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Was Titelschutz kann und was er vor allem nicht kann

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Was ein(e) Titelschutz(anzeige) kann und vor allem nicht kann!


 
Beitrag von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht

Aus aktuellem Anlass einmal ein paar Zeilen zum Thema Titelschutz: Gestern erreichte mich die oben rechts wiedergegebene Twittermitteilung, welche auf dem folgenden Tweet beruhte, welcher offensichtlich für etwas Aufruhr in der Bloggerszene gesorgt hat:

 

Wozu Titelschutz?

Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Anzeige deutet darauf hin, dass jemand offensichtlich zum Beispiel ein Buch über Blogger schreiben möchte und das eben Blogosphäre nennen möchte. Er oder sie möchte nicht, dass jemand anderes ein Buch (oder ein Musical oder ein Computerspiel?) mit gleichem Titel herausbringt.  Der Schutz besteht  - wenn überhaupt -  für 6 Monate. Der Begriff als solcher soll und kann niemandem verboten werden.

Zunächst keine Prüfung

Zunächst ist der Hinweis wichtig, dass weder der Titelschutzanzeiger noch ein sonstiges Medium, welches Titelschutzanzeigen veröffentlich prüft, ob ein Recht dadurch entsteht oder nicht. Anders als zum Beispiel das Deutsche Patent und Markenamt oder sein europäisches Pendant das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt werden glatt beschreibende und freihaltebedürftige Begrifflichkeiten nicht abgelehnt.

Blogoshäre beschreibt laut Definition beschreibt die Gesamtheit der Weblogs (kurz: Blogs) und ihrer Verbindungen untereinander. Er geht davon aus, dass Blogs durch ihre Vernetzungen gemeinsam eine oder eine Vielzahl von Communitys bilden, beziehungsweise ein soziales Netzwerk darstellen.

Das bedeutet noch lange nicht das hierfür kein Titelschutz eingeräumt werden kann, aber auch hierfür bedarf es zwingend einer Kennzeichnungskraft, d.h. die Fähigkeit dem Werk eine individuelle Prägung zu geben sowie einer Unterscheidungskraft, also die Fähigkeit das Werk von anderen Werken zu unterscheiden.

Titelschutz ist kein Markenschutz - Unterscheidungskraft bedarf es trotzdem!

Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn sich der Titel nach Wortwahl, Gestaltung und vom Verkehr zugemessener Bedeutung in einer werkbezogenen Inhaltsbeschreibung erschöpft.

Begrifflichkeiten, denen Titelschutz verwehrt wurde sind für Zeitschriften        

   „Deutsche Illustrierte“ - BGH GRUR 1959/45,
   „Snow Board“ BGH GRUR 1959/45 oder
   „TV“ - OLG Hamburg AfP 1994/663

für Zeitungen

   „Berliner Illustrierte Zeitung“ - BGH GRUR 1956/376
   „Morgenpost“ - BGH GRUR 1992/547
   „Sonntagsblatt“ - OLG Oldenburg GRUR 1987/127

Bücher
   „Bauen und Wohnen“ - OLG Freiburg GRUR 1952/524

und Fernseh- sowie Rundfunksendungen/Film
   „Apropos Film“ - BGH GRUR 1990/360,
   „Hausfrauen-Report“ - LG München I UFITA 64 1972/343

RAe Terhaag & Partner Düsseldorf aufrecht.de

Es soll aber nicht verschwiegen werden, dass es zahlreiche Beispiele gibt, die sehr ähnlich klingen und denen dennoch Unterscheidungskraft und damit Titelschutz gewährt wurde - zum Beispiel auch wegen einer nicht unerheblichen Verkehrsdurchsetzung.Zusätzlich sind etwa an die Unterscheidungskraft von Zeitungs- oder Zeitschriftentitel nach der Rechtsprechung des BGH nur geringe Anforderungen zu stellen, da der Verkehr seit langem daran gewöhnt ist, dass Zeitschriften und Zeitungen mit mehr oder weniger farblosen und nur inhaltlich oder räumlich konkretisierten Gattungsbezeichnungen gekennzeichnet werden, zum Beispiel: „TV Spielfilm“ oder etwa „Berliner Morgenpost“.

Keine Panik

Also, vielleicht keine Zeitung oder kein Buch mit dem Begriff rausbringen, wenn man Ärger aus dem Weg gehen will, einer wie auch immer beschreibenden Verwendung und zwar auch und gerade in Internetveröffentlichungen steht aber wohl nichts entgegen. Sorry, dass wir nicht in 140 Zeichen antworten konnten ;)

Sollten Sie Rechtsrat in dem Zusammenhang benötigen, sprechen Sie den Verfasser gern an.

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