Vorsicht mit den olympischen Ringen!
- manchmal ist dabei sein nicht alles! -
von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
Dieser seinerzeit aus aktuellem Anlass der olymischen Sommerspielen von Athen verfasste Beitrag wird nunmehr zun den Winterspielen von Turin wieder besonders aktuell. So möchten wir erneut kurz darauf hinweisen, dass seit April 2004 das Gesetz zum Schutze des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) in Kraft getreten ist.
Hiernach wird die gewerbliche Verwendung und Verwertung der olympischen Ringe und olympischer Bezeichnungen wie Olympiade, Olympia, olympisch sowie entsprechende Wörter oder Wortgruppen in einer anderen Sprache (z.B. olympic games, olympics) ohne Zustimmung des olympischen Komitees untersagt.
Insbesondere ist die Verwendung des Emblems und der olympischen Bezeichnungen zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen, in Werbung für Waren oder Dienstleistungen oder als Firma, Geschäftsbezeichnung oder zur Bezeichnung einer gewerblichen Veranstaltung verboten. Dies gilt gleichfalls auch für ähnliche Bezeichnungen oder Symbole, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht oder hierdurch die Wertschätzung der olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Insofern sollten Sie mit der Verwendung der olympischen Symbole und Bezeichnungen ausgesprochen vorsichtig sein, um unnötigen Repressalien wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen, wie hier, zu entgehen.