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Knifflige Sache? Der Zauberwürfel vor dem EuGH

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Knifflige Sache? Der Zauberwürfel vor dem EuGH

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag
und Rechtsanwalt Christian Schwarz

Dieses Spielzeug weckt bei vielen Kindheitserinnerungen: der Zauberwürfel. Er ist auch bekannt unter Magicwürfel oder Rubik’s Cube. Ziel ist es, die bunten Farbfelder wieder in die richtige Ausgangslage zu bringen – am Ende soll der Würfel an jeder Seite nur eine Farbe haben. Ein kniffliges Spiel.

Knifflig ist auch die Rechtslage um den Würfel. Seit vielen Jahren streitet sich der deutsche Spielzeughersteller Simba Toys mit dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (kurz: EUIPO). Das sitzt im spanischen Alicante und ist zuständig für die Verwaltung von Unionsmarken in Europa. Nun trafen sich die Parteien vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Urteil vom 10. November 2016, Az. C-30/15 P).

Alles fing so an: Im Jahr 1999 trug das EUIPO die Würfelform als dreidimensionale Unionsmarke für „dreidimensionale Puzzles“ ein. Beantragt hatte die Marke das britische Unternehmen Seven Towns, welches unter anderem die Rechte am „Rubik’s Cube“ verwaltet.

Sieben Jahre später beantragte Simba Toys die Nichtigerklärung dieser Marke. Als Begründung trug das Unternehmen aus Bayern vor, dass der Würfel eine in ihrer Drehbarkeit bestehende technische Lösung enthalte. Eine solche sei jedoch nicht als Marke, sondern nur als Patent schützenswert. Das EUIPO wies den Antrag zurück – Simba Toys klagte beim Gericht der Europäischen Union (EuG).

Mit seinem Urteil vom 25. November 2014 wies das EuG die Klage von Simba Toys mit der Begründung ab, dass die fragliche Würfelform keine technische Lösung enthalte, die den Schutz dieser Form als Marke verhindere (EuG, Urteil vom 25. November 2014, Az. T-450/09). Das Gericht war insbesondere der Ansicht, dass sich die für den Zauberwürfel charakteristische technische Lösung nicht aus den Merkmalen der Form, sondern allenfalls aus einem nicht sichtbaren Mechanismus im Inneren des Würfels ergebe. Simba Toys wehrte sich gegen die Entscheidung.

Der EuGH hob die Entscheidungen des EuG und des EUIPO auf – und verwies die Sache zurück an das Amt in Alicante. Der Gerichtshof erklärte, dass im Rahmen einer Prüfung die wesentlichen Merkmale der Würfelform im Hinblick auf die technische Funktion beurteilt werden müssten. Die Vorinstanzen hätten die Drehbarkeit der Einzelteile des 3D-Puzzles berücksichtigen müssen. Das EuG hätte also die technische Funktion der betreffenden Ware bestimmen und bei der Prüfung berücksichtigen müssen.

Die Richter des EuGH stellten auch noch einmal klar, dass ein Unternehmen nicht durch das Markenrecht ein Monopol für eine technische Lösung erlangen könne. Dies ist konsequent: Technische Erfindungen sollen allein durch das Patentrecht geschützt werden, während das Markenrecht sich auf Kennzeichen beschränkt.

Nun muss das EUIPO eine neue Entscheidung erlassen – unter Berücksichtigung der Anmerkungen der EuGH-Richter. Der Würfel dreht sich also noch weiter.

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