×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz - kein Buch mit sieben Siegeln

Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz - Davids Schleuder gegen Goliath?

vonRechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.,
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz sowie Fachanwalt für IT-Recht

Hier nochmal ein ganz allgemeiner Beitrag, diesmal aus unserer Vorlesung an der Fachhochschule Düsseldorf im Internet- und Medienrecht.

Erschöpfung?

Der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz ist eine der wichtigsten Schranken im deutschen und europäischen Markenrechts.  Ausnahmsweise sei ein Blick ins Gesetz erlaubt: § 24 MarkenG bestimmt folgendes:

§ 24 Erschöpfung

(1) Der Inhaber einer Marke [...] hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke [...] für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke [...] von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.

 Markenrechte können also erschöpft sein. Das heisst der Markeninhaber kann unter Bestimmten Umständen nicht mehr die Unterlassung seiner Marke oder etwa Schadensersatz verlangen, wenn:

die konkreten Waren zuvor von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumin den Verkehr gebracht worden sind.

Durch diese Erschöpfung des Markenrechts soll eine angemessene Balance zwischen dem Markenschutz des Markeninhabers und dem freien Warenverkehr erreicht werden, d.h. der Markeninhaber soll zwar den wirtschaftlichen Wert seiner Marke realisieren können, das im Grunde aber nur einmal. An der Nachfolgenden Vertriebskette der Veräußerungsgeschäfte kann der Markeninhaber nicht jedesmal erneut die Hand aufhalten, bzw. diese gänzlich verhindern.

Inverkehrbringen

Unter  Inverkehrbringen versteht man die Übertragung der Verfügungsgewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Anderen. Hierunter fällt nicht nur der Verkauf, sondern z.B. auch die Überlassung der gekennzeichneten Ware an Abnehmer zum Verbrauch zu Werbezwecken durch beliebige Dritte. Die Erschöpfung des Markenrechts tritt auch immer nur bezüglich der konkreten Waren ein, die oben genannte Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet, dass nicht weil ein bestimmtes Produkt zulässig in den Verkehr gebracht wurde, gleichzeitig jede (etwaige) Nachproduktion auch erschöpft ist, DAS ist grundsätzlich gerade nicht der Fall.

Ausnahme berechtigtes Interesse

Eine wichtige Ausnahme vom Erschöpfungsgrundsatz ist in dem oben ebenfalls wiedergegebenen Absatz 2 der Vorschrift geregelt. Hiernach kann sich ein Markeninhaber der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit dem Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen, wenn z.B. der Zustand der Waren nach dem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wird. Ein solcher berechtigter Grund kann auch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unverändert bleibt, allerdings der Ruf der Marke erheblich geschädigt wird. Es ist nicht schwer vorzustellen das diesbezüglich schnell uneinigkeit zwischen den Beteiligten bestehen kann, was regelmäßig mit einem nicht unerheblichen Prozessrisiko für beide Seiten verbunden ist, weil es natürlich eine Einzelfallbewertung erfordert.

Beweislast

Das eigentliche Problem in der Praxis ist häufig die Beweislast. Diese Bürde über den Nachweis der Erschöpfung des Markenrechts trifft grundsätzlich nämlich den Beklagten, also denjenigen, der der Markenverletzung bezichtigt wird. Bei der Erschöpfung handelt es sich rechtlich um eine so genannte Einwendung gegen die markenrechtlichen Ansprüche, und die muss wie immer derjenige Beweisen zu dessen gunsten sie sich auswirken würde. Also hat der Markenverwender im Verletzungsstreit darzulegen und zu beweisen, dass die betreffenden Produkte vom Markeninhaber selbst oder mit seiner Zustimmung zuvor in Deutschland, der EU oder insbesondere der Schweiz in den Verkehr gebracht worden sind.
Achtung! Unkenntnis schützt im Markenrecht nicht vor Strafe, d.h. kann den vermeindlichen Verletzer nicht entlasten. Das bedeutet, wenn er Ware nicht vom Markeninhaber selbst erwirbt, muss er tunlichst sicherstellen, dass der Verkäufer für diese Erschöpfung eintritt und im Notfall entstehende wirtschaftliche Schäden übernimmt und vor allem auch übernehmen kann.

Wichtig: Die Beweislastverteilung kann sich im Einzelfall jedoch Richtung Markeninhaber verschieben, wenn durch die Offenlegung der innereuropäischen Bezugsquellen durch den angeblichen Markenverletzer dem Markeninhaber die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Absatzmärkte eröffnet würde.

Zusammenfassung

Gegenüber einem Markeninhaber kann man sich immer dann auf den Erschöpfungsgrundsatz berufen, wenn man die Originalware zuvor von einem zu deren Vertrieb berechtigten Händler innerhalb der EU erworben hat.
Für diese Tatsache ist man aber in aller Regel beweispflichtig. Insofern sollte man Rechnungen oder Quittungen, die von dem Erwerb herrühren, gut aufbewahren bzw. sich von dem Händler schriftlich die Freiverkäuflichkeit der Ware in der EU bestätigen lassen. Wenn man ganz sicher gehen will, klärt man das direkt mit dem Markeninhaber selbst, was allerdings je nach Zwischenhändler mit entsprechenden Belegen nicht unbedingt sein muss.

Wenn Sie Fragen und Beratungsbedarf im Markenrecht haben, stehen wir gern zur Verfügung.

Michael Terhaag | Christian Schwarz

Influencer-Marketing - Rechtshandbuch

2. Auflage – vollständig überarbeitet und aktualisiert

Praxisnaher Überblick zu rechtlichen Fragestellungen im Influencer-Marketing,  u.a. im Werbe-, Wettbewerbs-, Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrecht; inklusive Muster zur Vertragsgestaltung.