×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Fremde Kennzeichen in Metatags unzulässig! - Update zur Leitsatzentscheidung des Bundesgerichtshof - impuls III

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Bundesgerichtshof: Fremde Marken und Kennzeichen sind auch versteckt im Quelltext unzulässig!

- Höchstes deutsches Zivilgericht schafft Klarheit-
von Rechtsanwalt Michael Terhaag

Über fünf Jahre dauerte nun die Ausseinandersetzung um die Zulässigkeit fremder Unternehmenskennzeichen und Marken in Metatag Keywords, vgaufrecht.del. insbesondere die Vorinstanz

Auch in der dritten und letzten Instanz vertraten wir die Klägerin und der Verfasser durfte hierbei dem ehrenwerten BGH-Kollegen Herrn Dr. Kummer aus Karlsruhe bei dem Verfahren zu Hand gehen.
Über die Problematik mit den im Quelltext, regelmäßig den Metatags, versteckten Kennzeichen und den teilweise kontroversen gerichtlichen Entscheidungen in diesem Zusammenhang hatten wir ja bereits mehrfach und ausführlich berichtet.

Jüngst hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf, gegen dessen Urteil sich auch die Revision im vorliegenden Verfahren richtete,  in einer aktuellen Entscheidung aus dem Februar erst wieder an seiner -zumindest innerhalb der Rechtsprechung- vergleichsweise einsam vertretenen Auffassung festgehalten, dass das Verwenden fremder Marken im Metagtag Keywords marken- und wettbewerbsrechtlich unbedenklich ist. Der Düsseldorfer Senat wird seine Einschätzung grundsätzlich überdenken müssen!

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem 18. Mai 2006 erstmals zu der Frage entschieden und den Beklagten im Ergebnis ausdrücklich verboten, das streitgegenständliche Kennzeichen "Impuls" im Zusammenhang mit Versicherungsdienstleistungen im Quelltext, und damit insbesondere innerhalb der Metatag Keywords, zu verwenden.

In der mündlichen Verhandlung, zu der die Beklagtenseite nicht erschien, wurden vor dem Senat ausgesprochen ausführlich die Rechtsfragen und -probleme erörtert.

Besonders interessant war aus unserer Sicht neben den bereits vielfach diskutierten Argumenten der Vergleich mit sogenannter subliminaler Werbung.
Solche Werbung ist dadurch gekennzeichnet, dass durch kurze, nur Bruchteile von Sekunden dauernde Werbesendungen in Filmen die Werbebotschaft vom Zuschauer zwar optisch, jedoch nicht bewusst, sondern unterbewusst wahrgenommen wird. Subliminale Werbung ist nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in Deutschland verboten. In den Urteilsgründen finden sich diese Überlegungungen nicht.

Schwerpunkt insgesamt war die Prüfung eines möglichen Verstoßes nach dem Markengesetz (MarkenG) und hierbei natürlich maßgeblich die fragliche sogenannte markenmäßige -d.h. kennzeichnende- Nutzung des streitgegenständlichen Begriffes. Etwas kürzer, aber nicht weniger gründlich, befassten sich die Bundesrichter innerhalb der mündlichen Verhandlung mit der Möglichkeit eines Wettbewerbsverstoßes nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). 

Während im Rahmen der Verhandlung wohl aufgrund der Komplexität der Rechtsfrage und den ausgewogenen Ausführungen des Vorsitzenden Richters kaum eine Prognose möglich war, erging noch am gleichen Tag dann abends doch das aus unserer Sicht erfreuliche Ergebnis, zudem uns numn... es war schon ein großer Tag! ;)ehr auch die Entscheidungsgründe vorliegen. Den um die  Entscheidungsgründe mittlerweile ergänzten Text des Urteils finden Sie hier.

Der für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige erste Senat des BGH befasst sich in seiner Entscheidung nahezu ausschließlich mit dem Markenrecht. Hierbei erklärt er dem von der Vorinstanz geforderten Erfordernis der visuellen Wahrnehmbarkeit auf der beworbenen Website eine klare Absage. Für eine markenmäßige und kennzeichnende Nutzung genüge es, wenn sich der Internetuser der technischen Einrichtung der Suchmaschine bedient und diese den im html-Code versteckten Bereich bei seiner Suche mit einbeziehe.

Danach ist ausschlaggebend, dass mit Hilfe des Suchwortes das Ergebnis des Auswahlverfahrens der Suchmaschine beeinflusst wird und der Nutzer so auf die Website des Unberechtigten geleitet werde, der das Suchwort aktiv dazu benutzt, um auf sein Angebot hinzuweisen.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass der Bundesgerichtshof zur Sache ein kurzes, aber erfreulich eindeutiges Urteil fällt, das sicher über die Metatagproblematik hinaus seine Wirkungen auf das Marketing in den neuen Medien haben wird. Auch wenn vielfach die praktische Bedeutung des vorliegenden Verfahrens, wegen mit den Jahren geänderter Algorithmen der Suchmaschinen in Frage gestellt wurde, sind die getroffenen Erwägungen ohne weiteres auf andere, neuere technische Möglichkeiten zur potentiell unzulässigen Einbindung fremder Kennzeichen und Marken übertragbar.

Dies gilt aus unserer Sicht eindeutig für die ebenfalls etwas antiquierte Verwendung von weißer Schrift auf weißem Grund. Die Entscheidung wird aber auch für die aktuelle Rechtssprechung zu Marken in Google-Adwords sicher nicht ohne Folgen bleiben.

Auch bei dieser technischen Einrichtung kommt es vereinzelt vor, dass fremde Marken, ohne das sie visuell wahrnehmbar sind, verwendet werden, um das „Ergebnis des Auswahlverfahrens“ der Suchmaschine zu beeinflussen. Vor diesem Hintergrund deckt sich die Problematik vollständig mit den hier vorliegenden höchstrichterlichen Ausführungen des BGH. Die Tatsache, dass es sich bei Adwords um bezahlte Werbeanzeigen handelt, schwächt das Argument nicht ab, sonder verstärkt es vielmehr.

Da der Senat ausdrücklich die unmittelbare Wahrnehmbarkeit als Voraussetzung einer Markenverletzung abgelehnt hat, dürfte diese Regelung also auch noch für andere, vielleicht sogar noch gar nicht bekannte, technische „Tricksereien“ mit fremden Kennzeichen und Marken im Internet oder sonstigen neuen Medien seine Bedeutung haben.

Aus unserer Sicht, eine erfreuliche Stärkung der Rechte der Markeninhaber.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.