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OLG Frankfurt beschäftigt sich mit Werbeslogan „HAVE A BREAK“

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Dr. Volker Herrmann

Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

OLG Frankfurt beschäftigt sich mit Werbeslogan „HAVE A BREAK“

Von Dr. Volker Herrmann
Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz

Es ist einer der bekanntesten Slogans aus der Werbung: „Have a break, have a Kit Kat“. Er ist so bekannt, dass Nestlé sich für „HAVE A BREAK“ auf eine Gemeinschaftsmarke kraft Verkehrsdurchsetzung berufen kann. Das bekam nun auch der Keks-Hersteller Griesson-de Beukelaer zu spüren.

Das Unternehmen aus Kempen ist Inhaber der deutschen Marke „TWIN BREAK“, hinter welcher sich ein Schoko-Waffel-Riegel verbirgt. Nestlé nahm Griesson-de Beukelaer auf Löschung und Unterlassen des Zeichens sowie auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Nun musste das Oberlandesgericht Frankfurt entscheiden (Urteil vom 17. September 2015, Az. 6 U 148/14), nachdem das Landgericht Frankfurt die Klage abgewiesen hatte.

Die Entscheidung

Die OLG-Richter änderten das Urteil des Landgerichts ab und gaben Nestlé weitestgehend Recht. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu. Bei der eingetragenen Gemeinschaftsmarke „HAVE A BREAK“ handele es sich um eine bekannte Marke.

Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Marke einen bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums bekannt ist, seien alle relevanten Umstände des Falles, so der Marktanteil der Marke, die Intensität und geografische Ausdehnung und die Dauer der Benutzung sowie die getätigten Investitionen zu berücksichtigen.

Ein Gutachten auf Grundlage einer Verkehrsumfrage, das die Klägerin im Verfahren vorlegte, ergab eine hohe Bekanntheit des Slogans.

„Die Umfrage führte zu dem Ergebnis, dass der Slogan "Have a break" in der Gesamtbevölkerung über eine Verkehrsdurchsetzung von 67,2%; der Kennzeichnungsgrad (das heißt, die Bekanntheit für nur ein Produkt) liegt in dieser Gruppe bei 69,2%. Der Zuordnungsgrad in Bezug auf das Produkt Kit Kat liegt in der Gesamtbevölkerung bei 61%.“

Bereits der hohe Grad der Verkehrsdurchsetzung des Slogans "Have a break" von 67,2% rechtfertige es, die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke zu bejahen, entschied das Gericht.

„Hinzu tritt der Umstand, dass der Werbeslogan "Have a break" bereits seit Jahrzehnten benutzt wird und der Schokoladen-Waffel-Riegel "Kit Kat", was gerichtsbekannt ist, in den meisten Supermärkten und anderen Verkaufsstellen in Deutschland erworben werden kann.“

Nicht tragfähig wäre es demgegenüber, auf die Bekanntheit der Gemeinschaftsmarke bereits aufgrund ihrer Eintragung als verkehrsdurchgesetzte Marke zu schließen. Denn die Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung belege nicht zwingend auch die Bekanntheit, wenn nicht auch eine erhöhte Kennzeichnungskraft vorliegt.

Die Bekanntheit sei jedoch nur für die Bundesrepublik Deutschland schlüssig dargelegt.

„Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit im Rahmen der Verwechslungsgefahr wie auch des Bekanntheitsschutzes ist auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen, was es jedoch nicht ausschließt, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile eines komplexen Kennzeichens für den Gesamteindruck prägend sein können.“

Die Klagemarke "HAVE A BREAK" weise keinen in diesem Sinne prägenden Bestandteil auf. Es handele sich um eine Wortfolge, die in ihrem Zusammenhang einen, wenn auch nicht zwingend eindeutigen, Sinn ergibt - in erster Linie dahin, eine Pause zu machen. Das schließe sowohl die Heraushebung des Bestandteils "BREAK" als auch die Heraushebung des Bestandteils "HAVE A" aus.

Die Bestandteile „HAVE A“ und „BREAK“ erfüllen, nach Ansicht des Gerichts, ihren Sinn erst durch die Zusammenführung – und nicht losgelöst voneinander. Die beiden Worte würden für sich genommen nämlich nichts aussagen. Umgekehrt erfahre der Bestandteil "BREAK" erst durch die Hinzufügung von "HAVE A" ihren Sinn.

Da die Waren (Schokowaffeln) identisch seien, die Klagemarke von Nestlé ein hohes Maß an Bekanntheit und Kennzeichnungskraft genieße und eine Zeichenähnlichkeit bestehe, liege eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der Klagemarke durch die Beklagte nahe.

„Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Beklagte mit "TWIN BREAK" erfolgreich versucht hat, sich in den Bereich der Sogwirkung der bekannten Klagemarke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft und ihrem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen der Klägerin zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image der Klagemarke auszunutzen.“

Das Fazit

Das Oberlandesgericht Frankfurt unterstreicht mit seiner Entscheidung die Schutzfähigkeit von Slogans. Dies war lange Zeit in Deutschland umstritten. Mittlerweile haben die zuständigen Markenämter und Gerichte erkannt, dass auch ein Slogan entsprechender Schutz zu Teil werden kann – und sollte. Richtungsweisend war hier wohl die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Slogan „Vorsprung durch Technik“ des Autoherstellers Audi (Urteil vom 21.01.2010, Az. C-398/08 P) – mehr zum Markenschutz von Slogans erfahren Sie an dieser Stelle.

Ein Slogan, der aufgrund seiner hohen und lange andauernden Verbreitung, eine hohe Bekanntheit erfahren hat, kann so zu einer starken Marke werden.