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Bewertungsportale: Einmal mehr Showdown in Karlsruhe

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Ärzteportale - Showdown in Karlsruhe: Hab ich Anspruch auf Daten anonymer Bewerter?

- Oder worum geht's hier eigentlich? -

von RA Michael Terhaag, LL.M., Anwalt für Äusserungsrecht

Bewertungsportale erfreuen sich seit Jahren sehr großer Beliebtheit. Des einen Freud ist des anderen Leid. So haben wir in unserer täglichen Praxis auch ständig mit vermeintlich unberechtigten Bewertungen zu tun und bereits über verschiedenste Bewertungasportale berichtet, vgl. etwa hier oder hier.

Am 15.12.2015 geht es vor dem BGH einmal mehr um die Thematik und diesmal um Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals im Falle einer schlechten Bewertung durch einen anonymen Nutzer.

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de eines der wohl bekanntesten Portale zu Arztsuche und –bewertung.

Dort können Interessierte durch Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten.

Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich "Behandlung", "Aufklärung", "Vertrauensverhältnis", "genommene Zeit" und "Freundlichkeit".

Ferner besteht insbesondere die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer.

"Ich kann [Name des Klägers] nicht empfehlen" und "Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe". In dem Abschnitt "Notenbewertung dieses Patienten" war als Gesamtnote 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note "6" für "Behandlung", "Aufklärung" und "Vertrauensverhältnis".

Der Kläger bezweifelt unter anderem, dass die Bewertung auf einer realen Behandlung beruht.

Nachdem der Kläger die Beklagte zur Entfernung der Bewertung aufgefordert hatte, entfernte die Beklagte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann aber unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung, in deren Rahmen der Bewerter angeschrieben worden und erfolgreich um Bestätigung der Bewertung und ihre Erklärung gebeten worden sei, wieder ein.

Weitere vom Kläger verlangte Auskünfte unter anderem darüber, auf welche Weise der "angebliche Patient" die Behandlung belegt habe, welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien und welche "Klardaten" über den Nutzer der Beklagten aufgrund des "angeblichen Kontakts" vorlägen, verweigerte die Beklagte und verwies dabei auch auf datenschutzrechtliche Bedenken.

Der Kläger hat die Beklagte nunmehr – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist insbesondere der Auffassung, die Beklagte habe der Prüfungspflicht genügt, die sie als Hostproviderin nach einem Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter eines Beitrags treffe. Dass sie dem Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte über den Bewerter zur Verfügung stellen habe können, um ihm eine weitergehende Stellungnahme zu ermöglichen, rechtfertige keine andere Entscheidung.

Denn bei Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine berufliche Leistung unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als der Beklagten, eine zulässige Bewertung aus dem Portal zu löschen. Die Revision hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Frage zugelassen, wie es sich auf die Haftung des wegen der Verbreitung von Drittinhalten als Störer in Anspruch genommenen Hostproviders auswirkt, wenn er die ihm nach einem Hinweis des Betroffenen obliegende Prüfung der vermeintlichen Rechtsverletzung nur unter Verstoß gegen den unter anderem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG zum Ausdruck gebrachten Anonymitätsschutz vorantreiben könnte.

Es geht also eigentlich gar nicht um den Auskunftsanspruch, sondern um die Frage, ob der Portalbetreiber sich quasi hinter dem Datenschutz verstecken kann oder der Betroffene in bestimmten Fällen diesen als Störer unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

Eine Urteilsverkündung wird erst für Anfang 2016 erwartet. Wir sind gespannt und werden berichten.

Quelle: u.a. PM des BGH Aug/2015

Michael Terhaag | Christian Schwarz

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