×

Rückruf vereinbaren

Ihre Nachricht an uns

Startseite
/
Nachrichten
/
Markenrecht
/
Der doppelte Flamingo: Wenn eine Bluse der anderen gleicht

Autor

Portraitbild
Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Der doppelte Flamingo: Wenn eine Bluse der anderen gleicht

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag LL.M.
und Rechtsanwalt Christian Schwarz

In der Modebranche wird das Rad selten neu erfunden. Es gehört dazu, dass sich Designer innerhalb der Branche umsehen, Ideen bei Konkurrenten sammeln und daraus eine eigene Kollektion entwerfen. Doch immer wieder gibt es auch Fälle, bei denen sich Modeschöpfer nicht nur Inspiration bei den Kollegen holen, sondern ein Produkt schlicht kopieren.

So geistert auch häufig die Mär von den sieben Änderungen durch die Branche. Es ist keineswegs so, dass etwa sieben geringfügige Änderungen den Nachahmer auf die sichere Seite bringen, wenn das Gepräge, der Gesamteindruck der beiden Designs dennoch der gleiche bleibt.

Wir mussten uns in unserer Kanzlei schon des Öfteren mit solchen Fragen auseinandersetzen. Wer von anderen „klaut“, begeht regelmäßig verschiedene Rechtsverletzungen: Verstöße gegen das Designrecht sind dann häufig genauso anzunehmen wie Verletzungen von Urheber- und Wettbewerbsrecht. Auch markenrechtliche Aspekte spielen manchmal eine Rolle.

Erst kürzlich beschäftigten uns zwei Blusen. Abgebildet waren Flamingos in unterschiedlichen Posen.

                                          

Wir waren überzeugt, dass der gegnerische Designer von unserer Mandantschaft abgekupfert hatte. So sah es auch das Landgericht Düsseldorf, das in der Sache zu entschieden hatte (Urteil vom 2. Juli 2015, Az. 14c 55/15 - das Urteil können Sie an dieser Stelle vollständig nachlesen). Es untersagte dem konkurrierenden Modeunternehmen unter anderem die streitgegenständliche Bluse herzustellen, anzubieten und in den Verkehr zu bringen.

Die Kammer nahm einen Unterlassungsanspruch an. Der Vertrieb der angegriffenen Bluse stellt eine Verletzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters unserer Mandantschaft dar.

Die Bluse unserer Mandantschaft wirkt „durch das verwandte Material und die Art der Zeichnung der Flamingos leicht, weiblich und edel, zugleich durch den Schnitt der Bluse aber auch sportlich-lässig“, so die Richter. Das Stoffdesign vermittle einen „leichten und edlen, zugleich aber auch verspielten Eindruck“.

In dem Urteil heißt es weiter:

„Die angegriffene Bluse und mit ihr der angegriffene Stoff erwecken beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck als die Verfügungsgeschmacksmuster und stellen das Ergebnis einer Nachahmung dar.“

Für die Verletzungsprüfung komme es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des nicht eingetragenen Musters übereinstimmt:

„Für die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks sind die Übereinstimmungen und Unterschiede in den einzelnen Merkmalen zu gewichten und so der Gesamteindruck aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen.“

Dieser kenne verschiedene Geschmacksmuster, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt und verfüge über gewisse Kenntnisse über die Elemente, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen. Seine Kenntnisse seien „zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln“.

Dies zu Grunde gelegt, entschied das Landgericht Düsseldorf in unserem Fall:

Der Schnitt der angegriffenen Bluse unterscheide sich nicht augenfällig von der Bluse unserer Mandantschaft (vom Gericht als Verfügungsgeschmacksmuster 1 bezeichnet). Zudem seien wesentlichen Merkmale übernommen worden:

„Der Stoff ist in der Farbe Rosé gehalten, die wie mit einem Schwamm tupfend aufgebracht erscheint; aufgedruckt sind in nahezu gleicher Größe und in nahezu gleichem Abstand zueinander wie beim Verfügungsgeschmacksmuster 1 abstrakt gezeichnete Flamingos in verschiedenen, stets aber stehenden Posen. Zwar wirken die Flamingos bei der angegriffenen Bluse weniger detailgetreu gezeichnet, auch wirkt die Bluse insgesamt farblich kräftiger. Diese optisch wahrnehmbaren Unterschiede sind indes in erster Linie Folge des abweichend verwandten Stoffs, was der informierte Benutzer deshalb auch entsprechend wertet und die somit die angegriffene Bluse nicht aus dem Schutzbereich des Verfügungsgeschmacksmusters 1 hinauszuführen vermögen.“

Auch das Stoffdesign der angegriffenen Bluse weise denselben Gesamteindruck wie das Stoffdesign der Bluse unserer Mandantschaft auf.

So kommt das Gericht am Ende zu dem Ergebnis:

„Angesichts der Intensität der Übereinstimmungen liegt mehr als nahe, dass der Entwerfer des angegriffenen Musters die Muster der Antragstellerin als Vorlage verwendet hat.“

Einen weiteren Fall einer vermeintlichen Designkopie von Strickpullovern besprechen wir hier.

Wir halten Sie gern über weitere Entwicklungen im Moderecht informiert. Sollten Sie Fragen zum Wettbewerbs- und Designrecht haben, beraten wir Sie gern! Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf.