnung „wetter.de“ die originäre Kennzeichnungskraft, denn das Wort „Wetter“ sei im vorliegenden Fall glatt beschreibend und somit freihaltebedürftig. Daran ändere auch der Zusatz „.de“ nichts – denn dieser würde vom Verkehr als bloße Länderzuweisung für Deutschland verstanden.  

Ein Schutz als Werktitel komme auch nicht kraft Verkehrsdurchsetzung in Betracht. Angesichts der glatt beschreibenden Angaben sei ein 50 Prozent übersteigender Zuordnungsgrad erforderlich, der vorliegend nicht erreicht sei.

UPDATE: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr angenommen, dass Domainnamen von Internetangeboten sowie Apps für Mobilgeräte zwar titelschutzfähige Werke sein können. Der Bezeichnung "wetter.de" komme aber keine für einen Werktitelschutz hinreichende originäre Unterscheidungskraft zu. Unterscheidungskraft fehlt einem Werktitel, wenn sich dieser nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft. So liegt es im Streitfall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bezeichnung "wetter.de" für eine Internetseite und für Apps, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist.

Allerdings sind in bestimmten Fällen nur geringe Anforderungen an den erforderlichen Grad der Unterscheidungskraft zu stellen. Dies setzt voraus, dass der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Werke mit beschreibenden Bezeichnungen gekennzeichnet werden und dass er deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen achten wird. Ein derart abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für den Bereich der Zeitungen und Zeitschriften anerkannt, die seit jeher mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden. Diese Grundsätze sind jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar. 

Die Bezeichnung "wetter.de" genießt auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsgeltung. Zwar kann eine fehlende originäre Unterscheidungskraft auch bei Werktiteln durch Verkehrsgeltung überwunden werden. Die Klägerin hat aber nicht belegt, dass sich die Bezeichnung innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel durchgesetzt hat. Angesichts des glatt beschreibenden Charakters der Bezeichnung "wetter.de" kann die untere Grenze für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung nicht unterhalb von 50 % angesetzt werden. Dass mehr als die Hälfte der angesprochenen Verkehrskreise in der Bezeichnung "wetter.de" einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sehen, ergab sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Verkehrsgutachten nicht.

(Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 28. Januar 2016)