Keine Markenverletzung: Der Begriff "Oktoberfest" beschreibt ein Volksfest
Die Verwendung des Begriffs "Oktoberfest" verletzt nicht die Markenrechte der Landeshauptstadt München. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 27. März 2024 - 2-06 O 417/22). In dem Rechtsstreit ging es um eine markenrechtliche Auseinandersetzung zwischen der Stadt München, als Veranstalterin des weltberühmten Münchner Oktoberfestes sowie Inhaber einiger entsprechender Marken, und einer Beklagten, die über ihre Webseite eine Vielzahl von Party- und Dekorationsartikel sowie Kostümzubehör vertrieb - darunter auch Produkte, die mit dem Begriff "Oktoberfest" gekennzeichnet oder beworben wurden.
Eine spannende Auseinandersetzung und die damit verbundenen markenrechtlichen Fragen könnte signifikante Auswirkungen für die Markenpraxis und die Handhabung bekannter kultureller Marken haben.
Die "Oktoberfest"-Marken der Stadt München
Die Landeshauptstadt München ist Inhaberin mehrerer Marken, die das "Oktoberfest" in verschiedenen Formulierungen schützen, darunter unter anderem:
- die Unionswortmarke „Oktoberfest“, eingetragen am 31. August 2021 unter der Registernummer 015535008,
- die Unionswortmarke „Münchner Oktoberfest“, eingetragen am 28. Mai 2021 unter der Registernummer 018317924 sowie
- die die deutsche Wort-Bildmarke "OKTOBERFEST" (+ Logo "Tasse"), eingetragen am 16. August 2006 unter Registernummer 30627936.
Diese Marken decken eine breite Palette von Waren und Dienstleistungen ab und sind im Kontext der Veranstaltung des Oktoberfestes auf der Theresienwiese in München von zentraler Bedeutung.
Der Fall
Im Kern des Streits stand die Frage, ob die Nutzung des Begriffs „Oktoberfest“ durch die Beklagte auf verschiedenen Partyartikeln wie Absperrbändern, Hüte (s. Foto, entnommen aus dem Urteil des LG Frankfurt), Wanddekorationen und Tischaufstellern eine Verletzung der Markenrechte der Landeshauptstadt München darstelle. Die Stadt München argumentierte, dass die Verwendung des Begriffs die Herkunftsfunktion ihrer Marken beeinträchtige und eine Verwechslungsgefahr bestehe, da die Öffentlichkeit diese Produkte fälschlicherweise dem offiziellen Oktoberfest zuordnen könnte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab und entschied, dass keine markenmäßige Benutzung vorliegt. Nach Art. 9 Abs. 2 Unionsmarkenverordnung (UMV) ist es erforderlich, dass ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird. Hieran fehle es nach Einschätzung der Kammer. Die Beklagte nutze die angegriffenen Zeichen nicht markenmäßig, d.h. als Marke. Das Gericht stellte vielmehr fest, dass die Verwendung des Begriffs „Oktoberfest“ durch die Beklagte in einem beschreibenden Sinne erfolgte, um die bestimmte Art von Feierlichkeiten zu beschreiben, für die die Artikel bestimmt waren, und nicht, um auf die Stadt München als Herkunftsort der Waren hinzuweisen. Das Gericht sah weder eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion noch der Werbefunktion der "Oktoberfest"-Marken.
Das gelte nicht nur für die Drucke auf den Produkten selbst, sondern auch wenn die Wendung „Oktoberfest" in den Angebotsüberschriften verwendet werde. Hier zeigt sich einmal mehr, dass jeder Einzelfall genau zu prüfen ist. Hierbei sei, so betont das Gericht, das gesamte Angebot zu betrachten. Danach erkenne Verkehr aufgrund der räumlich unmittelbar zu der Angebotsüberschrift folgenden Beschreibungstexten, dass hier „Oktoberfest" synonym für ein Bierfest im Oktober verwendet werde und gerade nicht als Herkunftshinweis auf die Klägerin oder einer anderen konkreten Ausrichterin des Oktoberfestes zu verstehen sei.
Auswirkungen auf die Markenpraxis
Dieses Urteil verdeutlicht die Herausforderungen, wenn weit verbreitete kulturelle Begriffe als Marken geschützt sind. Es zeigt, dass die reine Registrierung eines Begriffs als Marke nicht ausreicht, um gegen jede Nutzung dieses Begriffs durch Dritte vorzugehen. Stattdessen muss nachgewiesen werden, dass die Nutzung des Begriffs durch Dritte tatsächlich die spezifischen Funktionen der Marke beeinträchtigt. Eine zu frühe Verallgemeinerung verbietet sich. Hinsichtlich der Marke "Ballermann" kamen die Gerichte durchaus zu anderen Ergebnissen (z.B. OLG München, Endurteil vom 27. September 2018 - 6 U 1304/18). Diese Entscheidungen haben gezeigt, dass auch weit bekannte Begriffe unter bestimmten Umständen geschützt und verteidigt werden können. Der Unterschied liegt häufig in der spezifischen Nutzung des Begriffs und der klaren Assoziation mit einer bestimmten geschäftlichen Herkunft.
Ausblick
Da gegen dieses Urteil Berufung eingelegt wurde, ist das endgültige Ergebnis dieser Auseinandersetzung noch offen. Die Entscheidung der Berufungsinstanz wird weitere Richtlinien dazu bieten, wie mit Marken umgegangen wird, die kulturell bedeutsame Begriffe schützen. Markeninhaber könnten gezwungen sein, ihre Markenstrategien anzupassen, um sicherzustellen, dass die Nutzung ihrer Marken klar und unmissverständlich mit ihren Produkten oder Dienstleistungen in Verbindung gebracht wird. Für Praktiker und Markeninhaber unterstreicht der Fall die Notwendigkeit einer sorgfältigen Planung und Durchführung von Markenstrategien, um die Stärke und den Schutz ihrer Marken zu maximieren.
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