"Storch Heinar vs. THOR STEINAR" - Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Meinungsfreiheit?
Ohne ein bisschen Häme lässt sich eine brandaktuelle Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.8.2010, Az.: 3 O 5617/09 (hier im Volltext) in Sachen Storch Heinar wohl nicht mit einer Anmerkung würdigen. Denn nach eigenen Angaben hat der „Modestorch Heinar die Weltkriegsverlierer besiegt.“
Das Urteil hat landesweit Aufsehen erregt. Und das zu Recht, wie wir finden. Denn mit einer selten gesehenen Souveränität lässt das Gericht eine marken- und wettbewerbsrechtliche Klage der als Modelabel für Rechte gebrandmarkten Marke „Thor Steinar“ und des dahinterstehenden Textilunternehmens MediaTex GmbH gegen ein von der SPD unterstütztes junges Modelabel namens „Storch Heinar“ abschmettern.
Aus „THOR STEINAR“...
Der Fall ist schnell erklärt: mit nordischen Runen und martialischen Aufdrucken, die an den schon von den Nazis geschätzten Nordmannkult erinnern sollen, wirbt die Marke „Thor Steinar“ um Käufer. Die findet das Label offensichtlich bevorzugt bei Neonazis und Symphatisanten des rechten Gedankenguts.
wird „Storch Heinar“
Als Gegenpol wurde von einem SPD-Mitglied die Marke „Storch Heinar“ ins Leben gerufen, die mit einem gewissen Charme die Kennzeichen der auch sonst prozessierfreudigen Textilhersteller persifliert. Über die Website „storchheinar.de“ werden Shirts, Pullover und z.B. Tassen von der Partei vertrieben.
Statt des Originalwappens mit dem als Bildmarke eingetragenen Kennzeichen eines „Andreaskreuzes“ kombiniert mit zwei Punkten wurde ein Wappen kreiert, dass einen etwas unbeholfenen Storch auf wackeligen Beinen und weit gespreizten Schwingen zeigt. Auf dem langen Hals trägt der Storch einen Kopf und darauf einen Stahlhelm in Form eines Wehrmachtshelms. Zwischen den Beinen befindet sich noch ein „ovalförmiger weißer Punkt als Ei.“ Dieses Logo wird sowohl auf Bekleidungsstücke als auch auf Schirme, Tassen und Buttons gedruckt.
Die MediaTex GmbH erkannte in diesem Zeichen eine Markenrechtsverletzung zum Nachteil der für sie eingetragenen Bildmarke hinsichtlich des Wappens und ebenfalls eine Verletzung ihrer Wortmarke „Thor Steinar“ durch die Verwendung des Kennzeichens „Storch Heinar“. Außerdem sah sie in der Verwendung sowohl des Begriffes „Storch Heinar“ als auch des Storchwappens eine wettbewerbsrechtlich verbotene vergleichende Werbung und eine Herabsetzung und Verunglimpfung Ihrer eigenen Marke.
Dies sah das Landgericht nun offensichtlich anders.
Keine Zeichenähnlichkeit
Denn weder stehen der MediaTex GmbH markenrechtliche noch wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den Schöpfer von „Storch Heinar“ zur Seite.
Für die Verletzung des Markenrechts muss stets eine Verwechslungsgefahr zwischen zwei Kennzeichen bestehen. Diese aber sahen die Richter gerade nicht gegeben. Dazu setzten sie sich umfassend mit der Gestaltung der beiden Wappen auseinander. Dabei fiel auf, dass das Runenwappen eigentlich nur aus geometrischen Formen (X und zwei Punkte) zusammengesetzt ist, die einen vollkommen anderen Sinngehalt haben, als der unbeholfen wirkende Storch mit Ei und Helm. Eine Verwechslungsgefahr wurde folgerichtig verneint.
Das Landgericht setzte sich aber auch mit der Phonetik der Kennzeichen „Thor Steinar“ und „Storch Heinar“ auseinander und erkannt auch hier partout keine Ähnlichkeit:
?„Entscheidend ist jedoch, dass es keine begriffliche Zeichenähnlichkeit zwischen den sich gegenüber stehenden Zeichen gibt. Bei der Bezeichnung „Storch Heinar“ handelt es sich um die Beschreibung des Namens eines Vogels, nämlich des Storches Heinar. Bei der Bezeichnung „THOR STEINAR“ handelt es sich dagegen um einen Namen, wobei der erste Wortbestandteil möglicherweise dem Donnergott Thor entlehnt ist.“
Wettbewerbsrechtliche Ansprüche wehrte das Gericht dann noch damit ab, dass es sich bei der Verwendung der ornitologischen Wappen und Namen unter keinen Umständen um eine vergleichende Werbung handeln könne. Diese setze nämlich voraus, dass
„der Werbende einen für den Verkehr erkennbaren Bezug zwischen ... zwei Wettbewerbern, zwischen deren Waren oder Dienstleistungen ... herstellt. Dabei reicht zwar die nur unmittelbar erkennbare Bezugnahme aus. Damit ist jedoch nicht gemeint, dass jede noch so fernliegende, „nur um 10 Ecken gedachte“ Bezugnahme genügt. Andernfalls würde der Begriff des Werbevergleichs uferlos ausgeweitet.“
Aber auch eine Herabsetzung oder Verunglimpfung durch das Kennzeichen „Storch Heinar“ vermochte das Landgericht nicht zu erkennen. Denn erstens erkennen die angesprochenen Verkehrskreise des Storchenlabels nach der Meinung des Gerichts den in der Werbung liegenden Sprachwitz und erkennt, dass es sich um ein „humorvolles Wortspiel“ handelt. Eine pauschale Herabsetzung liege darin aber nicht.
Und schließlich: Art 5 GG
Überdies wäre ein Marken- oder Wettbewerbsverstoß auch als „satirische Auseinandersetzung“ mit der klägerischen Marke im Rahmen der Meinungs- und Kunstfreiheit vom einschlägigen Artikel 5 Grundgesetz (GG) erfasst und daher nicht zu verbieten.
Fazit
Insgesamt setzt sich das Gericht mustergültig und kleinschrittig mit der Rechtsmaterie auseinander. Mit nachvollziehbaren Argumenten verneint das Landgericht sowohl marken- als auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Lediglich die Verwendung des ebenfalls der MediaTex GmbH gehörende Kennzeichens „Wüstenfuchs“ wurde dem Storch verboten. Diese Ansprüche wurden aber sofort anerkannt, sodass das Gericht darüber in einem „Teilanerkenntnisurteil“ schon einmal vorab und ohne Begründung entschieden hatte.
Der Streitwert der gesamten Angelegenheit wurde auf immerhin 180.000 EUR angesetzt. Davon entfielen alleine 100.000 EUR auf die behauptete Verletzung Bildmarke mit dem Wappen und der Wortmarke „THOR STEINAR“
Für die Nordmänner, die sich auf eigenen Websites gerne als Märtyrer im Kampf gegen die Presse darstellen (vgl. Zitatesammlung) wird diese Schlacht wohl ein teures Vergnügen geworden sein und letztendlich wohl ein „Eigenthor“.
Sollten Sie selber Fragen zu marken- oder wettbewerbsrechtlichen Themen rund um die Herstellung und den Vertrieb von Textilien haben, sprechen Sie uns einfach an. Wir sind eine auf diese Schutzrechte spezialisierte Kanzlei. Unsere Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne jederzeit weiter.