Wenn der eigene Name zum Hindernis wird – Namensnutzung vs. Markenmacht (Oertl vs. RTL)
- Die Meisen pfeiffen es schon von den Dächern, aber den (teuren) Rummel nimmt man gerne mit -
Markenkonflikte betreffen nicht nur große Unternehmen, sondern immer wieder auch Privatpersonen und kleine Betriebe. Besonders deutlich zeigt das der aktuelle Streit um den Familiennamen „Örtl“ bzw. steng genommen über Ihre daraus abgeleitete Wort-Bildmarke – ein Fall, der exemplarisch verdeutlicht, wie schnell sich alltägliche und bürgerliche Namen an den Grenzen des Markenrechts wiederfinden können. Nur am Rande: mit Kaffee HAG hat der Verfasser nie Probleme gehabt - wir hoffen das bleibt auch so... ;-)
1. Vom Familiennamen zur Schlagzeile
Die Familie Örtl aus Selb betreibt seit Jahren eine kleine Vogelhaus-Manufaktur. Unter oertl.de wurden die Produkte – teils mit eingebauten Kameras – angeboten. 2018 ließen die Örtls den Namen als nachstehende Wort-/Bild- Marke beim DPMA eintragen.
Das Medienschwergewicht sah darin jedoch eine Kollision mit seiner bekannten Abkürzung „RTL“ – und zog vor Gericht.
Das Landgericht München dem klagenden Fernsehsender wohl nahegelegt, den Antrag mangels Verwechslungsgefahr lieber zurückzunehmen und dann auch zugunsten der Vogelfreunde entschieden, denn RTL vertreibe nunmal keine keine Vogelhäuser... Zur Erläuterung: von einer solchen Verwechslungsgefahr geht man aus, wenn Verbraucher annehmen könnten, dass zwei Angebote aus demselben oder verbundenen Unternehmen stammen. Entscheidend ist der Gesamteindruck der Zeichen – also wie sie aussehen, klingen oder was sie bedeuten. Maßgeblich ist, wie der Durchschnittsverbraucher die Marke wahrnimmt. Dabei spielen drei Faktoren wechselwirkend zusammen: Je ähnlicher die Marken selbst sind, desto weniger ähnlich müssen die betroffenen Waren oder Dienstleistungen sein – und umgekehrt. Eine starke Kennzeichnungskraft der älteren Marke kann die Schwelle zusätzlich senken. Natürlich kann man sagen, wenn die die beworbenen Waren so weit auseinanderliegen, dass es dann an der Gefahr einer Verwechselung fehle.
Das Oberlandesgericht München sah das in der Berufung allerdings ganz anders: Durch die grafische Gestaltung – ein schwarzer Vogelkopf mit spitzem Schnabel als „O“ – trete das „Oe“ in den Hintergrund. Was bleibe, sei die optische Wahrnehmung von „rtl“. Eine hinsichtlich der Gestaltung vertretbare aber sicher auch nicht ununmstrittene Entscheidung. Die Marke soll deshalb gelöscht werden. Eine Revision ist aus finanziellen Gründen bislang nicht anhängig - es läuft ein Spendenaufruf. Die Domain oertl.de leitet inzwischen auf oenatur.de weiter – genutzt wird sie also schon noch, aber weniger plakativ.
2. Schutz des eigenen Namens, § 23 Nr. 1 MarkenG
Zum Hintergrund: Das Markenrecht sieht in der genannten Vorschrift eine klare Schranke vor:
Der Inhaber einer Marke hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr seinen Namen zu benutzen, soweit die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt bzw den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe zuwiderläuft.
Das bedeutet: Den Familiennamen „Örtl“ darf die Familie selbstverständlich weitertragen und verwenden. Untersagt wird ihr - nach aktuellem Stand -'nur' die konkrete Marke samt grafischer Ausgestaltung.
Wichtig in dem Zusammenhang ist sicher die bekannte, wenn nicht sogar berühmte, Marke "RTL" und es könnte auch eine Rolle spielen, dass die der Besonder USP, das Zusatznutzen „mit Kamera“ bei den Vogelhäusern besonders hervorgehoben wird... Denn mit Kameras und Live-Berichtertattung hat RTL ja nunmal schon zu tun.
3. Rückblick: Post und Pelikan
Ähnliche Konflikte haben wir hier schon in der Vergangenheit besprochen:
So kann die die Verwendung des Begriffs „Post“ für Briefkästen aus unserer Sicht nicht untersagt werden – zu beschreibend, zu wenig Kennzeichnungskraf, s. unser Beitrag "Jetzt geht die Post ab!..."
Pelikan: Anders entschied einmal Hanseatische OLG: Die Marke „Pelikan“ genießt überragende Bekanntheit. Der Zusatz „und Partner“ sei rein beschreibend und reiche nicht aus, die Verbindung zur Schreibwarenmarke aufzulösen. In meiner Einschätzung damals: Wer gegen eine derart bekannte Marke auftritt, muss sich klar und deutlich abgrenzen, wass aber vielleicht schon durch den Vornamen oder eine abweichende Produktbezeichnung gelingen kann, vgl. "Pelikan bekommt den Hals nicht voll!
4. Einordnung des aktuellen Falls und Fazit
Im Fall „Örtl“ ist es also nicht primär der Nachname, der untersagt wird – dieser bleibt selbstverständlich zulässig. Streitgegenstand ist die grafische Markenausgestaltung, die das OLG München als zu nah an „RTL“ bewertet hat. Die Argumentation, dass das „O“ und „e“ in den Hintergrund treten und der Rest wie „rtl“ wirkt, ist nicht völlig von der Hand zu weisen. Dennoch bleibt der Umstand bestehen: Den Familiennamen kann niemand verbieten. und die gestaltung des Vogelkopfes könnte auch gerade genau anders herum gedeutet und zugunsten der Familie Oertel gewertet werden.Sie nimmt den Pressewirbel offenkundig gerne mit – die Verfahren aber werden sie auch finanziell fordern.
Der Fall bleibt spannend - und abzuwarten, ob der Budnesgerichtshof noch das Konzert der Vogelschar einstimmt...
Festzuhalten ist:
- Eigennamen dürfen genutzt werden, aber die konkrete Ausgestaltung kann kollisionsanfällig sein.
- Starke Marken genießen überragenden Schutz – selbst in entfernteren Branchen.
- Kosten und Öffentlichkeitswirkung solcher Verfahren sind erheblich, gerade für kleinere Unternehmen.
Der Fall Örtl ist damit ein Paradebeispiel für die Gratwanderung zwischen legitimer Namensnutzung und den weitreichenden Schutzinteressen bekannter Marken. Bei der Art von berichterstattung in TV und Boulevardzeitungen dürften dem Absatz der Vogelhäusschen jedoch nicht schaden - wir hätten ohne diesen wohl nicht von ihnen erfahren. Wie gesagt, schöner fall - wir bleiben am Ball...
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