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In einer kleinen Hütte, da wohnt sweet Gwendoline... Markenschutz einer ärztlichen Comiczeichnung

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

"In einer kleinen Hütte..." - Bundespatentgericht lehnt Markenschutz für gefesselte Latexfrau ab

  von Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Rechtsanwalt Markenrecht Eintragung absolutNachdem das Bundespatengericht zuletzt im Zusammenhang mit der Wort-/Bildmarke "Fick Shui" etwas lockerere Moralvorstellungen hat walten lassen, erging nunmehr wieder einmal eine Entscheidung, bei der das BPatG eine Eintragung wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen die guten Sitten ablehnt.

Nach Einschätzung des 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts kann die Darstellung einer gefesselten Frau in einem Lederoutfit aufgrund eines solchen Verstoßes gegen die guten Sitten nicht als Bildmarke unter anderem für Schmuckwaren, Fotografien, Schuhwaren oder Kopfbedeckungen angemeldet werden.

Zwar dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass die maßgebliche Verkehrsauffassung
von einer fortschreitenden Liberalisierung der Anschauungen über Sitte und
Moral geprägt werde, das heisst dass sich Moralvorstellungen über die Jahre durchaus verändert haben. Zeichen mit einer diskriminierenden, die Menschenwürde
verletzenden Aussage dürfe aber kein staatlicher Markenschutz verliehen werden, so das Gericht.

Gerade auch für Ärzte Fans dürfte die Entscheidung recht amüsant sein zu lesen. Nach Einschätzung des Gerichts kommt es nicht darauf an, inwieweit die hier dargestellte Person bekleidet ist oder das Sie nach Vortrag der Antragssteller in dem ursprünglichen Comic sich freiwillig hat fesseln lassen. Die Darstellung lasse keinen ironischen, humorvollen oder kritischen Gehalt erkennen.

Ob der Darstellung tatsächlich eine Gewaltverherrlichung und/oder eine Personen, die Opfer von Gewalt wird, zu entnehmen ist, mag jeder Betrachter  für sich selbst entscheiden. Fans der Rock-/Pop-Gruppe, die das Zeichen bereits seit Ende der Achtziger Jahre kennen, wird die durchaus noch vertretbare Entscheidung aber wohl dennoch überraschen.

Wir sind gespannt, wie die weitere Spruchpraxis des BPatG mit der Zeit geht...