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Das neue Desingrecht

Das neue Designrecht

von RA Sebastian Laoutoumai, LL.M.

Zum 1.1.2014 wurde das bisherige Geschmacksmustergesetz durch das nunmehr neue Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (DesignG) ersetzt.

Neben inhaltlichen Änderungen verfolgte die Gesetzesänderung auch eine begriffliche Anpassung des Gesetzes an den internationalen Sprachgebrauch. Während sich unter dem Begriff „Geschmacksmuster“ kaum einer etwas vorstellen konnte, kann sich auch der juristische Laie etwas unter dem Begriff des „Designs“ vorstellen.

Was ist ein Design?

§ 1 DesignG enthält Begriffsbestimmungen, die unter anderem den Schutzgegenstand des neuen DesinG bestimmen. So definiert § 1 Nr. 1 DesignG ein Design als

„die zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt“.

§ 1 Nr. 2 DesignG definiert den Begriff des Erzeugnisses wiederum als

„jeden industriellen oder handwerklichen Gegenstand, einschließlich Verpackung, Ausstattung, grafischer Symbole und typografischer Schriftzeichen sowie von Einzelteilen, die zu einem komplexen Erzeugnis zusammengebaut werden sollen; ein Computerprogramm gilt nicht als Erzeugnis“

Welche weiteren Schutzvoraussetzungen müssen vorliegen?

§ 2 Abs. 1 DesignG legt fest, dass ein eingetragenes Design als Design geschützt wird, wenn es neu ist und Eigenart aufweist. Was unter „Neuheit“ bzw. „Eigenart“ im Sinne des DesignG zu verstehen ist, wird in den Absätzen zwei und drei des § 2 DesignG ausdrücklich definiert.

Hiernach ist ein Design neu, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 DesignG).

Und Eigenart weist ein Design dann auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von älteren Designs unterscheidet (vgl. § 2 Abs. 3 DesignG).

Was unterliegt nicht dem Designschutz?

§ 3 DesignG enthält einen Katalog von Umständen, wann etwas nicht schutzfähig sein soll. Danach gilt:

„(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind

1. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

2. Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

3. Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4. Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.“

Wann entsteht der Designschutz?

Nach § 27 DesignG entsteht der Designschutz erst mit der Eintragung des Designs in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Im Rahmen des Eintragungsverfahrens prüft das Amt jedoch nicht, ob z.B. die Ausschlussgründe des § 3 DesignG vorliegen.

Die Schutzdauer eines Designs beträgt gemäß § 28 Abs. 1 DesignG zunächst Fünf Jahre. Sie kann aber durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils weitere Fünf Jahre verlängert werden. Gemäß § 27 Abs. 2 DesignG beträgt die Schutzdauer allerdings höchstens 25 Jahre, gerechnet ab dem Anmeldetag.

Neu: Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA

Hielten Dritte das eingetragene Geschmacksmuster für nichtig, musste nach dem nunmehr abgelösten GeschmacksmusterG ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Eintragung vor dem zuständigen Landgericht gestellt werden. Ein eigenes Amtsverfahren vor dem DPMA, wie es im MarkenG geregelt ist, gab es bislang nicht.

In das DesignG wurde nunmehr mit dem § 34a DesignG ein entsprechendes Nichtigkeitsverfahren vor dem DPMA eingeführt.

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