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Bei der Verwendung fremder Marken in Google-Adwords ist weiterhin größte Vorsicht geboten!

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Rechtsanwalt Michael Terhaag, LL. M.

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Markenverletzung durch Google-AdWords weiterhin möglich!

- OLG und LG Düsseldorf wenden BGH und EuGH-Entscheidungen an - 

von Michael Terhaag, LL.M.
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Das Kennzeichenrecht spielt seit jeher im gewerblichen Rechtsschutz eine große Rolle. Marken, Werktitel und Unternehmenskennzeichen werden teilweise mit einem immensen Kostenaufwand durch deren Inhaber aufgebaut. Leider möchten auch immer Dritte am Erfolg der Marken teilhaben.

So wurde für den Bereich des Internet früher heftig die Frage der Zulässigkeit von fremden Marken im Quelltext von Webseiten in den Metatag Keywords diskutiert, wir berichteten. Im unmittelbaren Anschluss daran ging es um die Möglichkeit fremde Kennzeichen bei Google in so genannten Adwords- anzeigen zu nutzen, auch hierüber hatten wir berichtet.

Eigenen Namen sichtbar gemacht?Google Adwords

So etwas wie die die Überholspur zur guten Wahrnehmung in Suchmaschinen bieten die kostenpflichtigen so genannten Adwordanzeigen, wie man sie aus dem oberen und rechten Bereich der Google Suchmaschine kennt.

Bei diesen Textlinks kann bzw. muss zuvor selbst entschieden werden, bei welchen Suchbegriffen (Keywords) der Internetuser die Werbeanzeigen eingeblendet werden sollen. Die Frage, ob man auch fremden Marken als so genannte „Keyword“ für seine eigene Adword-Kampagne nutzen darf, war wie zuvor die Verwendung von fremden Marken in dem Metatag „Keywords“ viele Jahre umstritten.

Keine Freifahrtschein durch BGH und EuGH

Entgegen anders lautender Meldungen, ist aber auch nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH und EuGH keinesfalls jede Verwendung fremder Marken in Adword-Anzeigen erlaubt!

Die „Banabay“-Entscheidung

In der so genannten „Banabay“-Entscheidung des EuGH im März 2010, Az.: C-91/09 hielten die Richter fest, dass der Inhaber einer Marke es einem Werbenden verbieten darf, diese bei Adwordanzeigen zu verwenden,

wenn aus dieser Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen ist, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen.

In allen anderen Fällen sei die Verwendung also wohl zulässig.

Google: Neue Markenrichtlinien

Beinahe folgerichtig hatte der Branchenprimus im September 2010 seine Markenrichtlinie für Adwords in Europa nicht unerheblich geändert und durch Markeninhaber eingerichtete Sperren ihrer Kennzeichnen annulliert, weil Keyword-Buchungen bei Adwords keine Markenverletzungen seien.

Das sich hiermit der Umsatz nicht unerheblich steigern lassen dürfte, war sicher nur Zufall bei der Entscheidung. Unmittelbar im Anschluss gab es in unserer Kanzlei auch schon wieder die ersten beschwerden, wegen Markenverwendungen in GoogleAdords-Anzeigen.

Zum Jahresende wurde dann auch sofort das erste Verfahren entschieden bei dem es erneut um vermeintlich unzulässige Google-Anzeigen ging. Ein weltweit tätiges schweizerischer Unternehmen für Ferienwohnrechte auf Punktebasis hatte seine Marke seit 2008 für Dritte bei Google sperren lassen, sah sich nun erneut mit markenrechtlich relevanten Werbeanzeigen der Mitbewerber konfrontiert und musste klagen bzw. die Gerichte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahren anrufen.

Neue Entscheidung des OLG Düsseldorf - Irreführende Adword-Anzeigen

Ein Konkurrent, der so genannte gebrauchte Wohnrechte von Kunden der Klägerin vertreibt, bewarb hierbei seine eigenen Dienstleistungen mit der fremden Marke. Die Markeninhaberin rügte in dem Verfahren, dass zwar die Marke wohl grundsätzlich verwendet werden dürfe, die konkreten Adwordsanzeigen eine Zuordnungsverwirrung, nämlich die Unsicherheit ob die Werbung nun von der Markeninhaberin sei oder nicht, gerade nicht ausschließe.

Während das Landgericht Düsseldorf dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verbotsverfügung noch nicht stattgab, hob das nächsthöhere Oberlandesgericht Düsseldorf die erstinstanzliche Entscheidung auf und gab der Markeninhaberin - aus unserer sicht berechtigtermaßen- vollumfänglich Recht.

Bei den beiden streitgegenständlichen Adwordanzeigen hatte der Werbende vorsätzlich den Internetuser im Unklaren gelassen, ob er es beim Urheber der Werbung um den Markeninhaber selbst oder einem unautorisierten Dritten handelt. Ergibt sich diese Information erst aus der beworbenen Internetseite selbst, so ist das auch nach Auffassung des entscheidenden Senates weiterhin zu spät. Die maßgeblichen Gesichtspunkte der Entscheidung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Nicht jede Verwendung von fremden Marken bei Google-Adword-Anzeigen ist zulässig.

2. Es liegt eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion einer Marke vor, wenn die Google Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht.

3. Wenn eine Anzeige so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf Grund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, liegt eine solche Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion vor und die Anzeige verletzt das Recht des Markeninhabers.

4. Die Beeinträchtigung wird bei einer hervorgehobene Verwendung des geschützten Kennzeichens noch verstärkt.

Deshalb gilt: Grundsätzlich ist es zulässig fremde Marken als Keywords zu hinterlegen. Aus der eigenen Anzeige sollte aber unbedingt der Absender und die Aussage, ob es sich um einen offiziellen Lizenznehmer handelt oder nicht, deutlich erkennen lassen. Ist man sich unsicher, sollte man einen Experten zur richtigen Gestaltung der Werbe-Kampagne hinzuziehen. Unternehmen, die Ihren Firmennamen bislang noch nicht als Marke angemeldet haben, sollten dies so rasch wie möglich nachholen, um sich im Fall der Fälle wirksam gegen unzulässige Trittbrettfahrer wehren zu können!

Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf hatte der Betroffene seine Anzeige geändert, die ihm mangels angemessener Reaktion auf einen entsprechenden erneuten Hinweis jedoch wiederum gerichtlich verboten werden musste. Dem Gericht war aus der Anzeige diesmal nicht hinreichend zu erkennen ob es sich um einen Lizenznehmer oder freien Händler des Markenprodukt handelte. Diesmal bedurfte es keinem Gang zum OLG Düsseldorf; bereits die erste Entscheidung des LG Düsseldorf wurde unterdessen rechtskräftig.

Die Verfahren zeigen, dass die Frage der Zulässigkeit der Verwendung fremder marken in Adwordsanzeigen keinesfalls pauschal mit ja oder nein beantwortet werden kann. Sollten Sie bei ihrer Werbekampagne unsichersein, stehen wir Ihnen gern beratend zur Seite.

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