Produktbezeichnung "Olympia 2010" darf nicht in der Werbung verwendet werden
Zum Urteil des LG Düsseldorf vom 16.05.2012, Az 2a O 384/11
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass es kennzeichenrechtlich nicht zulässig ist, wenn ein Unternehmen für sein Produkt mit "Olympia 2010" wirbt. Durch die Verwendung des bezeichneten Begriffes für ein Produkt entstehe beim Betrachter der Eindruck, das beklagte Unternehmen gehöre zum Beispiel zu den Sponsoren der olympischen Spiele, weil insofern scheinbar ein Gesamtzusammenhang bestehe. Das Unternehmen benutzte zur Anpreisung ebenfalls den Satz "Vorfreude auf Vancouver 2010 in unserem Canadian Whirlpool mit eingebauter Dusche und Massagebett" und stellte insofern einen konkreten Bezug zu den nahen Winterspielen her.
Die Entscheidung des LG im Detail - Zuordnungsverwirrung
Durch diese Bezugnahme entstehe sinngemäß eine Art Zuordnungsverwirrung, da der außenstehende Dritter annehmen muss, dass das Unternehmen eine besondere Rolle in Bezug auf die olympischen Spiele innehabe. Dies sei jedoch gerade nicht der Fall, sodass insofern eine Verwechselungsgefahr besteht. Insbesondere sei auch der versuchte Imagetransfer auf die eigenen Produkte unlauter. In der konkreten Verwendung werde das Unternehmen mit den olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung gedanklich in Verbindung gebracht. Die Wertschätzung der Olympischen Spiele und der olympischen Bewegung werde deshalb ohne Rechtfertigung ausgenutzt und dadurch sogar beeinträchtigt.
Vorsicht bei Olympia!
Grund hierfür ist der besondere Schutz für die olympischen Zeichen als Marken durch das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG). Es handelt sich hierbei um eine Regelung für einen besonderen Schutz der olympischen Zeichen. Bereits in der Vergangenheit führte dies zu Abmahnungen und Rechtsstreits, weil ohne Zustimmung des olympischen Komitees zum Beispiel mit den olympischen Ringen geworben wurde. Dabei machte das Nationale Olympische Komitee auch Schadensersatzansprüche aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geltend. In der Verwendung der Ringe sei dann eine Rufausbeutung und eine Irreführung über die Herkunft zu sehen. Danaben ist zu berücksichtigen, dass bis zum Jahr 2015 sogar noch der urheberrechtliche Schutz für den Schöpfer der Zeichen besteht. Es kann sich also als äußerst riskant erweisen, mit den Zeichen der olympischen Spiele zu werben.
Das Urteil in unserer Datenbank.
Das Kieler Landgericht hat übrigens entschieden, dass die Produktanpreisung/ -werbung mit "Olympischen Preisen" zulässig ist. (Urt. v. 21.06.2012 - Az.: 15 O 157/11)
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