Flagship-Stores und Markenschutz - EuGH ebnet Weg für Eintragung internationaler Marke
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und IT-Recht
Vor kurzem hat der EuGH mit seinem Urteil vom 10. Juli 2014; Az.: C-421/13 sich mit der wichtigen Frage beschäftigt, inwiefern für sogenannte Flagship-Stores markenrechtlicher Schutz bestehen kann. Das Gericht bejahte diese Frage für eine grafische Darstellung der bekannten Apple-Stores. Die Entscheidung ist besonders für die Praxis interessant - schließlich kann hiernach ein Markenschutz für Verkaufsflächen bestehen. Wir haben uns das Urteil einmal angeschaut und stellen Ihnen hier die Probleme dar.
Flagship-Stores und die internationale Marke
Hintergrund ist das Geschäftskonzept von Apple und das Interesse des Unternehmens, dieses möglichst umfangreich zu schützen. Der Technologie-Konzern vertreibt seine Waren stationär unter anderem über die sogenannten Apple-Flagship-Stores. Diese sehen in ihrer Aufteilung und Gestaltung überall gleich aus und werden auch als Erkennungszeichen angesehen. Jeder Kunde kann immer sofort sagen, dass er in einem Apple-Geschäft ist. Für das Unternehmen besteht aber dennoch immer wieder die Gefahr, dass auch andere auf diese Idee kommen. Deshalb versuchte Apple, sich das Konzept markenrechtlich Schützen zu lassen - als sogenannte internationale Marke und zwar mittels einer grafischen Darstellung der Verkaufsräume. In einigen Ländern funktionierte dies - in Deutschland lehnte das zuständige Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung ab. Der Grund: es fehle an einer Unterscheidungskraft. Die Sache ging bis vor das Patentgericht, das das Verfahren aussetzte und dem EuGH verschiedene Fragen vorlegte.
EuGH: Unterscheidungsfähigkeit, da nicht branchenüblich
Der EuGH sah die wichtigen Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit einer Marke als gegeben: Es handele sich um ein grafisch darstellbares Zeichen, das sich dazu eignet, die Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen zu unterscheiden. Aus der Gesamtheit der Darstellung der Verkaufsräume ergebe sich, dass für den Kunden ein Bezug zu den Waren ohne weiteres hergestellt werden könne. Entscheidendes Argument: Die Gestaltung weicht erheblich davon ab, was die Branchennorm ausmacht oder üblich ist.
Interessantester Punkt ist jedoch, dass der EuGH eine Eintragungsfähigkeit auch für Dienstleistungen annimmt. Damit gibt das Gericht die Möglichkeit, umfangreich die gesamte Verkaufsaufmachung markenrechtlich zu schützen. Für Unternemer ist dies vorteilhaft: Auf diesem Weg lässt sich u.U. ein sehr weitreichender Schutz erlangen. Schließlich würde es sich hier um eine Art Ideenschutz im begrenzten Umfang handeln, wenn und soweit es möglich ist, dass sich das Angebot von dem anderer Unternehmen unterscheidet. Einmal mehr bedarf es hier wohl einer Entscheidung im Einzelfall und der gemeine Tante-Emma-Laden dürfte kaum eine hinreichende Unterscheidungskraft für sich in Anspruch nehmen.
Für Unternehmer hat dies aber dennoch zur Folge, dass sie unter bestimmten Umständen einen sehr weitreichenden Schutz für ihr Konzept in Anspruch nehmen können. Damit kann möglicherweise eine geniale Verkaufsidee und/oder -präsentation auch vor der Konkurrenz geschützt werden. Wenn Sie sich dafür interessieren, Ihr Marketing-Konzept umfangreich schützen zu lassen, sprechen Sie uns gerne an!