Für wen muss "DuffBeer" als Marke charkteristisch sein?
ZumUrteildes BGH vom 5. Dezember 2012; Az.: I ZR 135/11
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Ende letzten Jahres entschied der BGH eine nicht nur für Juristen spannendende Streitfrage: Für wen müssen die Merkmale einer Marke charakteristisch sein? Kommt es auf bestimmtes Spezialwissen an oder darf dies nur unter Berücksichtigung aller möglichen Betrachter bewertet werden?
Gegenstand des Streites war das berühmte "DuffBeer" aus den Simpsons, das Homer Simpson in rauen Massen trinkt und das es aufgrund dessen wie vieles aus der Serie zu Kultstatus gebracht hat.
Der Streit um das "DuffBeer"
Der Anlass der Streites war offensichtlich im Alkohol zu suchen. Ein Unternehmen hatte nämlich bereits Ende der 90er eine Wortbildmarke , die Streitmarke "DuffBeer" eingetragen. Diese sah jedoch völlig anders aus als das bekannte Etikett aus der Simpsons-Serie. Dennoch hatte das Unternehmen Duff-Bier vertrieben, mit einer anderen Marke - die wiederrum Homer Simpsons Lieblingsgetränk nicht unähnlich sah.
Dies störte jedoch zwei andere Markeninhaber - diese hatten seit 2009 die Marken an genau dem Simpsons-Duff, denen die von dem Beklagten vertriebenen Flaschen so ähnlich sahen. Nun beantragten sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Streitmarke. Ihr Argument: mit den Etiketten auf den Flaschen habe der Beklagte seine Marke nicht rechtserhaltend genutzt, da diese schließlich anders aussehen als die eigentlich eingetragene Wortbildmarke.
Die hierauf abzielende Löschungsklage hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanz kam zu dem Ergebnis, auch durch die Etiketten auf den Bierflaschen habe der Beklagte die Streitmarke rechtserhaltend benutzt. Die Abweichung der Etiketten sei unschädlich, da Schwerpunkt der Kennzeichnung schließlich die Bezeichnung "Duff BEER" sei. Die unterschiedliche Gestaltung habe keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung. Auch stehe einer rechterhaltenden Benutzung nicht entgegen, dass die Kläger mittlerweile selbst das auf den Etiketten verwendete Zeichen als Marke eingetragen haben.
Die Entscheidung des Gerichts: Gesamteindruck des Durchschnittsbiertrinkers
Der BGH bestätigte die vorinstanzliche Rechtsprechung und lehnte einen Löschungsanspruch gleichfalls ab, weil nämlich eine rechtserhaltende Nutzung vorgelegen habe. Obwohl nämlich zwischen der Streitmarke und den verwendeten Flaschenetiketten Unterschiede bestünden, würde dadurch der kennzeichnende Charakter der Marke nach der Verkehrsanschauung nicht verändert. Entscheidend sei nämlich, dass diese unterschiedlichen grafischen Elemente nicht für den Gesamteindruck ins Gewicht fallen. Der BGH stellte hierzu fest, nach allgemeiner Lebenserfahrung orientiere sich der verkehr maßgeblich an dem jeweiligen Wortbestandteil. Es sei nämlich in der Regel einfacher, eine unter der Bezeichnung angebotene Ware so zuzuordnen.
An dieser Stelle tat sich die zu entscheidende Streitfrage auf: Welcher Verkehrskreis ist für die Bewertung maßgeblich? Ein weiteres Argument der Kläger war, dass die Bezeichnung "DuffBeer" aus der Serie "Die Simpsons" stammt. Diese wird seit 1991 ohne Unterbrechung im deutschen Fernsehen gesendet. Die grafische Gestaltung müsse deshalb bei den benutzten Etiketten mit einer eigenen maßgeblich kennzeichnenden Wirkung berücksichtigt werden, da sie den abgesprochenen Verkehrskreisen schließlich die Zuordnung zur Zeichentrickserie ermögliche. Der BGH argumentierte dagegen, dass auf diejenigen Abnehmer ankomme, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen nachfragen. Da es hier um Bier ging, musste auch der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsbiertrinker heran gezogen werden. Dieser wisse aber nicht, was es mit "DuffBeer" auf sich hat.
Bewertung: Es kommt nicht auf Spezialkenntnisse an
Die Entscheidung ist insofern konsequent, als dass sie auf den Durchschnittsbetrachter abstellt. Nur auf diesen kann es nämlich ankommen und nicht auf den Serienexperten. Insofern mag diese Überraschung für den Außenstehenden und wahrscheinlich auch Simpsons-Fan sogar befremdlich wirken. Allerdings zeigt der Fall auch, wie sehr darauf zu achten ist, die markenrechtliche Geltung zu erhalten. Sehr schnell kann auch der umgekehrte Fall eintreten, dass die Marke verfällt, weil sie nicht mehr rechtserhalten genutzt wurde. In diesem Bereich ist sehr sorgsam abzuwägen, welche Werbestrategien man vornimmt.
Kein Alkohol ist auch keine Lösung - oder: Die Herausforderungen im Alkoholikavertrieb
Wer alkoholische Getränke vertreiben will, steht nicht nur vor markenrechtlichen Herausforderungen. Wir hatten allein in der jüngeren Vergangenheit mehrfach zu "alkoholischen Themen" geschrieben.
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