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Keine Verwechslungsgefahr zwischen „BLN Luftkuss“ und „Berliner Luft“

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Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M.

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Keine Verwechslungsgefahr zwischen „BLN Luftkuss“ und „Berliner Luft“

Zwischen den Zeichen „BLN Bio Luftkuss“ bzw. „BLN Luftkuss“ und „Berliner Luft“ besteht keine Verwechslungsgefahr. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden und somit Unterlassungsansprüche der Antragstellerin, Markeninhaberin der deutschen Wortmarken „Berliner Luft“ und „Luft“, verneint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2023, Az. I-20 W 9/23 – hier können Sie die Entscheidung lesen).

Der Senat schloss sich damit im Ergebnis den Ausführungen der Kammer für Markensachen des Landgerichts Düsseldorf an, welches bereits zuvor einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zurückgewiesen hatte (LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 2a O 5/23 – hier können Sie die Entscheidung lesen).

Rechtsanwalt Christian Schwarz LL.M. von Terhaag & Partner Rechtsanwälte hat die Antragsgegnerin, die Gourmetspirits GmbH aus Berlin, in dieser markenrechtlichen Angelegenheit beraten.

 

Was war passiert?

Die Gourmetspirits GmbH, eine aufstrebender Spirituosenherstellerin aus Berlin, bringt einen hochwertigen Pfefferminzlikör unter dem Namen „BLN Bio Luftkuss“ auf den Markt. Die Markeninhaberin der deutschen Wortmarken „Berliner Luft“ und „Luft“, ebenfalls eine Spirituosenherstellerin für Pfefferminzlikör aus Berlin, sah darin ihre Markenrechte verletzt. Die Marke „Berliner Luft“ ist beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen für die Waren „Alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ (Klasse 33), die Marke „Luft“ für die Waren „Alkoholische Getränke, ausgenommen Biere; Spirituosen; Liköre“ (Klasse 33).

Zunächst verlangte die Markeninhaberin außergerichtlich im Wege einer Abmahnung durch ihre Rechtsanwälte die Unterlassung der weiteren Bezeichnung des Pfefferminzlikörs der Gourmetspirits GmbH als „BLN Bio Luftkuss“. Die Ansprüche wurden seitens Terhaag & Partner Rechtsanwälte schriftlich zurückgewiesen.

Daraufhin begehrte die Markeninhaberin im Januar 2023 den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Düsseldorf. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Auch eine sofortige Beschwerde, gegen die landgerichtliche Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf, welche jedoch nur noch auf die Wortmarke „Berliner Luft“ gestützt wurde, war nicht erfolgreich.

 

OLG Düsseldorf: Unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit

Das Oberlandesgericht verneinte einen Unterlassungsanspruch. Ein solcher liege weder unter dem Gesichtspunkt der Verwechslungsgefahr (§ 14 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 MarkenG) noch wegen sog. Bekanntheitsschutzes (§ 14 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, 5 MarkenG) vor.

Zwischen der Verfügungsmarke, also der Wortmarke „Berliner Luft“, und den von der Gourmetspirits GmbH auf ihren Pfefferminzlikör-Produkten genutzten Zeichen „BLN Luftkuss" bzw. „BLN Bio Luftkuss" bestehe aus den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 23. Januar 2023, Az. 2a O 5/23) nur eine unterdurchschnittliche Zeichenähnlichkeit. Der maßgebliche Verkehr erkenne in den Zeichen „BLN Luftkuss" bzw. „BLN Bio Luftkuss" die Verfügungsmarke nicht wieder, weil ein erheblicher Abstand zwischen den Zeichen vorliegt. 

