Markenverletzung durch Google-AdWord
- OLG Braunschweig: Lotsenfunktion durch Adwords - Metatagrechtsprechung anwendbar! -
von Rechtsanwalt Michael Terhaag
Wir hatten ja bereits zur ersten Instanz vor dem LG Braunschweig und zur Thematik allgemein berichtet. Gerade in den letzten Wochen konnte man in den diversen Fachzeitschriften aus unserer Sicht teilweise nicht mehr nachvollziehbare Beiträge lesen, warum das Verwenden fremder Marken innerhalb der Schlüsselwörter (Keywords) bei Google-Adwordanzeigen weder markenrechtlich noch wettbewerbsrechtlich irgendwie angreifbar sein soll.
Es gibt allerdings auch zahlreiche Auffassungen in der Lehre, wie sie bekanntermaßen auch der Verfasser vertritt, die den Sachverhalt ganz anders beurteilen. Die Diskussion zu dem Thema ist sicherlich noch nicht abgeschlossen.
Wie erwartet hat die mittlerweile zum Thema der Metatags ergangene Entscheidung des BGH aber bereits erste Spuren hinterlassen.
So hat gerade das OLG Braunschweig erfreulich klar die bereits gefestigte Rechtsprechung "seines" Landgerichts bestätigt. Der Senat erklärt eindeutig die herrschende und mittlerweile zudem höchstrichterliche Rechtsprechung zum Metatagging auch für die Adwords für anwendbar und kommt so folgerichtig auch hier zu einem klaren Markenverstoß.
Hier wie da ist schlussendlich maßgeblich, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst und der Nutzer hierdurch zu einer entsprechenden Internetseite des Nichtberechtigten geführt wird. Das Such- oder auch Schlüsselwort dient also dazu, den Nutzer auf das dort werbende Unternehmen hinzuweisen.
So ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts Hamburg sich auch nicht daraus etwas anderes, dass die Adword-Anzeige als solche gekennzeichnet und optisch außerhalb der eigentlichen Trefferliste angezeigt wurde.
Aus der Kennzeichnung als Anzeige entnimmt der Nutzer nur, dass die Anzeige bei Eingabe des Suchwortes anders als die Treffer in der eigentlichen Trefferliste deshalb an dieser Stelle erscheint, weil dafür bezahlt worden ist. Auf eine potentielle kennzeichneden Gebrauch hat das keinen Einfluss. Zudem erscheinen auch Anzeigen von Inserenten, die auf Grund des Inhalts ihrer Homepage ebenfalls auf der eigentlichen Trefferliste erscheinen, wenn auch auf einem ungünstigeren Platz.
Der Internetnutzer erwartet bei der Eingabe des Suchwortes "Impuls" neben Treffern aus anderen Branchen und Bereichen, die mit der Tätigkeit der Markeninhaberin nichts zu tun haben, ansonsten Suchergebnisse über die unter dem Kennzeichen "Impuls" angebotenen Dienstleistungen im Bereich von Versicherungen, sei es des Markeninhabers selbst, sei es von dazu von ihm autorisierten Anbietern, sei es in Berichten Dritter über diese Dienstleistung. Unserer Auffassung darf der Internetuser dies auch erwarten.
Nach Auffassung des Senats des OLG Braunschweig macht sich die Antragsstellerin die von der Markeninhaberin aufgebaute Kraft der Marke zu Nutze und benutzt die gerade für Marken spezifische Lotsenfunktion, welche darin besteht, in einem großen Angebot gezielt zu den eigenen Waren und Dienstleistungen hinzulenken.
Ein so bislang noch nicht geäußerter Punkt, der aus unserer Sicht den Nagel auf den Kopf trifft.