OTTO... fand der BGH gar nicht so gut
Marke ist nicht gleich Marke!
von Rechtsanwalt Thomas Engels
Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 21. Juli 2005, Az.: I ZR 293/02) die vorinstanzlichen Urteile des Landgerichts und Oberlandesgerichts Hamburg bestätigt, und ein großes Versandhandelsunternehmen verurteilt, in die Löschung von für dieses eingetragene Marken einzuwilligen.
Grundsätzlich gewährt das Markengesetz eine Schutzdauer von 10 Jahren gerechnet ab Eintragung. Die Eintragung alleine reicht jedoch für einen Schutz im Endeffekt nicht aus, der Markeninhaber muß die Marke auch benutzen. Das Gesetz bestimmt für den Markeinhaber eine Schonfrist von fünf Jahren, in denen eine rechtserhaltende Benutzung der jeweiligen Marke in der jeweiligen Klasse erfolgen muß. Hierfür wird vorausgesetzt, dass der Verkehr einen unmittelbaren Bezug der verwendeten Marke zu einer konkreten Ware herstellt. Nur dann ist auch ein längerer Schutz für den Markeninhaber möglich.
Dies war in der vorliegenden Entscheidung nicht der Fall. Ein Verbraucherverband hatte sich gegen das Unternehmen gewandt und auf Löschung einzelner Marken geklagt. Das Versandhandelsunternehmen hatte zwar Kataloge und Versandtaschen mit dem entsprechenden Markennamen "OTTO" bedruckt. Waren wie Textilien oder ähnliches wurden explizit unter dieser Marke allerdings nicht vertrieben. Dies war für das Gericht Grund genug, das Unternehmen zur Löschung der Marken in den entsprechenden Klassen zu verurteilen. Als nicht ausreichend sahen es die Karlsruher Richter dabei an, dass in den oben angesprochenen Katalogen auch Textilien vertrieben wurden. Hierin sei gerade keine markenmäßige Benutzung zu sehen, da die Textilien alle von anderen Markenherstellern stammten.
Bereits in der Vergangenheit hatten Markenlöschungen gerade in der Online-Welt hohe Wellen geschlagen. In diesem Zusammenhang sei noch einmal erinnert an die berüchtigte Marke „Webspace“, die zum Anlass für so manche Abmahnung genommen wurde. Letzten Endes wurde die Marke auf Betreiben der eigens gegründeten „Initiative Webspace“ gelöscht, weil die Richter ihr jede Kennzeichnungskraft absprachen.
Die Marke „Explorer“ dürfte ebenfalls vielen Internetnutzern noch in guter Erinnerung geblieben sein. Dieser Begriff war schon lange vor Anmeldung der Marke im Internet gebräuchlich, so dass – auch hier nach unzähligen Abmahnungen – die Marke gelöscht wurde, in diesem Fall unter dem Gesichtspunkt einer bösgläubigen Anmeldung.
Dieser Fall weist merkwürdige Parallelen auf zu einer Entscheidung hinsichtlich des Werbeslogans eines bekannten Internetauktionshauses, auf die wir an anderer Stelle bereits hingewiesen haben.
Für Markeninhaber und solche, die es noch werden wollen, gibt es somit viele Dinge zu beachten und einige Klippen zu umschiffen. Nicht nur, dass bereits bei der Auswahl des Markennamens genaue Recherchen durchgeführt werden sollten, um nicht Probleme mit dem DPMA bei der Anmeldung zu bekommen oder im Nachhinein Gefahr zu laufen, dass die Marke wieder gelöscht wird. Daneben sind auch im Vorfeld der Markenanmeldung die potentiellen Nutzungsmöglichkeiten der Marke auszuloten, um nicht wie im konkreten Fall dem Vorwurf einer Nichtbenutzung ausgesetzt zu sein. Daher kann es bei der Anmeldung in Einzelfällen durchaus ratsam sein, sich bei der Anmeldung auf einige wenige oder sogar nur auf eine Markenklasse zu beschränken, um die Marke so konkret wie möglich auf den gewünschten Anwendungsbereich zuzuschneiden. Ein voreiliger „Rundumschlag“ ist oft nicht von Nutzen - hier hilft eine ausführliche Beratung.