"Prominent!" ist als Wort- oder Bildmarke eintragungsfähig
Zum Urteil des BPatG vom 29. April 2013.
Das Bundespatentgericht hat Ende April zu einer Beschwerde entschieden, in der es um die Eintragungsfähigkeit des Begriffs "Prominent!" als Marke ging.
Zum Fall: "Prominent" als Marke tauglich?
Hintergrund der Beschwerde war die Anmeldung einer Wort-Bild-Marke, die das Deutsche Patent- und Markenamt zurückgewiesen hatte. Dies begründete das Amt damit, der angemeldeten Marke fehle es an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Der Begriff "Prominent" stehe nämlich für "bedeutend, berühmt, maßgebend, herausragend, angesehen". Die angesprochenen Verkehrskreise würden diesen Begriff als Sachhinweis und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, da der Konsument glauben werde, es handele sich um einen Qualitätshinweis, eine thematische Angabe oder eine bestimmte Orientierung über den möglichen Arbeitnehmerkreis.
Ebenso würden Verbraucher die so bezeichneten Waren in Anlahnung an das allgemein positive Image von prominenten Personen im allgemeinsten Sinne als hervorragend ansehen. Die Verbindung mit dem Ausrufezeichen und einer grafischen Gestaltung ändere hieran nichts, da kein neuer Begriff vermittelt werde, der über die bloße Kombination dieser beiden Elemente hinaus geht.
Der Anmelder der Marke sah dies anders und wandte sich im Rahmen der Beschwerde an das Bundespatentgericht. In seiner Begründung argumentierte er, der Begriff "Prominent!" sei in der von ihm beantragten konkreten Weise hinreichend eingängig. Außerdem werde das Verständnis noch durch das Ausrufezeichen erweitert. In Bezug auf Personen bestehe lediglich ein Zusammenhang mit deren Bekanntheit und nicht einer qualtitativen Wertung. Vielmehr könne Prominenz von Personen auch durch negative Faktoren bestimmt sein.
Die Entscheidung des Patentgerichts: "Prominent" unterscheidet
Das BPatG entschied zugunsten des Anmelders. Es fehle nämlich nicht an der erforderlichen Unterscheidungskraft.
Dem Wortzeichen könne kein im Fordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugerechnet werden. Außerdem handele es sich nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das eindeutig verstanden wird und nicht als Unterscheidungsmittel.
Auch sei der Begriff kein Qualitätshinweis oder eine Angabe über den möglichen Kunden- und Abnehmerkreis. Das Gericht ging davon aus, der Begriff "Prominent!" werde auch für bestimmte vorteilhafte Lagen von Grundstücken verwendet oder die Stellung von Unternehmen auf ihrem jeweiligen Markt.
Fazit und Tipps für die Markeneintragung
Die Entscheidung zeigt sehr deutlich, dass es bei Markeneintragungen maßgeblich auf den Inhalt der Marken ankommt. Bei Wortmarken stellt sich oft die Schwierigkeit, dass Begriffe derartig allgemein sind, dass sie nicht als Unterscheidungsmerkmal taugen. Dann soll aber für sie auch kein Markenschutz mehr bestehen, da dies eine unzulässige Monopolisierung von allgemeinen Begriffen bedeuten würde. Deshalb können Wort-Bild-Marken auch bessere Möglichkeiten haben, als Marke eingetragen zu werden, da oftmals bei ihnen hinreichende Unterscheidungskraft besteht.
Zusammenfassend lässt sich deshalb sagen, dass Unternehmen bei ihrem Außenauftritt nicht nur an die Wirkung beim Adressaten oder Wettbewerber berücksichtigen sollten. Vielmehr ist es auch entscheidend, sich über mögliche gewerbliche Schutzrechte Gedanken zu machen und die Voraussetzungen für eine Eintragung von Marken zu prüfen. Anderenfalls kann es doch dazu kommen, dass eine doch sogar gute Geschäftsidee nicht hinreichend rechtlich abgesichert ist.
Sprechen Sie uns deshalb gerne an, wenn Sie eine Beratung zum Markenrecht wünschen! Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtschutzes. Gerne führen wir für Sie auch Markenrecherchen durch oder melden Ihre Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt an.