Patentschutz für Softwarelösung - Wieder eine Entscheidung gegen ein Softwarepatent
von Rechtsanwältin Ute Rossenhövel
Erneut wurde ein Versuch gestartet, auch in Deutschland eine Software als Patent anzumelden. Während das USPTO in diesem Bereich scheinbar grosszügiger ist, scheitern hierzulande eine Vielzahl von Patentanmeldungen für Software. Hintergrund ist in der Regel die Tatsache, dass es sich entweder nicht um eine neue technische Lösung eines konkreten technischen Problems handelt. Das deutsche Patentgesetz schliesst nämlich Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 PatG).
Die nun zum Patentschutz angemeldete Software beinhaltet ein Verfahren zum Betrieb eines Kommunikationssystems, bei dem von einem Kunden an seinem Rechner vorgenommene Bedienhandlungen erfasst, an einen zentralen Rechner gemeldet, dort protokolliert und mit Referenzprotokollen verglichen werden, um dem Kunden, wenn er voraussichtlich sonst keinen Auftrag erteilen wird, an seinem Rechner eine interaktive Hilfe anzubieten. Hintergrund dieser Lösung ist das häufig auftretende Problem, dass Online-Verbindungen vorzeitig ab- oder unterbrochen werden, oder der Kunde aus sonstigen Gründen trotz seines bekundeten Interesses keinen Auftrag erteilt.
Während die Vorinstanz, das Bundespatentgericht, daher den Zweck der Software allein in der Steigerung des Auftragvolumens sah, differenziert der Bundesgerichtshof als letzte Instanz. Allerdings kommen auch diese Richter zu dem Ergebnis, die Anmeldung zurückzuweisen. Die angemeldete Lösung führe zwar nicht unmittelbar zur Umsatzsteigerung, die aber wohl das wirtschaftliche Endziel sei. Vielmehr soll der Anbieter mit Hilfe der Software nach der wohl zutreffenden Ansicht der Richter auf den Kunden durch das Angebot interaktiver Hilfe einwirken können, wenn mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß er den Onlineshop ohne Auftrag wieder verlassen wird. Darin erschöpft sich auch die Leistung, die das beanspruchte Verfahren erbringt. Deshalb, so schliessen die Richter, sei das von der Software gelöste Problem, dem Anbieter rechtzeitig diejenigen Informationen zu verschaffen, aus denen sich eine bestimmte Wahrscheinlichkeit ergibt, die ein zusätzliches Einwirken auf den Kunden zur Folge haben soll.
Ein solches Problem ist jedoch kein technisches, da es "nicht notwendigerweise den Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges erfordert" - soll heissen, die Richter konnten sich auch eine andere, nicht-technische Lösung des Problems vorstellen. Damit war der Patentschutz ausgeschlossen.
Auch wenn es weiterhin sehr schwierig ist, ist es auch in Deutschland nicht völlig unmöglich, eine mit Hilfe von Software gefundene technische Lösung eines technischen Problems zu patentieren. Die gesetzlichen Voraussetzungen müssen jedoch äusserst sorgfältig geprüft werden, wenn unnötige Kosten vermieden werden sollen. Und rechtspolitisch führen viele Anmeldungen - allein auf die blosse Möglichkeit einer Eintragung hin - dazu, dass das Problem an sich erneut geprüft wird. Auch die Ansicht über die Eintragungsfähigkeit von Farbmarken hat sich in Deutschland nicht zuletzt aufgrund der vermehrten Nutzung im Rechtsverkehr und der Anmeldungen geändert.