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Der Zauberwürfel ist als Gemeinschaftsmarke schutzfähig – Entscheidung des EuG zum sog. „Rubik`s Cube“

Der Zauberwürfel ist als Gemeinschaftsmarke schutzfähig – Entscheidung des EuG zum sog. „Rubik`s Cube“

von Rechtsanwalt Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Generationen sind an dem bekannten bunten Zauberwürfe oder auch „Rubik`s Cube“ verzweifelt. Jetzt hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) in seiner Entscheidung vom 25. November 2014 (Az.: T-450/09) festgestellt, dass die grafische Darstellung des „Rubik`s Cube“ als Gemeinschaftsmarke schutzfähig ist.

Von der Eintragung bis zur Klage

Bereits 1999 wurde die Form des „Zauberwürfels“ beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) als Gemeinschaftsmarke eingetragen. Hierbei wurde der Würfel als dreidimensionale Gemeinschaftsmarke für dreidimensionale Geduldspiele angemeldet und eingetragen. 2006 hat ein deutscher Spielzeughersteller die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke beantragt. Als Begründung gab er an, die dreidimensionale Marke enthalte eine technische Lösung in Bezug auf die Drehbarkeit der einzelnen Elemente, welche nur durch ein Patent geschützt werden könne, nicht aber durch eine Marke. Der Antrag wurde vom HABM zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der deutsche Spielzeughersteller Klage beim EuG.

Keine technische Lösung in der eingetragenen Gemeinschaftsmarke

Auch der EuG teilte nicht die Auffassung des deutschen Spielzeugherstellers und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts seien die wesentlichen Eigenschaften der angegriffenen Gemeinschaftsmarke auf der einen Seite der Würfel als solcher und auf der anderen Seite die auf den jeweiligen Würfelseiten befindliche Gitterstruktur. Die Drehbarkeit des Würfels ergebe sich nach den Feststellungen des Gerichts weder aus den schwarzen Linien noch aus der Gitterstruktur. Vielmehr ergebe sich die Drehbarkeit aus einem Mechanismus im Inneren des Würfels, der auf den grafischen Darstellungen nicht sichtbar sei. Anders als der Kläger sah das Gericht in der Gemeinschaftsmarke, so wie sie eingetragen ist, keine technische Lösung, die einem Markenschutz entgegenstehen würde.

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