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BGH muss das Bärenduell entscheiden: Goldbär gegen Lindt-Teddy

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BGH muss das Bärenduell entscheiden: Goldbär gegen Lindt-Teddy

Von Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL.M.
- Spezialist für Markenrecht -

Zwei kleine Teddy-Bären sorgen seit Jahren für Streit. Die Süßwarenhersteller Haribo und Lindt kämpfen darum, wer ein Anrecht auf ein goldenes Bärchen hat. Am kommenden Mittwoch, 23. September, wird darüber nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entscheiden (Az. I ZR 105/14).

Das Unternehmen Haribo verkauft seine berühmten Gummibärchen unter dem Namen „Goldbären“ – in einer goldfarbenen Verpackung. Der Süßwarenproduzent ließ sich unter anderem die Begriffe „Goldbären“, „Goldbär“ sowie „Gold-Teddy“ als Wortmarke schützen. Lindt verkauft seit einiger Zeit ein Bärchen aus Schokolade, eingehüllt in goldfarbener Folie, verziert mit einem roten Schleifchen am Hals. Haribo sieht in dem Schokoladenbär wohl eine bildliche Ausgestaltung seiner Wortmarke – und nimmt deshalb insbesondere eine Verletzung seiner Markenrechte an.

Das Landgericht Köln gab Haribo im Dezember 2012 noch Recht (Urteil vom 18.12.2015, Az. 33 O 803/11), das Oberlandesgericht Köln wies die Klage jedoch in nächster Instanz ab (Urteil vom 11.04.2014, Az. 6 U 230/12). Allein die Form und Farbe des Schokoladen-Bärs rufe beim Verbraucher noch keine Verknüpfung zur bekannten Marke „Goldbären“ hervor. Wenn der Kunde im Süßwarenregal einen goldverpackten Schokoladenbären sieht, denkt er wohl nicht zwangsläufig an die Gummibärchen – selbst, wenn sie in derselben Abteilung nur ein paar Handgriffe entfernt liegen.

Man muss natürlich auch beachten, dass Teddybären stets ähnliche Merkmale aufweisen und ein großer Spielraum in puncto Design nicht gegeben ist. Vielmehr wird ein Kunde durch die Gestaltung des Bärchens wohl eher eine Beziehung zum bekannten ‚Goldhasen‘ des Schokoladenfabrikanten herstellen. Nun wird der Bundesgerichtshof entscheiden. Sollte der BGH von einer Markenrechtsverletzung durch den Schokoladen-Teddy ausgehen, wäre das durchaus eine Überraschung. Es könnte zu einer neuen Dimension von denkbaren Rechtsverstößen und zu möglichen weiteren Klagen führen.

UPDATE: Mittlerweile hat der BGH entschieden - und Lindt recht gegeben. Eine Zusammenfassung des Urteils finden Sie an dieser Stelle.

Über das Verfahren haben wir auch schon vor einiger Zeit berichtet - den Artikel finden Sie an dieser Stelle. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln finden Sie in unserer Urteils-Datenbank.

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