×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
hosta.de - Beschreibende Domain wird erfolgreich verteidigt

Hosta.de ist eine beschreibende Domain

Wohl kein Unterlassungsanspruch eines Kennzeichenrechtsinhabers...


von Rechtsanwalt Wolfgang Mews

Das Problem mit beschreibenden (generischen) Domains ist hinlänglich bekannt und trotzdem im konkreten Fall immer wieder neu. beschreibende Domain Rechtsanwalt

Ausgangspunkt ist meist der gleiche: Ein Kennzeichenrechtsinhaber, dessen Marke oder Unternehmenskennzeichen ebenfalls einen beschreibenden Charakter innehat, versucht durch dieses Recht an die meist wertvolle generische Domain zu kommen. So verhielt es sich im Falle "investment.de",  "glass.de", "saeugling.de", "alte.de" oder auch "netz.de". Stets haben die Gerichte festgestellt, dass trotz der Markenrechte keine Zuordnungsverwirrung eintritt, da die angesprochenen Verkehrskreise eben nicht die jeweiligen Kennzeicheninhaber unter der Domain vermuten, sondern allgemeine Informationen zum Inhalt des Domainnamens. Es galt also der gute alte Grundsatz "Der frühe Vogel fängt den Wurm".

Ähnlich verhielt es sich in dem Fall "hosta.de". Auch hier wurde der Inhaber der Domain zunächst abgemahnt und unter Berufung auf Kennzeichenrechte aufgefordert, die Domain zu löschen. Ein entsprechender Disputeeintrag hätte dann dazu geführt, dass der Kennzeichenrechtsinhaber unmittelbar Eigentümer der Domain geworden wäre.

Der Domaininhaber ließ sich jedoch hier nicht beirren und beharrte darauf, seine Informationen zur Pflanze "Hosta" weiter unter der Domain zu veröffentlichen. Der Kennzeicheninhaber klagte auf Löschung der Domain, mußte jedoch in der mündlichen Verhandlung feststellen, dass die Argumente der Verteidigung vielleicht doch die besseren waren, was dazu führte, dass die Klage noch im Termin zurückgenommen wurde. 

Sowohl für Markeninhaber wie auch für Inhabern von Unternehmenskennzeichen oder  Titelschutzrechten gilt daher, dass sie dann einen Unterlassungsanspruch gegen den Domaininhaber haben, wenn die jeweiligen Rechte verletzt werden.

Für den Inhaber einer beschreibenden Domain gilt, dass dieser sich in aller Regel solange in Sicherheit wiegen kann, wie er die Domain im beschreibenden Sinne nutzt.

Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.