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Let's go west - Markenschutz in den USA

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Let´s go west - Markenschutz in den USA

Die Vereinigten Staaten öffnen ihre Tore ab dem 2.11.2003


von Rechtsanwalt Volker Herrmann
- vergleichen Sie hierzu den Teil II -

Rechtsanwalt Markenrecht Düsseldorf aufrecht.deDer 2. November 2003 markiert für alle Markeninhaber einen fast schon historischen Stichtag. Nach langem Zögern treten die USA mit Wirkung zu diesem Termin dem Madrider Markenabkommen bei. Damit öffnen sich die Vereinigten Staaten dem Schutzsystem der international registrierten Marken (IR-Marken). Hieraus ergeben sich neue Chancen und Möglichkeiten für Inhaber deutscher Marken.

Bislang musste man, um eine Marke in den USA schützen zu lassen, den komplizierten und kostenmäßig schwerer überschaubaren Weg einer Markenanmeldung direkt beim amerikanischen Marken- und Patentamt gehen. Dies ändert sich zum besagten 2. November 2003, da dann die Inhaber einer deutschen Marke deren internationale Registrierung mit Schutzwirkung für die USA beantragen können. Dabei entspricht der Schutzumfang dem Schutz, der bei einer Anmeldung direkt in den Staaten entstünde.

Die Globalisierungswelle rollt weiter, so dass es vielfach nicht damit getan ist, seine Marke „nur“ in Deutschland schützen zu lassen. Das gilt für die EU längst. Interessant sind die neuen Möglichkeiten z.B. für Betreiber eines deutschen Online-Angebotes, die das Angebot auch in englischer Sprache ins Netz stellen wollen. Für solche und andere gewerbliche Angebote sollte immer über einen Markenschutz nachgedacht werden. Dies gerade auch dann, wenn man schon heute durch einen weltweit abrufbaren Dienst im US-Markt unterwegs ist, aber bislang von einem Markenschutz dort aus Kostengründen abgesehen hat. Auch für alle, die ihre Marke besser absichern lassen wollen, öffnen sich jetzt die Tore in die USA. Besonders profitieren kann hiervon, wer schon dort tätig ist, oder dies in Zukunft beabsichtigt. Dies gilt auch z.B. für Inhaber von .com-Domains oder anderer internationaler Internetadressen, die sich nun besser schützen möchten.

Den Schritt in die USA können alle wagen, für die bereits in Deutschland eine Marke registriert ist, wobei hier auch schon die (ggf. schnell noch vorzunehmende) Anmeldung ausreichen kann. Ab dem 2. November 2003 nimmt das Deutsche Marken- und Patentamt die Anträge zur Weiterleitung an die WIPO an. Danach ist das United States Patent and Trademark Office in Washington am Zug.

Die Ausweitung des Markenschutzes auf den wichtigen amerikanischen Wirtschaftsraum gilt es zu nutzen. Einen weiteren Überblick können Sie sich auch durch unsere <media 14 - download "Info-Broschüre aufrecht.de Terhaag & Partner RAe">Informationsbroschüre</media> verschaffen. Bitte sprechen Sie uns doch bei Fragen oder dem Wunsch Ihnen bei der Anmeldung zur Hand zu gehen jederzeit an... ;-)

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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