Dem Begriff „Luft“ komme innerhalb des Wortes „Luftkuss“ keine prägende Bedeutung zu:

„Der im angegriffenen Zeichen verwendete Begriff „Luftkuss" stellt einen feststehenden Begriff dar, der einen zum Gruß gehauchten, d.h. ohne physische Berührung der Lippen oder der Wangen der anderen Person, über die Luft gewissermaßen „transportierten" KUSS bezeichnet. Diesen den angesprochenen Verkehrskreisen geläufigen Begriff, der auch als zusammengesetztes Wort auf dem Etikett der Antragsgegnerin verwendet wird, wird der Verkehr nicht in seine einzelnen Bestandteile aufspalten und dem Wort „Luft" eine stärkere Gewichtung beimessen als dem Wort „KUSS". Selbst wenn der angesprochene Verbraucher gedanklich eine Aufspaltung vornehmen sollte, würde eher dem Wortbestandteil „KUSS" eine prägende Bedeutung zukommen, weil der Begriff „Luftkuss" eben eine besondere Art des Kusses, also quasi eine „Unterform" der Kussarten bezeichnet.“

Ob das innerhalb der angegriffenen Bezeichnung verwendete Zeichen „BLN" vom Verkehr als Abkürzung für die Stadt Berlin verstanden wird, wie die Antragstellerin behauptete, und der Begriff zudem das Zeichen „BLN (Bio) Luftkuss" in besonderer Weise – insbesondere aufgrund seiner grafischen Gestaltung – prägt, bedürfe keiner Entscheidung, so der Senat des Oberlandesgerichts:

„Denn selbst wenn die von der Antragsgegnerin verwendeten drei Großbuchstaben „BLN" vom Verkehr nicht - wie vom Landgericht angenommen - als „BE-EL-EN" ausgesprochen, sondern als Abkürzung für die Stadt „Berlin" erkannt und als „Berlin" ausgesprochen werden, besteht zwischen der Verfügungsmarke „Berliner Luft" und dem gemeinfreien Begriff „Berlin" in bildlicher und klanglicher Hinsicht ein vom Verkehr zu erkennender Unterschied und infolgedessen keine Verwechslungsgefahr. Zum einen verwendet die Verfügungsmarke gerade nicht das Wort „Berlin", sondern die Bezeichnung „Berliner", um die „Luft" näher zu bezeichnen.“

Und weiter:

„Zudem besitzt der Begriff „Berliner Luft" eine eigenständige Bedeutung, weil sie bei den Verkehrskreisen Assoziationen an die bekannte, schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts besungene besondere Atmosphäre der Stadt Berlin, die durch ein freies Lebensgefühl geprägt wird, weckt. Die beiden - zwar nicht zusammengesetzten aber aufgrund der Endung „Berliner" aufeinander bezogenen Begriffe - werden deshalb mit der von der Antragsgegnerin verwendeten Kurzbezeichnung für Berlin „BLN" auch dann nicht vom Verkehr verwechselt, wenn er die Buchstaben „BLN" als Abkürzung für Berlin versteht.“

Auch die Gestaltung des Etiketts von „BLN Bio Luftkuss“ in der Farbe „Türkis“ führe nicht zu einer Begründung der Verwechslungsgefahr. Bei dem angegriffenen Zeichen werde die Farbe auf dem Etikett bereits wesentlich zurückhaltender verwendet als bei dem Likör der Antragstellerin. Zudem sei die farbliche Gestaltung für Produkte mit Minze / Pfefferminze üblich und stelle kein besonders prägendes Element einer bestimmten Marke dar.

Aus diesem Grund wurden die behaupteten Ansprüche zurückgewiesen. Die Markeninhaberin von „Berliner Luft“ muss nun auch die Gerichtskosten aus einem festgesetzten Streitwert in Höhe von 100.000 Euro für beide Instanzen tragen.

 

Die Entscheidungen im Volltext:

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Februar 2023 - I-20 W 9/23

LG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 2a O 5/23

 

So berichten die Medien:

Markenartikel Magazin: Keine Verwechslungsgefahr zwischen 'BLN Bio Luftkuss' und 'Berliner Luft'

Lebensmittel Praxis: Gourmetspirits gewinnt Markenstreit

aboutdrinks.com: Gourmetspirits GmbH gewinnt Markenstreit „BLN Bio Luftkuss“ gegen „Berliner Luft“

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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