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Markenrechtlicher Auskunftsanspruch über Kontodaten? - BGH legt EuGH Fragen vor

BGH legt EuGH Fragen zum Umfang des markenrechtlichen Auskunftsanspruchs vor

Markenrechtliche Auskunftsansprüche gehören zum Alltag im Gewerblichen Rechtsschutz. Nicht immer lassen sich hiermit jedoch effektiv alle Ansprüche durchsetzen - so auch in dem Fall, der zur Zeit den BGH beschäftigt.

Dort ging es um die Marke "Davidoff". Die Markeninhaberin versuchte dagegen vorzugehen, dass Artikel mit ihrer Marke auf eBay verkauft wurden. Deshalb ersteigerte sie selbst Angebote und verlangte in der Folge von der Bank, über die das Geschäft abgewickelt wurde, Auskunft über die Daten des Verletzers. Diese verweigerte jedoch die Auskunft und berief sich auf ihr Bankgeheimnis.

Der BGH sah auch eindeutig eine Markenrechtsverletzung. Allerdings konnte er selbst nicht klären, ob die Bank ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Deshalb setzte er das Vefahren aus und legte dem EuGH dies zur Klärung vor. Dazu aus der Pressemitteilung des BGH:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und - wenn dies der Fall sein sollte - ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.

Nun bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Sache sieht. In jedem Fall wird es spannend: Nach einer Entscheidung des höchsten europäischen Gerichts wird sich nämlich der BGH erneut mit der Sache zu beschäftigen haben. Dieser entscheidet die Rechtssache - anschließend wiederrum wird die Sache zur erneuten Entscheidung zurück verwiesen.Wir werden die Sache deshalb genau beobachten und ausführlich berichten.

In unserer Kanzlei beraten wir häufiger Mandanten zu derartigen Fragen und können Ihnen deshalb auch ein umfangreiches Beratungsangebot liefern. Das vorliegende Verfahren wird deshalb sicherlich Auswirkungen auf die Praxis haben. Deshalb lohnt sich an dieser Stelle auch eine genaue Klärung aller wichtiger Fragen in diesem Bereich. Wenden Sie sich dazu gerne anunser Team oder direkt an den Verfasser, Herrn Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M., terhaag@aufrecht.de.

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