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Domainnamen als Marken - Bundespatentgericht zu moebel.de

- von Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht -
- Peter Kaumanns, LL.M. -

Zum Beschluss des BPatG vom 25. März 2014; Az.: 29 W (pat) 39/11

Welche Bezeichungen sind als Marke eintragungsfähig? Diese Frage beschäftigte wieder einmal das Bundespatentgericht. Dieses Mal ging es jedoch um die Frage, ob auch eine Domain als Marke eintragungsfähig ist, die von ihrem Inhalt her selbst beschreibend ist.

Aus den Entscheidungsgründen dazu:

Dem Zeichen kann nach den vorgenannten Grundsätzen für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Das Wortzeichen „moebel.de“ ist nach Art einer Internetadresse aufgebaut und umfasst die Bestandteile „moebel“ und „.de“. Das Substantiv „moebel“ – für Internetadressen überlicherweise mit „oe“ anstatt „ö“ geschrieben – bezeichnet Einrichtungsgegenstände, mit denen ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, die zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche und Hausrat dienen (vgl. Duden-online unter www.duden.de). Die Endung „.de“ stellt die übliche und allgemein bekannte Top-Level-Domain für Deutschland dar.

Das Besondere hieran ist, dass über den Umweg asl Domainbezeichnung hiernach auch Alltagsbegriffe wie hier eben "Möbel" als Marke eingetragen werden können. Für denjenigen, der sich auf eine Marke berufen will, mag dieses Vorteilhaft sein. Allerdings besteht an grundsätzlich beschreibenden Begriffen auch ein Freihaltebedürfnis. Anderenfalls könnten tatsächlich Begriffe der alltäglichen Sprache monopolisiert werden. Für Wettbewerber wie ebenso für jeden, der mit dieser Bezeichnung in Kontakt kommt, kann das ein Problem darstellen.

Welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den Markt haben wird, lässt sich derzeit schlecht absehen. Gut möglich ist jedoch, dass sich Unternehmer den Markenschutz für ähnliche Domains sichern, allein um für das beschriebende Produkt diesen Vertriebsweg absichern zu können.

IT-Recht Wettbewerbsrecht Verbraucherschutz Informationspflichten Terhaag und Partner Rechtsanwälte Düsseldorf aufrecht.deIn der rechtsanwaltlichen Praxis wird dies wiederum zu vermehrten Rechtsstreits führen. Für diesen Fall empfiehlt sich bereits vorher eine umfangreiche markenrechtliche Beratung, die wir Ihnen aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung anbieten können. Sprechen Sie uns einfach an und vereinbaren Sie einen Termin!