Haftung des Domainparking-Anbieters auch bei fehlendem Markennachweis?
Müssen Domain-Parking-Anbieter (über-)vorsichtig sein?
Das Landgericht Stuttgart hatte kürzlich zu klären, ob es für die markenrechtliche Inkenntnissetzung ausreicht, dass ein Domainparking-Anbieter lediglich Kenntnis von einem Rechtsverstoß erlangt oder ob der Markeninhaber sein Recht auch detailliert belegen muss.
Marke contra Domain
Die Klägerin betreibt die Internetseite „kwick.de“ und ist zugleich Inhaberin der EU-Wortmarke „KWICK“. Die Beklagte bietet Domainparking an und hat einen US-amerikanischen Kunden, der Inhaber der Domain „kwwick.de“ ist. Klägerin und Beklagte bieten beide Social-Networking-Produkte an.
Die Klägerin forderte nun den Domainparking-Anbieter per E-Mail an die zentrale E-Mail Adresse auf, den Markenrechtsverstoß zu beseitigen. Einen detaillierter Markennachweis blieb die Klägerin auch auf Nachfrage des Domain-Parking-Abieters schuldig, sondern mahnte den Domain-Parking-Anbieter kostenpflichtig ab. Daraufhin schaltete der Domainparking-Anbieter die Parking-Seiten seines Kunden „kwwick.de“ offline. Um die Kostenfrage hinsichtlich der Abmahnung zu klären, hatten die Stuttgarter Richter somit die Frage zu beantworten, ob die ursprüngliche E-Mail ausreichte, um den Domainparking-Anbieter zu einem Handeln zu veranlassen.
Markenrechte im Zweifel besser nachprüfen!
Dies wurde bejaht. Es sei nach Auffasung des Gerichts insbesondere nicht erforderlich, dass das Anliegen direkt an die Rechtsabteilung legal@... geschickt wird. Vielmehr habe das betroffene Unternehmen selber dafür zu sorgen, dass die E-Mails im Hause richtig weitergeleitet werden. Ferner könne sehr einfach im Internet nachgeprüft werden, ob das beanspruchte Markenrecht bestehe, sodass dies nicht nachgewiesen werden müsse. Diese Pflichten sei der Domainparking-Anbieter hier nicht nachgekommen, sodass er im Ergebnis die streitgegenständlichen Kosten zu tragen habe.
Fazit
Für Markeninhaber sicher ein erfreuliches Urteil. Für Personen, die markenrechtlich relevante Produkte Dritter verwalten oder gar Domainparking-Anbieter sind, ist es hingegen weniger erfreulich, sondern zeit- und ggf. kostenintensiv. Etwas fragwürdig ist jedoch die Auffassung der Stuttgarter Richter, dass Markenrechte nicht konkret belegt werden müssen, nicht einmal auf Nachfrage des Domain-Parking-Anbieters. Dass nach Stuttgarter Auffassung nicht einmal die Markennummer oder die Markenurkunde vorgelegt werden müssen, kollidiert doch mit zahlreichen anderen gerichtlichen Entscheidungen.
Wenn wir Ihnen hier qualifiziert zur Seite stehen dürfen, sprechen Sie uns gerne an.