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Rechtsverfolgung der Gemeinschaftsmarke wird gestärkt!

Rechtsverfolgung bei Verstoß gegen Gemeinschaftsmarke wird erleichtert

Die Entscheidung eines Gemeinschaftsmarkengerichts in einem Mitgliedsstaat gilt künftig unionsweit und ist damit auch für alle anderen Mitgliedsstaaten eine verbindliche Entscheidung, die dem Rechteinhaber die Durchsetzung des Anspruchs in anderen Mitgliedsstaaten erheblich erleichtert.

Gemeinschaftsmarken erfreuen sich weiterhin großer Beliebtheit, wenn es um die Anmeldung und die Eintragung der Marke geht. Diese kann mit einem nur geringen finanziellen Mehraufwand einmalig beim HABM in Alicante, Spanien registriert werden. Angenehme Folge ist, dass der Schutz für den Markeninhaber EU-weit gilt. Bisher war es hingegen unangenehmerweise so, dass der Rechteinhaber bei einer Markenverletzung eine Gerichtsentscheidung in jedem einzelnen Mitgliedstaat herbeiführen musste. Dieses Vorgehen war zeit- und kostenintensiv. Nach Ansicht der Luxemburger Richter gilt nun bereits die Entscheidung eines z.B. deutschen Gemeinschaftsmarkengerichts als zu befolgende Entscheidung für alle anderen Mitgliedsstaaten. Ein Beispiel hierfür wäre das Landgericht in Düsseldorf. Der deutsche Gesetzgeber hat dieses zu einem der Gemeinschaftsmarkengerichte in Deutschland erklärt.

Rechtsanwalt Fachanwalt Markenrecht Düsseldorf BeratungIn dem jeweiligen nationalen Urteil muss die unionsweite Wirkung sogar nicht einmal gesondert angeordnet werden, sondern sie besteht in der Regel automatisch. Handelte es sich allerdings lediglich um einen Verstoß in vereinzelten Mitgliedsstaaten, so hat das Gericht das Verbot der rechtswidrigen Markenbenutzung auf diese betroffenen Mitgliedsstaaten zu beschränken. In den von diesem Verbot erfassten Mitgliedsstaaten ist die Entscheidung des anderen Mitgliedsstaates dann aber wie eine eigene nationale Gerichtsentscheidung zu behandeln.

Gleiches gilt für die vom jeweiligen Gemeinschaftsmarkengericht anzuordnenden Zwangsmittel. Diese müssen dann nach den Vorschriften des Rechts der Mitgliedsstaaten vor Ort umgesetzt werden.

Für Inhaber von Gemeinschaftsmarken ist dies eine sehr erfreuliche Entscheidung. Die Rechtsdurchsetzung und insbesondere -verfolgung in anderen Mitgliedsstaaten wird in Zukunft deutlich weniger Zeit und Kosten benötigen.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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