Vertriebsverbot von Markenartikeln auf eBay - Kartellrechtsverstoß oder unbedenkliche Einschränkung?
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Engels, LL.M.
Immer mehr Fachhandelsgeschäfte gehen dazu über, bestimmte Markenartikel nicht mehr nur in ihrem stationären Ladengeschäft, sondern vielmehr zusätzlich auch im Internet zum Verkauf anzubieten. Neben dem Betreiben eines eigenen Webshops bietet sich in diesem Zusammenhang in vielen Fällen insbesondere auch der Handel über das bekannte Internetauktionshaus eBay an. Den Herstellern exklusiver Markenartikel ist dieser Vertriebsweg allerdings häufig ein Dorn im Auge. Der Verkauf über eBay – so das häufige Argument – werde dem exklusiven Image des betroffenen Unternehmens nicht gerecht. Sicherlich hat dies auch damit zu tun, dass dort die Waren häufig günstiger als im Handel erhältlich sind und dadurch der herkömmliche Fachhandel nahezu austrocknet.
Verstoß gegen das Kartellrecht?
Genau diesen Standpunkt vertritt auch ein bekannter Schulranzen-Hersteller. Aus diesem Grund stellt das Unternehmen seinen Vertriebspartnern so genannte "Auswahlkriterien", welche unter anderem bestimmen, dass der Verkauf über eBay und vergleichbare Auktionsformate im Internet nicht gestattet ist. Vertriebspartner, die gegen diese Bestimmung verstießen, wurden vom Hersteller kurzerhand nicht mehr beliefert.
Mit dem Vorwurf, dieses Verhalten sei kartellrechtswidrig, suchte bereits im letzten Jahr einer der Scout-Händler Rechtsschutz vor dem Landgericht Berlin (Az.: 16 O 412/07) – und bekam Recht.
Die Berliner Richter sahen im streitigen Verbot des Vertriebs über eBay eine den Wettbewerb einschränkende Vereinbarung und somit einen Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dies begründeten sie damit, dass dadurch die Handlungsfreiheit der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen beschränkt werde.
Auch eine Freistellung der Vertriebsbeschränkung von dem kartellrechtlichen Verbot kam aus Sicht des LG Berlin nicht in Betracht. Eine solche Freistellung – deren Voraussetzungen in den so genannten "Gruppenfreistellungsverordnungen" der europäischen Kommission geregelt sind – hätte für den hier einschlägigen Fall vorausgesetzt, dass Scout am relevanten Markt (also dem Verkauf von Schulrucksäcken und -ranzen) einen Marktanteil von nicht mehr als 30 % besitzt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung übrigens von einem Marktanteil von circa 40 % aus.
Oder doch zulässige Einschränkung?
Ganz anders entschied in einem ähnlichen Fall aber kürzlich das Landgericht Mannheim (Az.: 7 O 263/07). Auch hier klagte ein Vertriebspartner dagegen, dass Scout die Belieferung mit Schulranzen davon abhängig macht, dass diese Waren nicht über eBay angeboten und verkauft werden.
Interessanterweise sahen die Mannheimer Richter im Verhalten Scouts erst gar keine Wettbewerbsbeschränkung, sodass es dann auf die streitige Frage nach einer Freistellung von der Verbotsnorm des GWB und somit auch auf eine Prüfung des Marktanteils des Unternehmens überhaupt nicht mehr ankam.
Eine Wettbewerbsbeschränkung wurde mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei den fraglichen Auswahlkriterien um Abreden handele, die Gegenstand eines so genannten selektiven Vertriebsvertrages sind. Der Gebrauch eines solchen selektiven Vertriebssystems ist kartellrechtlich immer dann erlaubt, wenn dabei an objektive Gesichtspunkte qualitativer Art angeknüpft wird, die Kriterien einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet werden und schließlich die Eigenschaften des Erzeugnisses den Gebrauch eines solchen Systems auch erfordern. All diese Voraussetzungen sahen die Richter im vorliegenden Fall als gegeben an.
Die in diesem Zusammenhang maßgebliche Voraussetzung der Erforderlichkeit wurde damit bejaht, dass es sich bei Schulrucksäcken der Firma Scout um eher hochpreisige Produkte handele, die als Markenprodukte entwickelt und mit Werbeaufwand vermarktet würden und in besonderer Weise auf die Qualität (Strapazierfähigkeit, Wasserdurchlässigkeit, Haut- und Umweltfreundlichkeit) und Herkunft aus ihrem Hause unter Einsatz der Marken als Imageträger abstellen würden.
Das Gericht setzte sich darüber hinaus aber auch sehr ausführlich mit der Frage auseinander, ob das Verhalten Scouts nicht möglicherweise gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt, was es aber letztlich ebenfalls verneinte. Bei der Beantwortung dieser Frage nahmen die Richter eine Interessenabwägung vor und kamen dabei zu dem Ergebnis, dass das Interesse des klagenden Händlers an dem zusätzlichen Erschließen der Absatzmethode über eBay hinter dem Interesse Scouts an der Wahrung seines Markenimages zurücktreten müsse. Scout habe ein berechtigtes Interesse daran, dass seine Schulranzen durch die Vertriebspartner in einer dem Image des Unternehmens entsprechenden Weise angeboten werden. Dazu gehöre – im Rahmen eines stationären Einzelgeschäfts – auch die Präsentation der Produkte in einer angemessenen Sortimentsbreite und –tiefe. Da aber bei eBay anders als bei einem eigens kreierten Internetshop nicht das gesamte zum Verkauf stehende Markensortiment , sondern vielmehr immer nur ein einzelnes Produkt zum Verkauf angeboten wird, werde dieser Vertriebsweg dem Interesse des Markeninhabers nicht gerecht.
Weitere Klärung wünschenswert
Angesichts der Widersprüchlichkeit der beiden Entscheidungen bleibt die Rechtslage im Hinblick auf selektive Vertriebssysteme weiter unklar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand gehen Händler, die auf die Belieferung mit exklusiven Markenartikeln zwingend angewiesen sind, bei Verstoß gegen die entsprechenden Vertragskriterien ein nicht zu unterschätzendes Risiko ein. Allerdings bleibt abzuwarten, ob die eher restriktive Entscheidung des LG Mannheim einer obergerichtlichen Klärung standhalten wird. Über weitere Entwicklungen in diesem Zusammenhang werden wir Sie selbstverständlich wie gewohnt auf dem Laufenden halten.