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LG Frankfurt/Main: Es gibt nur eine „Eintracht Frankfurt“

LG Frankfurt/Main: Es gibt nur eine „Eintracht Frankfurt“

Ringer müssen sich den Fußballern beugen

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Dr. Volker Herrmann



Das RingeDüsseldorf Frankfurt Wettbewerbsrechtn um die Namens und Markenrechte an „Eintracht Frankfurt“ hat der beklagte Ringerverein in Frankfurt verloren. Sie wurden vom Fußballverein „Eintracht Frankfurt e.V.“ und der „Eintracht Frankfurt Fußball AG“ auf Unterlassung, Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten verklagt.

Der Fall

Seit 100 Jahren trug der beklagte Ringerclub den Namen „AC Eckenheim“ (AC = Athletik-Club). Ende 2009 benannte sich der Club in „AC Eintracht Frankfurt“ um, registrierte eine entsprechende Domain und meldete die Bezeichnung zudem beim Europäischen Markenamt an.

Die Frankfurter Richter stellten eine Namens- und Markenrechtsverletzung fest, sodass die weitere Benutzung von „AC Eintracht Frankfurt“ für den Club sowie für vertriebene Waren und Dienstleistungen untersagt wurde. Für einen Schadensersatzanspruch ist nach dem Markenrecht allerdings ein Verschulden des Verletzenden erforderlich. Dieses wurde vom Landgericht mit der Begründung bejaht, dass „Eintracht Frankfurt“ in Deutschland sehr bekannt sei und dies dem Ringerverein nicht unbekannt gewesen sein könne.

 

Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!

Maßgeblich in diesem Namens- und Markenrechtsstreit war auch hier das sogenannte Prioritätsprinzip, d.h. die älteren Rechte haben grundsätzlich Vorrang. Der „Eintracht Frankfurt e.V.“ besitzt sein Namensrecht bereits seit 1929. Zudem existieren seit Jahrzehnten weitere Markenrechte des Vereins, die nun verletzt waren.

 

Fazit

Soll insbesondere bei Neugründungen eine Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr benutzt werden, müssen die entsprechenden Begriffe im Vorfeld unbedingt sorgfältig recherchiert und geprüft werden. Erfolgt dies nicht und kollidieren die verwendeten Begriffe dann mit bestehenden Rechten Dritter, ist mit kostenintensiven Abmahnungen zu rechnen. Gerade ältere Vereine genießen in der Regel einen umfassenden Namensschutz. Dieselben Grundsätze gelten bei der Namensgebung von Unternehmen.

Unsere Fachanwälte stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

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